Der Verfahrensbeistand
Gerichte haben in Verfahren, die ein minderjähriges Kind betreffen, einen Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn dies erforderlich ist, um die Interessen des Kindes zu vertreten, § 158 Abs. 1 FamFG. Der Verfahrensbeistand wird auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet (vgl. KG, Beschluss vom 20.08.2021 – 16 UF 2/21)