Einsparpotential beim Ehegattenunterhalt – wichtige BGH Entscheidung für Gutverdiener
Geringere Unterhaltszahlungen durch neue Entscheidung des BGH
Bis zur rechtskräftigen Ehescheidung schuldet der besserverdienende Ehegatte Trennungsunterhalt, nach Rechtskraft der Scheidung ist unter Umständen auch nachehelicher Unterhalt zu zahlen.
Erhebliches Einsparpotential für Gutverdiener
Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dabei hängt der zu zahlende Unterhalt zunächst von dem Nettoeinkommen der Ehegatten ab. Das jeweilige Nettoeinkommen ist in einem zweiten Schritt um bestimmte Positionen zu bereinigen. Abzuziehen sind zum Beispiel berufsbedingte Aufwendungen, eheprägende Schulden, Beiträge zur Pflegeversicherung oder zu einer Zahnzusatzversicherung.
Von der anwaltlichen Beratung hängt ab, ob Sie jährlich mehrere 1.000 € sparen können. Hierzu folgendes
Beispiel 1)
Ehemann M verdient monatlich 10.000 € netto. Die berufsbedingten Aufwendungen1 werden mit 5 % berücksichtigt, also 500 €; darüber hinaus bestehen eheprägende Schulden, die monatlich mit 500 € bedient werden. Die Ehefrau F verdient monatlich 1.000 € netto. Auch hier sind 5 % berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.
Das bereinigte Einkommen des Ehemannes M beträgt demnach 9.000 €, das der Ehefrau F 950 €. Die Differenz der Einkommen beträgt demnach 8050 €. Gemäß dem Halbteilungsgrundsatz ist unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus von 1/7 (vgl. Nr. 15.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln Stand 2021) ein Unterhalt von 3.450 € an die Ehefrau zu zahlen (8.050 € ./. 7) * 3)).
Ergebnis:
Der zu zahlende Unterhalt beträgt 3.450 €.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass als weiterer Abzugsposten 4 % des Jahresbruttoeinkommens als zusätzliche (sekundäre) Altersvorsorge zu berücksichtigen sind. Bereits hierdurch wird eine geringere Unterhaltszahlung erreicht:
Beträgt das Jahresbruttoeinkommen des Ehemannes 180.000 €, kann M 4 % hiervon als zusätzliche Altersvorsorge verwenden. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von 600 €.
Beispiel 2)
Ehemann M verdient monatlich 10.000 € netto. Dies entspricht einem monatlichen Bruttoeinkommen von 15.000 € brutto. Die berufsbedingten Aufwendungen werden mit 5 % berücksichtigt, also 500 €; darüber hinaus bestehen eheprägende Schulden, die monatlich mit 500 € bedient werden. Zusätzlich verwendet M 600 € monatlich für die sekundäre Altersvorsorge. Die Ehefrau F verdient monatlich 1.000 € netto. Auch hier sind 5 % berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.
Das bereinigte Einkommen des Ehemannes M beträgt demnach 8.400 €, das der Ehefrau F 950 €. Die Differenz der Einkommen beträgt 7.450 €. Gemäß dem Halbteilungsgrundsatz ist unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus von 1/7 (vgl. Nr. 15.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln Stand 2021) ein Unterhalt von 3.192 € an die Ehefrau zu zahlen (8.050 € ./. 7) * 3)).
Ergebnis:
Gegenüber Beispiel 1) ergibt sich bereits eine Ersparnis von monatlich 258 €! M zahlt nur noch Unterhalt in Höhe von 3.192 €.
Allerdings ergibt sich noch weiteres erhebliches Einsparpotential bei Gutverdienern:
Die Möglichkeit die Unterhaltszahlungen erheblich zu minimieren bietet eine noch allzu oft übersehene Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2019. Demnach kann zusätzlich zur sekundären Altersvorsorge von 4 % auch die Differenz zwischen dem Einkommen und der Beitragsbemessungsbegrenze abzugsmindernd berücksichtigt werden.
Verdient der Unterhaltspflichtige jährlich 100.000 € brutto, so betragen die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Altersvorsorgemaßnahmen 100.000 € * 22,6 % = 22.600 €. Hiervon werden über die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 85.200 € * 18,6 % (Stand: 2021) = 15.847 € abgedeckt. In Höhe von 6.753 € jährlich sollte also eine zusätzliche Altersvorsorge betrieben werden.
