Scheidung und Verfahrenskostenhilfe
Wer kein oder nur ein geringes Einkommen hat und für die anwaltlichen Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht aufkommen kann, hat Anspruch auf sog. Verfahrenskostenhilfe. Unsere Anwälte für Familienrecht betreuen Sie bei Ihrem Scheidungsverfahren und stellen für Sie den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei dem zuständigen Familiengericht.
Was bedeutet Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe?
Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe wird Personen gewährt, die nicht dazu in der Lage sind, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens selbst zu tragen. Im allgemeinen Zivilrecht spricht man von Prozesskostenhilfe, im Familienrecht dagegen von Verfahrenskostenhilfe.
Auch das Scheidungsverfahren stellt ein gerichtliches Verfahren dar, für das Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann. Bei einem Scheidungsverfahren fallen sowohl Rechtsanwalts- als auch Gerichtskosten an. Beide Ehegatten haben dabei Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, unabhängig davon, wer von beiden (zuerst) den Scheidungsantrag gestellt hat.
Was ist Beratungshilfe und worin liegt der Unterschied zur Verfahrenskostenhilfe?
Die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe deckt die Kosten für gerichtliche Verfahren ab. Die Beratungshilfe hingegen deckt den vor dem gerichtlichen Verfahren liegenden Bereich der außergerichtlichen Beratung ab. Die Beratungshilfe wird Personen gewährt, die die Kosten einer außergerichtlichen Beratung nicht selbst tragen können. Die Bewilligung von Beratungshilfe stellt dieselben Anforderungen an die wirtschaftliche Bedürftigkeit wie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Bei der Scheidung handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren. Wenn Sie uns also nur damit beauftragen wollen, für Sie bei Gericht die Scheidung zu beantragen, ist es nicht nötig, hierfür vorher beim Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. Ihre Kosten des Scheidungsverfahrens werden von der Verfahrenskostenhilfe abgedeckt. Gerne stellen wir Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und stellen den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.
In Welcher Form kann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden?
Verfahrenskostenhilfe kann Ihnen ohne Ratenzahlung oder als Kostenvorschuss in Form von Ratenzahlungen bewilligt werden. Dies hängt von der konkreten Bedürftigkeit im Einzelnen ab.
Wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wird, entstehen für Sie im Scheidungsverfahren weder Gerichts- noch Anwaltskosten.
Je nach Höhe des Einkommens kann Verfahrenskostenhilfe aber auch in Form von Ratenzahlungen bewilligt werden. Das bedeutet, dass der Staat nicht für Ihre gesamten Kosten der Scheidung aufkommt, sondern Ihnen lediglich die Zahlung der Kosten in Raten gestattet. Dies kann insbesondere vorkommen, wenn Sie berufstätig sind, aber nur ein kleines oder mittleres Einkommen erzielen.
Zu beachten ist allerdings in beiden Fällen, dass Sie dazu verpflichtet sind, dem Gericht eine Verbesserung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bis zu vier Jahre nach der Beendigung der Scheidung mitzuteilen.
Welche Kosten deckt die Verfahrenskostenhilfe bei der Scheidung genau ab? Was muss mein Ehegatte bezahlen?
Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht – wie in allen Gerichtsverfahren – erst am Ende eine Kostenentscheidung. In aller Regel werden die Gerichtskosten der Scheidung zwischen den Eheleuten hälftig geteilt, während jeder Ehegatte die Kosten des eigenen Anwalts in voller Höhe selbst tragen muss.
Die Verfahrenskostenhilfe deckt die Kosten für Ihren eigenen Anwalt und die Hälfte der Gerichtskosten ab, die Sie tragen müssen. Nicht von der Verfahrenskostenhilfe umfasst sind allerdings die Gerichtskosten und die eventuellen Anwaltskosten Ihres Ehegatten. Wenn sich auch ihr Ehegatte die Kosten des Scheidungsverfahrens nicht leisten kann, muss er oder sie ebenfalls einen eigenen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen. Die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe werden für beide Eheleute getrennt geprüft. Wenn beide Eheleute wirtschaftlich bedürftig sind, kann auch beiden Ehegatten Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
Bei Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, dass auch ihr Ehegatte einen Rechtsanwalt aufsucht. Denn wir können immer nur Sie und nicht zugleich auch Ihren Ehegatten beraten und vor Gericht vertreten. Einen „gemeinsamen Anwalt“ gibt es rechtlich gesehen nicht.
Was muss ich tun, um Verfahrenskostenhilfe zu erhalten?
Um Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, müssen Sie selbst keinen Antrag bei einem Amt stellen, auch nicht, wenn Sie Leistungen vom Jobcenter wie etwa Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beziehen.
Den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen wir für Sie zusammen mit dem Scheidungsantrag bei Gericht. Das für die Scheidung zuständige Gericht entscheidet also zugleich auch über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Sie selbst müssen lediglich den Fragebogen zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen und Ihre Angaben im Fragebogen belegen. Wenn Sie Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beziehen, reicht es in der Regel als Beleg aus, wenn Sie uns den aktuellen Bescheid des Jobcenters über den Bezug von Leistungen vorlegen.
Wenn Sie berufstätig sind und Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen wollen, ist es meistens erforderlich, uns eine Kopie Ihres Mietvertrags und Ihre Kontostände der letzten drei Monate mitzuteilen. Wenn Sie in der Erklärung weitere Belastungen wie beispielsweise laufende Kredite angeben, sind auch diese zu belegen.
Den Fragebogen und die erforderlichen Belege stellen Sie uns dann zur Verfügung, damit wir beides dem Scheidungsantrag beifügen können. Erfahrungsgemäß können sich beim Ausfüllen des Fragebogens und dem Zusammenstellen der Belege Schwierigkeiten ergeben. Bei Schwierigkeiten helfen wir Ihnen gerne weiter. Den Fragebogen können Sie auf Wunsch auch bei Ihrem Termin in unserer Kanzlei mit uns zusammen ausfüllen.
