Check­liste bei Tren­nung und Scheidung 

Wer aus Wut oder Schmerz we­gen ei­ner an­ste­hen­den Schei­dung vor­schnell und un­über­legt han­delt, kann viele Feh­ler be­ge­hen, die spä­ter nur noch schwer zu kor­ri­gie­ren sind. Fol­gen­der Leit­fa­den soll Ih­nen ei­nen ers­ten Über­blick ge­ben, was bei ei­ner Tren­nung zu be­ach­ten ist, wel­che Do­ku­mente zwin­gend nö­tig sind und wie spä­te­rem Streit vor­ge­beugt wer­den kann.

Un­ter­la­gen und Ge­halts­ab­rech­nun­gen sichern

Wich­tig ist, sich über die Ver­mö­gens- und Ein­kom­mens­si­tua­tion des Ehe­part­ners im kla­ren zu sein, um Un­ter­halts­an­sprü­che rich­tig be­rech­nen zu kön­nen. Rat­sam ist da­her, Ko­pien der letz­ten Ge­halts­ab­rech­nun­gen des Ehe­part­ners be­reit zu ha­ben, so­dass Ihr An­walt so­fort vor­läu­fi­gen Un­ter­halt gel­tend ma­chen kann. Zwar ha­ben Sie als Ehe­part­ner be­reits bei der Tren­nung ei­nen An­spruch auf Ver­mö­gens­aus­kunft. Dies kann je­doch zu zeit­li­chen Ver­zö­ge­run­gen führen.

  • Si­chern Sie Ko­pien der Ver­dienst­be­schei­ni­gun­gen der letz­ten zwölf Monate

  • Si­chern Sie Ko­pien der Ein­kom­men­steu­er­be­scheide und Steu­er­erklä­run­gen der letz­ten drei Jahre bei Selbstständigen

Wäh­rend der Tren­nung ha­ben Sie un­ter Um­stän­den An­spruch auf Tren­nungs­un­ter­halt. Die­ser muss ein­ge­for­dert wer­den, Sie er­hal­ten die­sen nicht au­to­ma­tisch. Wenn Sie kein Ein­kom­men ha­ben, ste­hen Ih­nen 3/​7 des be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­mens Ih­res Ehe­part­ners zu. Wenn Sie und Ihr Ehe­part­ner Ein­kom­men er­zie­len, so ist der­je­nige, der ein hö­he­res Ein­kom­men er­zielt zur Zah­lung von Tren­nungs­un­ter­halt ver­pflich­tet. Auch in die­sem Fall gilt, dass 3/​7 der Dif­fe­renz der bei­den Ein­kom­men zu zah­len sind.

Bei­spiel:

Ihr be­rei­nig­tes Net­to­ein­kom­men be­trägt 2000 €, das Ih­res Ehe­part­ners 4000 €. Die Dif­fe­renz be­trägt da­her 2000 €. Von die­sem Be­trag sind 3/​7 aus­zu­glei­chen. Der­je­nige Ehe­part­ner, der le­dig­lich 2000 € netto ver­dient, hat da­her ei­nen An­spruch auf Tren­nungs­un­ter­halt in Höhe von 857 € (= 3/​7 von 2000 €).

Wich­tig:

Das be­rei­nigte Net­to­ein­kom­men ent­spricht nicht dem steu­er­li­chen Net­to­ein­kom­men, son­dern ist meist ge­rin­ger. Von dem steu­er­li­chen Net­to­ein­kom­men sind bei­spiels­weise Kos­ten für die Al­ters­vor­sorge, Kin­des­un­ter­halt oder der Wohn­vor­teil ab­zu­zie­hen. Die ge­naue Be­rech­nung ist kom­plex. Die Fa­mi­li­en­ge­richte ori­en­tie­ren sich je­weils an Richt­li­nien, die in ver­schie­de­nen Ober­lan­des­ge­richts­be­zir­ken von­ein­an­der ab­wei­chen können.

Aber nicht nur das Ein­kom­men Ih­res Ehe­part­ners, son­dern auch des­sen Ver­mö­gen kann aus­schlag­ge­bend sein für die Be­rech­nung von Un­ter­halts­zah­lun­gen und den spä­te­ren Zu­ge­winn­aus­gleich. In­for­mie­ren Sie sich da­her über die fi­nan­zi­elle Si­tua­tion ih­res Ehe­part­ners und klä­ren ob und in wel­cher Höhe Ver­mö­gens­werte be­stehen wie

  • Im­mo­bi­lien, Kon­ten, Ak­tien, Fonds, Bau­spar­ver­träge, Al­ters­vor­sor­gen, Le­bens­ver­si­che­run­gen, sons­tige Geldanlagen

Bitte be­ach­ten Sie:

Wenn Sie und Ihr Ehe­part­ner ei­nen ge­mein­sa­men Miet­ver­trag un­ter­schrie­ben ha­ben und Sie aus der ge­mein­sa­men Woh­nung aus­zie­hen, so haf­ten sie zu­nächst für die Miet­zah­lun­gen weiter!