Wichtig:
Diese zusätzliche Altersvorsorge kann durch Beiträge für Renten- oder Lebensversicherungen, durch Tilgung von Immobilienkrediten, durch Bildung von Sparguthaben oder den Kauf von Wertpapieren erfolgen.
Es ist nicht notwendig, dass diese zusätzliche Altersvorsorge vor der Trennung betrieben wurde. Auch eine nach Trennung begonnene zusätzliche Altersvorsorge ist unterhaltsmindernd zu berücksichtigen.
Beispiel 3) Ausschöpfen des Sparpotentials durch Beratung der BS LEGAL Rechtsanwälte
Bezogen auf das Beispiel 1) ergibt sich unter Zugrundelegung eines monatlichen Bruttoeinkommens von 15.000 € und eines monatlichen Nettoeinkommens von 10.000 € folgendes:
Die berufsbedingten Aufwendungen werden mit 5 % berücksichtigt, also 500 €; darüber hinaus bestehen eheprägende Schulden, die monatlich mit 500 € bedient werden. Zusätzlich verwendet M 600 € monatlich für die sekundäre Altersvorsorge. In Höhe von weiteren 2.069 € erbringt M monatliche Sparleistungen.
Die Ehefrau F verdient monatlich 1.000 € netto. Auch hier sind 5 % berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.
Das bereinigte Einkommen des Ehemannes M beträgt demnach 6.931 €, das der Ehefrau F 950 €. Die Differenz der Einkommen beträgt demnach 5.981 €. Gemäß dem Halbteilungsgrundsatz ist unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus von 1/7 (vgl. Nr. 15.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln Stand 2021) ein Unterhalt von 2.563 € an die Ehefrau zu zahlen (6.915 € ./. 7) * 3)).
Ergebnis:
M zahlt unter Berücksichtigung des BGH Bescshluss XII ZB 25/19 statt 3.450 € Unterhalt lediglich Unterhalt in Höhe von 2.563 €.
Er profitiert von einer jährlichen Ersparnis von 10.644 €.Bitte beachten Sie, dass ein fiktiver Abzug nicht möglich ist. Die zusätzliche Altersvorsorge muss tatsächlich betrieben werden. Gerne beraten wir Sie zu sämtlichen Fragestellungen rund um Trennungs- und nachehelichen Unterhalt.
Geringere Unterhaltszahlungen durch neue Entscheidung des BGH
Bis zur rechtskräftigen Ehescheidung schuldet der besserverdienende Ehegatte Trennungsunterhalt, nach Rechtskraft der Scheidung ist unter Umständen auch nachehelicher Unterhalt zu zahlen.
Erhebliches Einsparpotential für Gutverdiener
Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dabei hängt der zu zahlende Unterhalt zunächst von dem Nettoeinkommen der Ehegatten ab. Das jeweilige Nettoeinkommen ist in einem zweiten Schritt um bestimmte Positionen zu bereinigen. Abzuziehen sind zum Beispiel berufsbedingte Aufwendungen, eheprägende Schulden, Beiträge zur Pflegeversicherung oder zu einer Zahnzusatzversicherung.
Von der anwaltlichen Beratung hängt ab, ob Sie jährlich mehrere 1.000 € sparen können. Hierzu folgendes
Beispiel 1)
Ehemann M verdient monatlich 10.000 € netto. Die berufsbedingten Aufwendungen1 werden mit 5 % berücksichtigt, also 500 €; darüber hinaus bestehen eheprägende Schulden, die monatlich mit 500 € bedient werden. Die Ehefrau F verdient monatlich 1.000 € netto. Auch hier sind 5 % berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.
Das bereinigte Einkommen des Ehemannes M beträgt demnach 9.000 €, das der Ehefrau F 950 €. Die Differenz der Einkommen beträgt demnach 8050 €. Gemäß dem Halbteilungsgrundsatz ist unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus von 1/7 (vgl. Nr. 15.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln Stand 2021) ein Unterhalt von 3.450 € an die Ehefrau zu zahlen (8.050 € ./. 7) * 3)).
Ergebnis:
Der zu zahlende Unterhalt beträgt 3.450 €.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass als weiterer Abzugsposten 4 % des Jahresbruttoeinkommens als zusätzliche (sekundäre) Altersvorsorge zu berücksichtigen sind. Bereits hierdurch wird eine geringere Unterhaltszahlung erreicht:
Beträgt das Jahresbruttoeinkommen des Ehemannes 180.000 €, kann M 4 % hiervon als zusätzliche Altersvorsorge verwenden. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von 600 €.