Unter welchen Voraussetzungen wird mir Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung bewilligt?
Verfahrenskostenhilfe wird Ihnen dann bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen, also das Trennungsjahr abgelaufen ist und Sie die Ehe als gescheitert betrachten, und wenn Sie nicht dazu in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen, Sie also bedürftig sind. Zu den Voraussetzungen der Scheidung erfahren Sie hier mehr.
Die wirtschaftliche Bedürftigkeit wird vom Gericht auf Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der beigefügten Belege geprüft.
Wann genau bin ich wirtschaftlich bedürftig?
Anders als zum Teil angenommen erhalten nicht nur Empfänger von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) Verfahrenskostenhilfe, sondern auch Gering- oder Normalverdiener oder Personen mit hohen laufenden Belastungen. Zu den laufenden Belastungen zählen etwa Kredite oder Unterhaltspflichten. Auch wenn Ihnen eine Immobilie oder eine Eigentumswohnung ganz oder zum Teil gehört, ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht von vornherein ausgeschlossen. Es lohnt sich also, genauer hinzusehen.
Die wirtschaftliche Bedürftigkeit richtet sich nach der Höhe des sogenannten einzusetzenden Einkommens. Das einzusetzende Einkommen wird aus Ihren monatlichen Einkünften abzüglich der laufenden Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Freibeträge ermittelt. Wenn das einzusetzende Einkommen unter 15 Euro im Monat liegt, wird das Gericht Ihnen Verfahrenskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Rückzahlung bewilligen.
Ergibt die Berechnung jedoch einen Wert von 15 Euro oder mehr, kann Verfahrenskostenhilfe nur in Form eines Kostenvorschusses bewilligt werden, der dann ratenweise zurückgezahlt werden muss. Die Rückzahlung der Raten erfolgt in maximal 48 Monatsraten.
Das einzusetzende Einkommen wird wie folgt ermittelt:
Schritt 1: Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens
Auszugehen ist zunächst vom monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen. Hierzu zählen auch das Kindergeld sowie Sozialleistungen und Unterhaltsleistungen. Das Gericht wird das monatliche Einkommen Ihren Angaben aus der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entnehmen.
Schritt 2: Abzug der monatlich laufenden Kosten
In einem zweiten Schritt sind dann die laufenden monatlichen Kosten abzuziehen. Hierunter fallen etwa die Miete und Nebenkosten, Fahrtkosten zur Arbeit und Kosten für Versicherungen. Nicht alle monatlichen Kosten sind in der Rechtsprechung als abzugsfähig anerkannt. Wenn Sie sich unsicher sind, ob eine Kostenposition abzugsfähig ist, empfiehlt es sich, die Position dennoch anzugeben. Ihre Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wird dadurch nämlich nicht falsch, wenn die angegebene Kostenposition tatsächlich besteht. Letztlich ist es die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, welche Positionen abzugsfähig sind, und welche es nicht sind.
Schritt 3: Abzug der jeweiligen Freibeträge
Zusätzlich zu den laufenden Kosten können alle Freibeträge geltend gemachten werden, deren Voraussetzungen Sie erfüllen. Im Jahre 2022 bestehen bundesweit die folgenden Freibeträge, wobei sich gegebenenfalls lokal geringfügig höhere Freibeträge ergeben können:
- Einkommensfreibetrag für Jedermann - 494€
- Freibetrag, falls Sie erwerbstätig sind - 225€
- Unterhaltsfreibetrag für Ihren Ehegatten bzw. ihre Ehegattin - 494€
- Unterhaltsfreibetrag für Erwachsene im Haushalt - 396€
- Unterhaltsfreibetrag für Jugendliche von Beginn des 15 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 bis 17 Jahre) – 414€
- Unterhaltsfreibetrag für Kinder von Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 bis 13 Jahre) - 342€
- Unterhaltsfreibetrag für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (bis 5 Jahre) - 314€
Schritt 4: Berücksichtigung des verwertungspflichtigen Vermögens
In der Regel müssen Sie eigenes Vermögen verwerten und mit dem Erlös die Verfahrenskosten selbst begleichen. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen in Form von sogenanntem Schonvermögen. Folgende Ausnahmen sind besonders erwähnenswert:
- Bargeldvermögen bis 5.000 Euro.
- Selbstbewohnte Immobilien, wenn die Wohnfläche ein angemessenes Maß nicht übersteigt. Bei zwei Personen in NRW hat die Rechtsprechung beispielsweise 65 m² für angemessen gehalten, wobei eine Überschreitung bis zu 5 m² noch hinzunehmen sei (insgesamt 70 m²).
- In gewissen Grenzen Vermögen, das der Altersvorsorge dient.
- Vermögen, das für die Ausübung des Berufes erforderlich ist (etwa: Kfz).
Fazit
Die rechtlichen Details der Verfahrenskostenhilfe sind für juristische Laien oft nicht leicht zu überschauen. Keinesfalls sollten Sie sich aus Angst vor Kosten von einer beabsichtigten Scheidung abhalten lassen, ohne vorher zu prüfen, ob Ihnen Verfahrenskostenhilfe zusteht.
Wenn Sie sich scheiden lassen wollen und Sie sich nicht sicher sind, ob Ihnen Verfahrenskostenhilfe zusteht, wenden Sie sich gerne an uns. Unsere Scheidungsanwälte in Köln lassen Ihnen vorab eine unverbindliche kostenlose Einschätzung zukommen, ob Ihnen Verfahrenskostenhilfe zusteht.
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