Kindesunterhalt
Ihr Fachanwalt für Familienrecht erklärt Ihre Rechte und Möglichkeiten der gerichtlichen Durchsetzung
Eltern sind ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 1601 BGB. Leben die Kinder bei den Eltern, so wird dieser Unterhaltsanspruch durch den sogenannten Naturalunterhalt erfüllt, also dadurch, dass die Eltern ihren Kindern Wohnung, Essen, Kleidung etc. zur Verfügung stellen.
Sobald ein Kind aber nur bei einem Elternteil wohnt, wandelt sich der Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil in einen Anspruch auf Barunterhalt. Das minderjährige Kind kann dann, vertreten durch den Elternteil, bei dem es wohnt, den Kindesunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil einfordern. Zur Berechnung des exakten Unterhalts besteht zudem nach § 1605 BGB ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Einkommens des Elternteils. Denn von dem Einkommen ist abhängig, in welcher Höhe Anspruch auf Kindesunterhalt besteht.
Wer muss für den Kindesunterhalt aufkommen? Ihr Anwalt für Familienrecht klärt auf
Wenn die Eltern getrennt leben, stellt sich die Frage, wer Kindesunterhalt zu leisten hat. Denn beide Elternteile tragen die Verantwortung für das Wohl des Kindes zu gleichen Maßen - unabhängig davon, ob Kontakt zu dem Kind besteht oder nicht.
Die Unterhaltspflicht richtet sich zunächst danach, ob das Kind bei einem Elternteil oder beiden Eltern wohnt.
(1) Kindesunterhalt, wenn Kind ausschließlich bei einem Elternteil lebt:
Lebt das Kind in ständigem Wohnsitz bei nur einem Elternteil, so genügt dieser durch Pflege und Erziehung seiner Pflicht, Verantwortung für das Kind zu tragen (= Naturalunterhalt). Für den anderen Elternteil, bei welchem das Kind nicht wohnt, kommt dann Barzahlung in Betracht, um der Unterhaltspflicht Genüge zu tun (=Barunterhalt).
Ausnahme: In besonders gelagerten Fällen, in denen der betreuende Elternteil erheblich mehr verdient als der Elternteil, welcher eigentlich barunterhaltspflichtig gewesen wäre, kann die Pflicht für den Kindesunterhalt entfallen.
(2) Kindesunterhalt, wenn Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt:
Anders verhält es sich bei dem sogenannten „Wechselmodell“ oder anderen Modellen, bei denen das Kind bei beiden Eltern abwechselnd wohnt. Hier erfüllen beide Eltern ihre Unterhaltspflicht bereits anteilig durch die Kindesbetreuung. Je nach Einkommenshöhe und Zeitanteilen kann jeder von ihnen darüber hinaus noch unterhaltszahlungspflichtig sein.
Lebt das Kind zu exakt gleichen Zeitanteilen abwechselnd bei beiden Eltern („Wechselmodell“) kann die Unterhaltspflicht entfallen.
(3) Kindesunterhalt, wenn die Eltern verstorben oder nicht leistungsfähig sind
In einem solchen Fall können die Großeltern des Kindes unterhaltspflichtig sein.
(4) Kindesunterhalt, wenn das Kind verheiratet ist
Anders ist es, wenn das Kind selbst eine Ehe schließt. Dann verlagert sich die Unterhaltspflicht nämlich von den Eltern auf den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin.
Was kann ich tun, wenn der Kindesvater keinen oder zu wenig Kindesunterhalt bezahlt?
Wenn sich der andere Elternteil weigert, Unterhaltszahlungen zu leisten oder Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, sind Sie keineswegs hilflos. Das Gesetz sieht Möglichkeiten vor, wie Sie Auskunft über das Einkommen des Ex-Partners und Unterhalt einfordern können. Erfolgt auf eine außergerichtliche Aufforderung keine Reaktion, kann der Anspruch mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden. Als versierte Fachanwälte für Familienrecht sind wir Ihnen gerne dabei behilflich, den Kindesunterhalt zu berechnen und diesen notfalls gerichtlich geltend zu machen.
Wie hoch ist der Unterhalt?
Während gesetzlich geregelt ist, dass Kinder unterhaltsberechtigt sind (§§ 1601 ff. BGB), ist die Unterhaltsberechnung, also die jeweilige Höhe des Barunterhalts, individuell durchzuführen. Anhaltspunkte sind das Einkommen des Zahlungspflichtigen und der Unterhaltsbedarf (Alter) des Kindes.
Anhaltspunkte zur Berechnung bietet die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle. Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabelle ab dem 1.1.2022:
Düsseldorfer Tabelle 2022
Der gesetzliche Mindestunterhalt für den Kindesunterhalt (§ 1612 a BGB) orientiert sich am steuerrechtlichen Existenzminimum. Von diesem Mindestunterhalt ist grundsätzlich noch die Hälfte des Kindergeldes durch den barunterhaltverpflichteten Elternteil abzuziehen (siehe auch § 1612 b BGB).
Was wenn der Ex-Partner nur wenig Einkommen hat?
Auch wenn der Ex-Partner wenig Einkommen hat oder gar nicht arbeitet, muss er den Mindestunterhalt für das gemeinsame Kind bezahlen. Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist nach § 170 StGB sogar strafbewehrt und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Tipp:
Verdient der andere Elternteil nur wenig, so hat er dennoch immer den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu sichern und zu bezahlen. Der Mindestunterhalt im Jahr 2022 beträgt nach dieser Tabelle:
Für Kindes bis 6 Jahre: 286,50 €
für Kinder von 7-11 Jahre: 354,50 €
für Kinder von 12-17 Jahre: 423,50 €
Was kann ich tun, wenn sich der Ex-Partner weigert den Mindestunterhalt zu zahlen?
