Checkliste bei Trennung und Scheidung
Wer aus Wut oder Schmerz wegen einer anstehenden Scheidung vorschnell und unüberlegt handelt, kann viele Fehler begehen, die später nur noch schwer zu korrigieren sind. Folgender Leitfaden soll Ihnen einen ersten Überblick geben, was bei einer Trennung zu beachten ist, welche Dokumente zwingend nötig sind und wie späterem Streit vorgebeugt werden kann.
Unterlagen und Gehaltsabrechnungen sichern
Wichtig ist, sich über die Vermögens- und Einkommenssituation des Ehepartners im klaren zu sein, um Unterhaltsansprüche richtig berechnen zu können. Ratsam ist daher, Kopien der letzten Gehaltsabrechnungen des Ehepartners bereit zu haben, sodass Ihr Anwalt sofort vorläufigen Unterhalt geltend machen kann. Zwar haben Sie als Ehepartner bereits bei der Trennung einen Anspruch auf Vermögensauskunft. Dies kann jedoch zu zeitlichen Verzögerungen führen.
Sichern Sie Kopien der Verdienstbescheinigungen der letzten zwölf Monate
Sichern Sie Kopien der Einkommensteuerbescheide und Steuererklärungen der letzten drei Jahre bei Selbstständigen
Während der Trennung haben Sie unter Umständen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser muss eingefordert werden, Sie erhalten diesen nicht automatisch. Wenn Sie kein Einkommen haben, stehen Ihnen 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens Ihres Ehepartners zu. Wenn Sie und Ihr Ehepartner Einkommen erzielen, so ist derjenige, der ein höheres Einkommen erzielt zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Auch in diesem Fall gilt, dass 3/7 der Differenz der beiden Einkommen zu zahlen sind.
Beispiel:
Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt 2000 €, das Ihres Ehepartners 4000 €. Die Differenz beträgt daher 2000 €. Von diesem Betrag sind 3/7 auszugleichen. Derjenige Ehepartner, der lediglich 2000 € netto verdient, hat daher einen Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von 857 € (= 3/7 von 2000 €).
Wichtig:
Das bereinigte Nettoeinkommen entspricht nicht dem steuerlichen Nettoeinkommen, sondern ist meist geringer. Von dem steuerlichen Nettoeinkommen sind beispielsweise Kosten für die Altersvorsorge, Kindesunterhalt oder der Wohnvorteil abzuziehen. Die genaue Berechnung ist komplex. Die Familiengerichte orientieren sich jeweils an Richtlinien, die in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken voneinander abweichen können.
Aber nicht nur das Einkommen Ihres Ehepartners, sondern auch dessen Vermögen kann ausschlaggebend sein für die Berechnung von Unterhaltszahlungen und den späteren Zugewinnausgleich. Informieren Sie sich daher über die finanzielle Situation ihres Ehepartners und klären ob und in welcher Höhe Vermögenswerte bestehen wie
Immobilien, Konten, Aktien, Fonds, Bausparverträge, Altersvorsorgen, Lebensversicherungen, sonstige Geldanlagen
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie und Ihr Ehepartner einen gemeinsamen Mietvertrag unterschrieben haben und Sie aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, so haften sie zunächst für die Mietzahlungen weiter!
Vermögensauskunft fordern
Bereits bei Trennung (und nicht erst bei Einreichung des Scheidungsantrags!) haben Sie Anspruch auf Auskunftserteilung über das Vermögen des Ehepartners. Sinn dieses Anspruchs ist es, illoyalen Vermögensverschiebungen vorzubeugen. Der Ehepartner kann eine vollständige Aufstellung aller Vermögensposten, die für die Berechnung des Zugewinnausgleichs relevant sind, verlangen.
Dieser Anspruch bietet folgenden prozessualen Vorteil: ist das Vermögen zum (späteren) Zeitpunkt des Scheidungsantrags geringer, muss der andere Ehegatte darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung nicht aufgrund von illoyalen Vermögensverschiebungen eingetreten ist. Wenn dieser Beweis nicht gelingt, wird eine illegale Vermögensminderung gesetzlich vermutet und das verringerte Vermögen dem Endvermögen wieder hinzugerechnet, was eine höhere Ausgleichsforderung zur Folge hat.
