Einvernehmliche Scheidung
Wann kommt eine einvernehmliche Scheidung in Betracht und welche Folgen hat die Scheidung?
In vielen Fällen geht der Wunsch sich scheiden zu lassen nicht nur von einem Ehegatten, sondern von beiden Ehegatten aus. Auch in diesen Fällen ist allerdings das sogenannte Trennungsjahr abzuwarten. Voraussetzung für den Ausspruch der Scheidung ist, dass die die Ehe gescheitert ist.
Nach dem Gesetz gilt eine Ehe als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Dies wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben, gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, wenn entweder beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. In diesem Fall also, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt, wird das Gericht die Ehe scheiden.
§ 1566 BGB: Vermutung für das Scheitern
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Kann ich einen gemeinsamen Anwalt beauftragen?
Im Scheidungsprozess gilt Anwaltszwang. Das bedeutet, dass ein Antrag auf Ausspruch der Scheidung nur von einem Rechtsanwalt wirksam gestellt werden kann. Aber auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wünschen, gibt es keinen gemeinsamen Anwalt. Ihr Anwalt kann und darf immer nur einen Ehegatten vertreten und auch nur einen Ehegatten beraten. Dies ist auch sinnvoll, da für den Anwalt nicht abzusehen ist, ob es zu widerstreitenden Interessen zwischen den Ehegatten kommen kann. Das Gesetz spricht von der sogenannten Interessenkollision. Ein Rechtsanwalt, der beide Ehegatten berät oder vertritt, verstößt nicht nur gegen das anwaltliche Berufsrecht, er macht sich auch strafbar.
Dennoch sind für ein Scheidungsverfahren nicht unbedingt zwei Rechtsanwälte nötig. Denn der Ehegatte, der dem Scheidungsantrag lediglich zustimmt und sonst keine eigenen Anträge stellt, benötigt hierfür keinen Anwalt. Allerdings ist es nicht ratsam eine Scheidung ohne (eigenen) Anwalt durchzuführen. Denn die mit einer Scheidung in der Regel zusammenhängenden Folgefragen sind für einen Laien nicht zu durchschauen. Ein Ehegatte, der eine anwaltliche Beratung scheut, wird bei vielen Fragen das Nachsehen haben. Insbesondere bei Fragen zum
sollten Sie eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um sich über Ihre Rechte aufklären zu lassen.
Der nacheheliche Unterhalt und der Zugewinnausgleich kann im Rahmen des Scheidungsverfahrens ebenfalls bei Gericht anhängig gemacht werden. Man spricht dann vom sogenannten Scheidungsverbund.
Der Scheidungsverbund
Einvernehmlich ist eine Scheidung in aller Regel aber erst dann, wenn die Ehegatten sich auch hinsichtlich aller Folgesachen einig sind. Folgesachen sind solche des § 137 Abs. 2 FamFG:
- Versorgungsausgleichssachen
- Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen
- Ehewohnungs- und Haushaltssachen
- Güterrechtssachen
Jeder Ehegatte hat die Möglichkeit, eine oder mehrere dieser Folgesachen bei Gericht anhängig zu machen. Das Gesetz spricht vom sog. Verbund von Scheidungs- und Folgesachen. Lediglich der Versorgungsausgleich wird - bei Ehen von über drei Jahren Dauer - von Amts wegen durchgeführt. Alle anderen Folgesachen werden nur auf Antrag vor Gericht verhandelt.
§ 137 FamFG: Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
(2) Folgesachen sind
- Versorgungsausgleichssachen,
- Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
- Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
- Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird.
Für eine individuelle Beratung stehen Ihnen unsere Scheidungsanwälte in Köln und Trautskirchen gerne zur Verfügung.
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Strafrecht & Steuern in Köln
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