Kindesunterhalt 

Tipp: 

Ver­dient der an­dere El­tern­teil nur we­nig, so hat er den­noch im­mer den Min­dest­un­ter­halt nach der Düs­sel­dor­fer Ta­belle zu si­chern und zu be­zah­len. Der Min­dest­un­ter­halt im Jahr 2022 be­trägt nach die­ser Tabelle: 

Für Kin­des bis 6 Jahre: 286,50 €
für Kin­der von 7-11 Jahre: 354,50 €
für Kin­der von 12-17 Jahre: 423,50 €

Der Man­gel­fall als Ausnahme 

Ein so­ge­nann­ter Man­gel­fall liegt vor, wenn der zah­lungs­pflich­tige El­tern­teil nicht ge­nug Geld ver­dient, um al­len Kin­dern Un­ter­halt leis­ten zu können.

An­ge­nom­men der un­ter­halts­pflich­tige Va­ter ver­dient 1.300 € netto im Mo­nat. Er hat zwei Kin­der (5 und 11 Jahre alt), wel­che beide nicht bei ihm woh­nen. Ins­ge­samt wäre dies nach Düs­sel­dor­fer-Ta­belle ein Be­trag von 681 € an Kin­des­un­ter­halt zu leis­ten. Dem un­ter­halts­pflich­ti­gen Va­ter blie­ben dann nur noch 619 € zum Le­ben üb­rig. Der ge­setz­li­che Selbst­be­halt ei­nes Er­werbs­tä­ti­gen liegt al­ler­dings bei 1000 €. Darf der Va­ter sei­nen Un­ter­halt also kürzen?

In ei­nem sol­chen Falle würde zu­nächst eine „ver­schärfte Ein­kom­mens­prü­fung“ durch­ge­führt. Gibt es für den Va­ter ir­gend­wel­che Mög­lich­kei­ten, sei­ner Un­ter­halts­pflicht nach­zu­kom­men? Kann er bei­spiels­weise di­verse mo­nat­li­che Ver­bind­lich­kei­ten re­du­zie­ren? Gibt es eine Mög­lich­keit ei­nen bes­ser be­zahl­ten Ar­beits­platz zu finden?

Er­gibt die Prü­fung, dass der Va­ter nicht in der Lage ist, für den Un­ter­halt auf­zu­kom­men, so han­delt es sich um ei­nen „Man­gel­fall“. Der Va­ter muss le­dig­lich 300 € Un­ter­halt zah­len, da er an­dern­falls den Selbst­be­halt un­ter­schrei­ten würde. 

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