Ver­mö­gens­aus­kunft fordern

Be­reits bei Tren­nung (und nicht erst bei Ein­rei­chung des Schei­dungs­an­trags!) ha­ben Sie An­spruch auf Aus­kunfts­er­tei­lung über das Ver­mö­gen des Ehe­part­ners. Sinn die­ses An­spruchs ist es, il­loya­len Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen vor­zu­beu­gen. Der Ehe­part­ner kann eine voll­stän­dige Auf­stel­lung al­ler Ver­mö­gens­pos­ten, die für die Be­rech­nung des Zu­ge­winn­aus­gleichs re­le­vant sind, verlangen.

Die­ser An­spruch bie­tet fol­gen­den pro­zes­sua­len Vor­teil: ist das Ver­mö­gen zum (spä­te­ren) Zeit­punkt des Schei­dungs­an­trags ge­rin­ger, muss der an­dere Ehe­gatte dar­le­gen und be­wei­sen, dass die Ver­mö­gens­min­de­rung nicht auf­grund von il­loya­len Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen ein­ge­tre­ten ist. Wenn die­ser Be­weis nicht ge­lingt, wird eine il­le­gale Ver­mö­gens­min­de­rung ge­setz­lich ver­mu­tet und das ver­rin­gerte Ver­mö­gen dem End­ver­mö­gen wie­der hin­zu­ge­rech­net, was eine hö­here Aus­gleichs­for­de­rung zur Folge hat.

Ehe­gat­ten, die ge­trennt le­ben, ist da­her drin­gend zu emp­feh­len, be­reits nach der Tren­nung den an­de­ren Ehe­gat­ten auf­zu­for­dern, Aus­kunft über sein Ver­mö­gen im Zeit­punkt der Tren­nung zu erteilen.

Tren­nungs­be­ginn klären

Je nach­dem ob Sie Tren­nungs­un­ter­halt er­hal­ten oder zah­len müs­sen, kann es für sie vor­teil­haft sein, die Schei­dung „hin­aus­zu­zö­gern“. Wenn Sie an ei­ner schnel­len Ent­schei­dung in­ter­es­siert sind, müs­sen Sie vor Ge­richt den Ab­lauf des Tren­nungs­jah­res beweisen.

Oft be­steht Un­klar­heit oder Streit dar­über, ab wann die Tren­nung ge­nau be­gon­nen hat. Le­ben Sie und Ihr Ehe­part­ner in der ge­mein­sa­men Woh­nung ge­trennt, so ist wich­tig, das Prin­zip der so­ge­nann­ten „Tren­nung von Tisch und Bett“ auch tat­säch­lich durch­zu­füh­ren. Ver­mei­den Sie also ein ge­mein­sa­mes Haus­hal­ten. Je­der Ehe­part­ner muss für sich selbst sor­gen und aus ei­ge­ner Kasse wirt­schaf­ten. In je­dem Fall ist rat­sam, die Tren­nung schrift­lich zu fixieren.

Ge­mein­sa­mes Konto auflösen

Auf ein ge­mein­sa­mes Konto kön­nen beide Ehe­part­ner je­weils al­leine zu­grei­fen. Bei der Tren­nung bzw. Schei­dung ha­ben Sie An­spruch auf die Hälfte des Kon­to­gut­ha­bens, egal ob Sie mehr oder we­ni­ger als Ihr Ehe­part­ner ein­ge­zahlt haben.

Der­je­nige, der auf das Konto ein­zahlt, sollte ein neues Konto an­le­gen, auf das die künf­ti­gen Zah­lun­gen er­fol­gen. Denn lei­der kommt es im­mer wie­der vor, dass ein Ehe­part­ner das Konto leert. Zwar be­steht dann ein An­spruch auf Rück­zah­lung. Die­sen durch­zu­set­zen kos­tet je­doch wie­derum Zeit und Mühe.

Ei­ni­gung über Haus­rat herbeiführen

Ver­su­chen Sie mit Ih­rem Ehe­part­ner eine Ei­ni­gung über die Wohn­ge­gen­stände her­bei­zu­füh­ren. Ein ge­richt­li­ches Haus­rats­tei­lungs­ver­fah­ren ist lang­wie­rig und teuer.

An­walt aufsuchen

Wenn ab­seh­bar ist, dass eine Tren­nung oder Schei­dung be­vor­steht und nicht mehr ver­meid­bar ist, soll­ten Sie ei­nen auf Fa­mi­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt auf­su­chen um Ihre Si­tua­tion zu besprechen.

Je frü­her Sie tä­tig wer­den, desto eher kön­nen Feh­ler und spä­tere Pro­bleme ver­mie­den wer­den. Ge­mein­sam ent­wi­ckeln wir mit Ih­nen eine Hand­lungs­per­spek­tive, be­spre­chen die Frage des Sorge- und Um­gangs­rechts, in­for­mie­ren Sie über sämt­li­che Ih­nen zu­ste­hen­den An­sprü­che und stel­len si­cher, dass Sie keine Ver­mö­gens­ver­luste erleiden.

Ru­fen Sie uns an und ver­ein­ba­ren ei­nen Be­ra­tungs­ter­min. Wir hel­fen Ih­nen gerne weiter.

Kanz­lei für Fa­mi­li­en­recht,
Straf­recht & Steu­ern in Köln

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