Es ist wichtig, schnell eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, aus der notfalls die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Es kann sich daher empfehlen, einen Antrag in einem einstweiligen Anordnungsverfahren auf Zahlung von Mindestunterhalt zu stellen.
Bei einem einstweiligen Anordnungsverfahren handelt es sich um ein Eilverfahren, bei dem eine gerichtliche Entscheidung schnell ergeht und unter Umständen auch keine mündliche Verhandlung stattfindet. Die Erfolgsaussichten einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Mindestunterhalt sind in der Regel als sehr gut einzuschätzen. Denn gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine verschärfte Unterhaltspflicht, sodass es für den Ex Partner sehr schwierig wird, einem solchen Anspruch mit Erfolg entgegenzutreten.
Hierbei ist auch wichtig zu wissen, dass sich die Leistungsfähigkeit des Ex-Partners nicht nur durch das tatsächliche Einkommen, sondern auch durch fiktiv erzielbares Einkommen aus einer ihm zumutbaren Tätigkeit bestimmt. Da den Ex-Partner zur Sicherstellung des Mindestunterhalts eine gesteigerte Erwerbsverpflichtung trifft, hat er alles zu unternehmen um ein angemessenes Einkommen zu erzielen.
Der Mangelfall als Ausnahme
Ein sogenannter Mangelfall liegt vor, wenn der zahlungspflichtige Elternteil nicht genug Geld verdient, um allen Kindern Unterhalt leisten zu können.
Angenommen der unterhaltspflichtige Vater verdient 1.300 € netto im Monat. Er hat zwei Kinder (5 und 11 Jahre alt), welche beide nicht bei ihm wohnen. Insgesamt wäre dies nach Düsseldorfer-Tabelle ein Betrag von 681 € an Kindesunterhalt zu leisten. Dem unterhaltspflichtigen Vater blieben dann nur noch 619 € zum Leben übrig. Der gesetzliche Selbstbehalt eines Erwerbstätigen liegt allerdings bei 1000 €. Darf der Vater seinen Unterhalt also kürzen?
In einem solchen Falle würde zunächst eine „verschärfte Einkommensprüfung“ durchgeführt. Gibt es für den Vater irgendwelche Möglichkeiten, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen? Kann er beispielsweise diverse monatliche Verbindlichkeiten reduzieren? Gibt es eine Möglichkeit einen besser bezahlten Arbeitsplatz zu finden?
Ergibt die Prüfung, dass der Vater nicht in der Lage ist, für den Unterhalt aufzukommen, so handelt es sich um einen „Mangelfall“. Der Vater muss lediglich 300 € Unterhalt zahlen, da er andernfalls den Selbstbehalt unterschreiten würde.
Hilfe vom Anwalt für Familienrecht: Wir helfen den Kindesunterhalt zu berechnen und durchzusetzen
Um den Kindesunterhalt der Höhe nach berechnen zu können, ist erst einmal erforderlich den anderen Elternteil aufzufordern, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Sodann lässt sich klären, in welcher Höhe Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen ist.
Die Düsseldorfer Tabelle sieht drei Altersstufen vor.
Für Kinder von 0 – 5 Jahren ist je nach Einkommen ein Unterhalt von mindestens 286,50 € zu zahlen, für Kinder von 6- 11 Jahren mindestens 345,50 € und für Kinder, die zwölf Jahre oder älter sind, besteht ein Unterhaltsanspruch von mindestens 423,50 €.
Welches außergerichtliche Vorgehen empfiehlt sich?
Um zu beurteilen, ob der Ex Partner mehr als nur den Mindestunterhalt zahlen muss, ist er verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Mit dieser Auskunft kann beurteilt werden, nach welcher Stufe der Düsseldorfer Tabelle tatsächlich Kindesunterhalt zu bezahlen ist. Wurde bislang zu wenig Kindesunterhalt bezahlt, so kann auch rückständiger Kindesunterhalt geltend gemacht werden. Weigert sich der Ex Partner, rückständigen Kindesunterhalt zu zahlen oder Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, so kann auch – z.B. parallel zu einem einstweiligen Anordnungsverfahren auf Zahlung von Mindestunterhalt - gerichtlich gegen den Ex Partner vorgegangen werden, in dem dieser in einem sog. Hauptsacheverfahren verpflichtet wird, rückständigen Kindsunterhalt zu bezahlen und Auskunft über sein Einkommen zu erteilen.
Wie fordere ich den anderen Elternteil zur Zahlung von Kindesunterhalt auf?
Es ist zunächst wichtig, eine Zahlungsaufforderung an den unterhaltspflichtigen Elternteil zu schicken. Damit wird ihm die Gelegenheit gegeben, sich außergerichtlich zur Zahlung des Unterhalts bereit zu erklären. Zu empfehlen ist, die Zahlungsaufforderung per Einschreiben zu schicken und im Falle der Nichtzahlung die Durchsetzung mit Hilfe des Familiengerichts anzudrohen.
Wird der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen, kann Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren nach § 249 FamFG geltend gemacht werden. Ist der Kindesunterhalt streitig, muss ein sogenanntes streitiges Unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht beantragt werden. Bei diesem Verfahren bedarf es der anwaltlichen Vertretung.
Ihre Fachanwaltskanzlei für Familienrecht
Gerne unterstützen Sie unsere im Familienrecht spezialisierten Rechtsanwälte bei sämtlichen Fragen rund um den Kindesunterhalt und vertreten Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vor sämtlichen Familiengerichten. Als Mandant profitieren Sie von unserer großen Erfahrung bei der Durchsetzung von Kindesunterhaltsansprüchen.
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