Kos­ten des Aus­lands­stu­di­ums – Was ist vom Un­ter­halts­an­spruch des Kin­des gedeckt? 

Zu den Grund­prin­zi­pien des Un­ter­halts­rechts ge­hört, dass El­tern ih­ren Kin­dern Un­ter­halt schul­den. Dies gilt auch bei voll­jäh­ri­gen Kin­der, die sich in der Aus­bil­dung be­fin­den, wenn das Kind diese Aus­bil­dung plan­voll und ziel­stre­big bestreitet.

Mit Voll­jäh­rig­keit des Kin­des haf­ten die El­tern für den Un­ter­halt an­tei­lig nach ih­ren je­wei­li­gen Ein­künf­ten. Der pau­schale Be­darf des Kin­des, das ei­nen ei­ge­nen Haus­stand be­grün­det hat, be­trägt 735 EUR. Der Selbst­be­halt der El­tern steigt auf 1.300 EUR an.

Als An­wälte für Fa­mi­li­en­recht in Köln, ei­ner gro­ßen Uni­ver­si­täts­stadt, set­zen wir uns re­gel­mä­ßig mit Un­ter­halts­for­de­run­gen in Be­zug auf Aus­lands­stu­dien aus­ein­an­der. Um Ih­nen die­sen kom­ple­xen Teil des Un­ter­halts­rechts nä­her zu brin­gen, er­klä­ren wir die The­ma­tik an­hand ei­nes Beispiels:

Bei­spiel:

Va­ter V ver­dient be­rei­nigt 3000 EUR netto und Mut­ter M 2000 EUR netto bereinigt.

Der Be­darf des voll­jäh­ri­gen Kin­des, das nicht im Haus­halt ei­nes El­tern­teils lebt, be­trägt nach den Un­ter­halts­leit­li­nien 2019 735 EUR. Hier­von ist das Kin­der­geld in ge­sam­ter Höhe (an­ders als bei min­der­jäh­ri­gen Kin­dern) ab­zu­zie­hen. Es ver­bleibt ein Be­darf von 541 EUR. Die­sen ha­ben die El­tern an­tei­lig zu leisten.

Nach Ab­zug des Selbst­be­halts ver­bleibt ein ein­zu­set­zen­des Ein­kom­men des V von 1700 EUR (30001300) und der M von 700 EUR (2000 – 1300).

Der An­teil von V am ge­samt ein­setz­ba­ren Ein­kom­men (2400 EUR) be­trägt 70 %. Dies ent­spricht ei­ner Un­ter­halts­pflicht von 378,70 EUR. Der An­teil von M am ge­samt ein­setz­ba­ren Ein­kom­men (2400 EUR) be­trägt 30 %. Dies ent­spricht ei­ner Un­ter­halts­pflicht von 162,20 EUR.

V schul­det also Un­ter­halt in Höhe von 378,80 EUR und M in Höhe von 162,20 EUR.

Was gilt bei ei­nem Auslandsstudium?

Wenn sich das Kind ent­schei­det, im Aus­land zu stu­die­ren, kann dies zu hö­he­ren Kos­ten als bei ei­nem Stu­dium in Deutsch­land führen.

In der Recht­spre­chung ist an­er­kannt, dass auch ein Aus­lands­stu­dium fi­nan­ziert wer­den muss, wenn es für das Aus­bil­dungs­ziel sinn­voll ist. Aber auch bei ei­nem Aus­lands­stu­dium gilt, dass die­ses ziel­stre­big be­trie­ben wer­den muss. Ein Bum­mel­stu­dium muss nie­mand fi­nan­zie­ren. Wird die Ge­samt­stu­di­en­dauer (le­dig­lich) um zwei Se­mes­ter über­schrit­ten, lässt dies den Un­ter­halts­an­spruch noch nicht entfallen.

Wenn die Uni­ver­si­täts­zu­las­sung des Kin­des im In­land an ei­ner nicht aus­rei­chen­den Ab­itur­note schei­tert, ist vor In­an­spruch­nahme ei­nes teu­ren Aus­lands­stu­di­ums zu­nächst zu prü­fen, ob sich das Aus­bil­dungs­ziel nicht auch auf ei­nem Wege er­rei­chen lässt, der die El­tern we­ni­ger stark be­las­tet, bei­spiels­weise durch eine duale Aus­bil­dung oder den Be­such ei­ner Fach­hoch­schule, vgl. KG (Ber­lin), Be­schl. v. 18.9.201217 WF 232/​12.

Stu­di­en­ge­büh­ren sind Mehrbedarf

Ein An­spruch des Kin­des dar­auf, dass ihm die El­tern die mit dem Stu­dium im Aus­land ver­bun­de­nen Mehr­kos­ten fi­nan­zie­ren, be­steht nur, wenn

  • die da­mit ein­her­ge­hende fi­nan­zi­elle Mehr­be­las­tung den El­tern bzw. dem El­tern­teil wirt­schaft­lich zu­mut­bar ist,
  • der Aus­lands­auf­ent­halt sach­lich be­grün­det und sinn­voll ist, um das an­ge­strebte Aus­bil­dungs­ziel zu er­rei­chen und
  • die­ser Un­ter­halts­be­darf un­ter Be­rück­sich­ti­gung al­ler Um­stände des Ein­zel­fal­les ins­ge­samt an­ge­mes­sen erscheint.

Soll die ge­samte Aus­bil­dung im Aus­land ab­sol­viert wer­den, so sind die An­for­de­run­gen, dass eine der­ar­tige Aus­bil­dung von den El­tern im Rah­men des Aus­bil­dungs­un­ter­halts zu fi­nan­zie­ren ist, in Be­zug auf die Leis­tungs­fä­hig­keit des Un­ter­halts­schuld­ners, aber auch die Leis­tungs­be­reit­schaft des Kin­des deut­lich verschärft.

In der Pra­xis be­deu­tet dies, dass das Kind für das Stu­dium ganz be­son­ders qua­li­fi­ziert sein muss. Dies ist nach der Recht­spre­chung dann nicht der Fall, wenn ent­schei­den­der Be­weg­grund für das Stu­dium im Aus­land ist, dass das Kind nicht die Leis­tungs­an­for­de­run­gen er­füllt, um für ein ent­spre­chen­des Stu­dium im In­land an­ge­nom­men zu wer­den (zum Bei­spiel we­gen ei­ner zu schlech­ten Ab­itur­note). Da Aus­bil­dungs­un­ter­halt nur ge­schul­det ist, wenn die vom Kind ge­wünschte Aus­bil­dung des­sen Be­ga­bung, Fä­hig­kei­ten und Leis­tungs­wil­len ent­spricht, kann ein Kind die Mehr­kos­ten, die durch das Stu­dium im Aus­land ent­ste­hen, nicht auf diese ab­wäl­zen (vgl. Be­schluss des KG vom 18.09.2012, 17 WF 232/​12).

Sie ha­ben noch Fra­gen zum Un­ter­halts­an­spruch in Kom­bi­na­tion mit ei­nem Aus­lands­stu­dium? Als An­walt für Fa­mi­li­en­recht in Köln, ste­hen wir Ih­nen gerne zur Seite!

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