Beispiel 2)
Ehemann M verdient monatlich 10.000 € netto. Dies entspricht einem monatlichen Bruttoeinkommen von 15.000 € brutto. Die berufsbedingten Aufwendungen werden mit 5 % berücksichtigt, also 500 €; darüber hinaus bestehen eheprägende Schulden, die monatlich mit 500 € bedient werden. Zusätzlich verwendet M 600 € monatlich für die sekundäre Altersvorsorge. Die Ehefrau F verdient monatlich 1.000 € netto. Auch hier sind 5 % berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.
Das bereinigte Einkommen des Ehemannes M beträgt demnach 8.400 €, das der Ehefrau F 950 €. Die Differenz der Einkommen beträgt 7.450 €. Gemäß dem Halbteilungsgrundsatz ist unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus von 1/7 (vgl. Nr. 15.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln Stand 2021) ein Unterhalt von 3.192 € an die Ehefrau zu zahlen (8.050 € ./. 7) * 3)).
Ergebnis:
Gegenüber Beispiel 1) ergibt sich bereits eine Ersparnis von monatlich 258 €! M zahlt nur noch Unterhalt in Höhe von 3.192 €.
Allerdings ergibt sich noch weiteres erhebliches Einsparpotential bei Gutverdienern:
Die Möglichkeit die Unterhaltszahlungen erheblich zu minimieren bietet eine noch allzu oft übersehene Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2019. Demnach kann zusätzlich zur sekundären Altersvorsorge von 4 % auch die Differenz zwischen dem Einkommen und der Beitragsbemessungsbegrenze abzugsmindernd berücksichtigt werden.
Verdient der Unterhaltspflichtige jährlich 100.000 € brutto, so betragen die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Altersvorsorgemaßnahmen 100.000 € * 22,6 % = 22.600 €. Hiervon werden über die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 85.200 € * 18,6 % (Stand: 2021) = 15.847 € abgedeckt. In Höhe von 6.753 € jährlich sollte also eine zusätzliche Altersvorsorge betrieben werden.
Wichtig:
Diese zusätzliche Altersvorsorge kann durch Beiträge für Renten- oder Lebensversicherungen, durch Tilgung von Immobilienkrediten, durch Bildung von Sparguthaben oder den Kauf von Wertpapieren erfolgen.
Es ist nicht notwendig, dass diese zusätzliche Altersvorsorge vor der Trennung betrieben wurde. Auch eine nach Trennung begonnene zusätzliche Altersvorsorge ist unterhaltsmindernd zu berücksichtigen.
Beispiel 3) Ausschöpfen des Sparpotentials durch Beratung der BS LEGAL Rechtsanwälte
Bezogen auf das Beispiel 1) ergibt sich unter Zugrundelegung eines monatlichen Bruttoeinkommens von 15.000 € und eines monatlichen Nettoeinkommens von 10.000 € folgendes:
Die berufsbedingten Aufwendungen werden mit 5 % berücksichtigt, also 500 €; darüber hinaus bestehen eheprägende Schulden, die monatlich mit 500 € bedient werden. Zusätzlich verwendet M 600 € monatlich für die sekundäre Altersvorsorge. In Höhe von weiteren 2.069 € erbringt M monatliche Sparleistungen.
Die Ehefrau F verdient monatlich 1.000 € netto. Auch hier sind 5 % berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.
Das bereinigte Einkommen des Ehemannes M beträgt demnach 6.931 €, das der Ehefrau F 950 €. Die Differenz der Einkommen beträgt demnach 5.981 €. Gemäß dem Halbteilungsgrundsatz ist unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus von 1/7 (vgl. Nr. 15.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln Stand 2021) ein Unterhalt von 2.563 € an die Ehefrau zu zahlen (6.915 € ./. 7) * 3)).
Ergebnis:
M zahlt unter Berücksichtigung des BGH Bescshluss XII ZB 25/19 statt 3.450 € Unterhalt lediglich Unterhalt in Höhe von 2.563 €.
Er profitiert von einer jährlichen Ersparnis von 10.644 €.Bitte beachten Sie, dass ein fiktiver Abzug nicht möglich ist. Die zusätzliche Altersvorsorge muss tatsächlich betrieben werden. Gerne beraten wir Sie zu sämtlichen Fragestellungen rund um Trennungs- und nachehelichen Unterhalt.
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