Ehegatten, die getrennt leben, ist daher dringend zu empfehlen, bereits nach der Trennung den anderen Ehegatten aufzufordern, Auskunft über sein Vermögen im Zeitpunkt der Trennung zu erteilen.
Trennungsbeginn klären
Je nachdem ob Sie Trennungsunterhalt erhalten oder zahlen müssen, kann es für sie vorteilhaft sein, die Scheidung „hinauszuzögern“. Wenn Sie an einer schnellen Entscheidung interessiert sind, müssen Sie vor Gericht den Ablauf des Trennungsjahres beweisen.
Oft besteht Unklarheit oder Streit darüber, ab wann die Trennung genau begonnen hat. Leben Sie und Ihr Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung getrennt, so ist wichtig, das Prinzip der sogenannten „Trennung von Tisch und Bett“ auch tatsächlich durchzuführen. Vermeiden Sie also ein gemeinsames Haushalten. Jeder Ehepartner muss für sich selbst sorgen und aus eigener Kasse wirtschaften. In jedem Fall ist ratsam, die Trennung schriftlich zu fixieren.
Gemeinsames Konto auflösen
Auf ein gemeinsames Konto können beide Ehepartner jeweils alleine zugreifen. Bei der Trennung bzw. Scheidung haben Sie Anspruch auf die Hälfte des Kontoguthabens, egal ob Sie mehr oder weniger als Ihr Ehepartner eingezahlt haben.
Derjenige, der auf das Konto einzahlt, sollte ein neues Konto anlegen, auf das die künftigen Zahlungen erfolgen. Denn leider kommt es immer wieder vor, dass ein Ehepartner das Konto leert. Zwar besteht dann ein Anspruch auf Rückzahlung. Diesen durchzusetzen kostet jedoch wiederum Zeit und Mühe.
Einigung über Hausrat herbeiführen
Versuchen Sie mit Ihrem Ehepartner eine Einigung über die Wohngegenstände herbeizuführen. Ein gerichtliches Hausratsteilungsverfahren ist langwierig und teuer.
Anwalt aufsuchen
Wenn absehbar ist, dass eine Trennung oder Scheidung bevorsteht und nicht mehr vermeidbar ist, sollten Sie einen auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen um Ihre Situation zu besprechen.
Je früher Sie tätig werden, desto eher können Fehler und spätere Probleme vermieden werden. Gemeinsam entwickeln wir mit Ihnen eine Handlungsperspektive, besprechen die Frage des Sorge- und Umgangsrechts, informieren Sie über sämtliche Ihnen zustehenden Ansprüche und stellen sicher, dass Sie keine Vermögensverluste erleiden.
Rufen Sie uns an und vereinbaren einen Beratungstermin. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Kanzlei für Familienrecht,
Strafrecht & Steuern in Köln
Mo.-Fr. 9-13 & 14:00-17:30
Tel. +49 (0) 221 94 336 530
Fax +49 (0) 221 94 336 531
info@bs-legal.de
Kanzlei für Familienrecht,
Strafrecht & Steuern in Trautskirchen
Mo.-Fr. 9-13 & 14:00-17:30
Tel. +49 (0) 910 79 24 59 20
Fax +49 (0) 910 79 24 59 21
info@bs-legal.de
Ihre Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere aktuelle Beiträge aus dem Familienrecht
Umgangsrecht – 10 Fragen und Antworten
Umgangsrechtliche Fallgestaltungen kommen in der familienrechtlichen Praxis besonders häufig vor. An dieser Stelle beantworten wir...
Sorgerecht: Urlaubsreisen mit dem Kind
Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Kind im Ausland Urlaub machen wollen, sollten Sie einige sorgerechtliche...
Die Verweigerung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung
Verstößt ein Elternteil gegen die getroffene Umgangsvereinbarung, kann ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Im Vollstreckungsverfahren kann...
Der Verdacht des sexuellen Missbrauchs in familiengerichtlichen Verfahren
Bisweilen behauptet ein Elternteil in familiengerichtlichen Verfahren, der andere Elternteil habe das gemeinsame Kind sexuell...