Kosten des Auslandsstudiums – Was ist vom Unterhaltsanspruch des Kindes gedeckt?
Zu den Grundprinzipien des Unterhaltsrechts gehört, dass Eltern ihren Kindern Unterhalt schulden. Dies gilt auch bei volljährigen Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, wenn das Kind diese Ausbildung planvoll und zielstrebig bestreitet.
Mit Volljährigkeit des Kindes haften die Eltern für den Unterhalt anteilig nach ihren jeweiligen Einkünften. Der pauschale Bedarf des Kindes, das einen eigenen Hausstand begründet hat, beträgt 735 EUR. Der Selbstbehalt der Eltern steigt auf 1.300 EUR an.
Als Anwälte für Familienrecht in Köln, einer großen Universitätsstadt, setzen wir uns regelmäßig mit Unterhaltsforderungen in Bezug auf Auslandsstudien auseinander. Um Ihnen diesen komplexen Teil des Unterhaltsrechts näher zu bringen, erklären wir die Thematik anhand eines Beispiels:
Beispiel:
Vater V verdient bereinigt 3000 EUR netto und Mutter M 2000 EUR netto bereinigt.
Der Bedarf des volljährigen Kindes, das nicht im Haushalt eines Elternteils lebt, beträgt nach den Unterhaltsleitlinien 2019 735 EUR. Hiervon ist das Kindergeld in gesamter Höhe (anders als bei minderjährigen Kindern) abzuziehen. Es verbleibt ein Bedarf von 541 EUR. Diesen haben die Eltern anteilig zu leisten.
Nach Abzug des Selbstbehalts verbleibt ein einzusetzendes Einkommen des V von 1700 EUR (3000 – 1300) und der M von 700 EUR (2000 – 1300).
Der Anteil von V am gesamt einsetzbaren Einkommen (2400 EUR) beträgt 70 %. Dies entspricht einer Unterhaltspflicht von 378,70 EUR. Der Anteil von M am gesamt einsetzbaren Einkommen (2400 EUR) beträgt 30 %. Dies entspricht einer Unterhaltspflicht von 162,20 EUR.
V schuldet also Unterhalt in Höhe von 378,80 EUR und M in Höhe von 162,20 EUR.
Was gilt bei einem Auslandsstudium?
Wenn sich das Kind entscheidet, im Ausland zu studieren, kann dies zu höheren Kosten als bei einem Studium in Deutschland führen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch ein Auslandsstudium finanziert werden muss, wenn es für das Ausbildungsziel sinnvoll ist. Aber auch bei einem Auslandsstudium gilt, dass dieses zielstrebig betrieben werden muss. Ein Bummelstudium muss niemand finanzieren. Wird die Gesamtstudiendauer (lediglich) um zwei Semester überschritten, lässt dies den Unterhaltsanspruch noch nicht entfallen.
Wenn die Universitätszulassung des Kindes im Inland an einer nicht ausreichenden Abiturnote scheitert, ist vor Inanspruchnahme eines teuren Auslandsstudiums zunächst zu prüfen, ob sich das Ausbildungsziel nicht auch auf einem Wege erreichen lässt, der die Eltern weniger stark belastet, beispielsweise durch eine duale Ausbildung oder den Besuch einer Fachhochschule, vgl. KG (Berlin), Beschl. v. 18.9.2012 –17 WF 232/12.
Studiengebühren sind Mehrbedarf
Ein Anspruch des Kindes darauf, dass ihm die Eltern die mit dem Studium im Ausland verbundenen Mehrkosten finanzieren, besteht nur, wenn
- die damit einhergehende finanzielle Mehrbelastung den Eltern bzw. dem Elternteil wirtschaftlich zumutbar ist,
- der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen und
- dieser Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insgesamt angemessen erscheint.
Soll die gesamte Ausbildung im Ausland absolviert werden, so sind die Anforderungen, dass eine derartige Ausbildung von den Eltern im Rahmen des Ausbildungsunterhalts zu finanzieren ist, in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, aber auch die Leistungsbereitschaft des Kindes deutlich verschärft.
In der Praxis bedeutet dies, dass das Kind für das Studium ganz besonders qualifiziert sein muss. Dies ist nach der Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn entscheidender Beweggrund für das Studium im Ausland ist, dass das Kind nicht die Leistungsanforderungen erfüllt, um für ein entsprechendes Studium im Inland angenommen zu werden (zum Beispiel wegen einer zu schlechten Abiturnote). Da Ausbildungsunterhalt nur geschuldet ist, wenn die vom Kind gewünschte Ausbildung dessen Begabung, Fähigkeiten und Leistungswillen entspricht, kann ein Kind die Mehrkosten, die durch das Studium im Ausland entstehen, nicht auf diese abwälzen (vgl. Beschluss des KG vom 18.09.2012, 17 WF 232/12).
Sie haben noch Fragen zum Unterhaltsanspruch in Kombination mit einem Auslandsstudium? Als Anwalt für Familienrecht in Köln, stehen wir Ihnen gerne zur Seite!
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