Trennungsunterhalt & Altersvorsorgeunterhalt
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Wichtige Informationen zum Thema Trennungsunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt
Bevor Ihr Rechtsanwalt den Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht stellen kann, müssen Ehepartner in der Regel ein sogenanntes Trennungsjahr abwarten. Bereits von dem Zeitpunkt der Trennung an kann der finanziell schlechter gestellte Ehegatte von dem anderen Ehegatten nach § 1361 Abs. 1 BGB Trennungsunterhalt verlangen. Der Anspruch gilt in der Regel bis zur Rechtskraft der Scheidung, also nicht nur bis zur Zustellung des Scheidungsantrags. Der Trennungsunterhaltsanspruch kann im Übrigen nicht ausgeschlossen werden, auch nicht durch eine ehevertragliche Regelung.
Ob und in welcher Höhe Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, ist nicht nur von dem jeweiligen Erwerbseinkommen der Ehegatten abhängig. Auch der Wohnwert für mietfreies Wohnen, arbeitsrechtliche Abfindungszahlungen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen wie Zinsen und Dividenden können für die Berechnung des Unterhaltsanspruches maßgeblich sein.
Um einen Überblick über Höhe, Geltendmachung und Möglichkeiten der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs zu erhalten, finden Sie nachfolgend viele wichtige Informationen – zusammengefasst von Ihrem Scheidungsanwalt in Köln.
Wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Ab Trennung und bis zur Rechtskraft der Scheidung kann Anspruch eines Ehegatten auf sog. Getrenntlebendenunterhalt (kurz: Trennungsunterhalt) bestehen, soweit ein Ehegatte bedürftig und der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass die Ehe noch besteht und die Ehegatten getrennt leben.
Anspruchsgrundlage ist § 1361 BGB:
Unterhalt bei Getrenntleben
Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (…)
Der Unterhalt ist monatlich im Voraus in Geld zu leisten, §1361 Abs. 4 S.1 und 2 BGB. Die Gründe, die zu der Trennung geführt haben, sind in den überwiegenden Fällen ohne Bedeutung für das Bestehen des Anspruchs.
Wann liegt eine Trennung im Rechtssinne vor?
Voraussetzung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt ist die vollständige Trennung der Eheleute. Eine häusliche Gemeinschaft darf nicht mehr bestehen. In der Regel manifestiert sich die Trennung durch den Auszug eines oder beider Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung.
Aber auch wenn die Eheleute weiterhin in einer Wohnung leben, kann die häusliche Gemeinschaft aufgehoben sein. Ein gemeinsamer Haushalt darf in diesen Fällen nicht mehr geführt werden. Erforderlich ist eine Trennung aller Lebensbereiche, d.h. Wohnungsaufteilung (soweit möglich), getrenntes Schlafen, Essen, Versorgung.
Ein Versöhnungsversuch beendet das Getrenntleben nicht, § 1567 Abs. 2 BGB. Die Zeitgrenze liegt bei etwa drei Monaten. Wird in dieser Zeit gemeinsam gewirtschaftet, so steht der Geltendmachung des Getrenntlebensunterhalts jedoch der Erfüllungseinwand entgegen.
Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen:
„(…) so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen“.
Bei der Berechnung des Anspruchs ist eine Vielzahl von Einzelheiten zu berücksichtigen.
In einem ersten Schritt ist zu klären, welche Arten von Einkommen auch unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen darstellen. In einem zweiten Schritt ist das ermittelte Einkommen zu bereinigen.
1) Was zählt zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen?
Zu dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zählen unter anderem (nicht abschließend) folgende Einkunftsarten:
- Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinsen und Dividenden
- Steuererstattungen
- Abfindungszahlungen, wenn sie eine Lohnersatzfunktion haben (andernfalls sind Abfindungszahlungen im Zugewinn zu berücksichtigen)
- Einmalzahlungen
- Arbeitslosengeld (ALG I und ALG II)
- Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung
- Krankengeld und Krankenhaustagegeld
- Lohnfortzahlung nach dem Lohnfortzahlungsgesetz
- Mutterschaftsgeld
- Provisionen
- Renten
- Schmerzensgeldrenten und Erträgnisse aus Schmerzensgeldkapital
- Weihnachtsgeld
Daneben können den Ehegatten aber auch für die Nutzung eines Firmenwagens oder das mietfreie Wohnen in der eigenen Immobilie unterhaltsrechtlich anzurechnen sein und das Einkommen erhöhen.
Unterlässt es einer der Ehegatten nach Ablauf des Trennungsjahres sich um eine Arbeitsstelle zu kümmern, verletzt er damit eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit und hat sich Arbeitseinkommen anrechnen zu lassen.
2) Wie ist das Einkommen zu bereinigen?
In einem zweiten Schritt ist das zuvor berechnete Einkommen zu bereinigen. So können beide Ehegatten Abzugsposten geltend machen. Lediglich das bereinigte Einkommen ist die Grundlage für die spätere Berechnung des Unterhalts.
Die wichtigsten Abzugsposten zur Bereinigung des Einkommens sind:
- Steuern und Sozialabgaben
- Aufwendungen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
- Neben der primären Altersvorsorge eine zusätzliche private Altersvorsorge (sekundäre Altersvorsorge) in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens
- konkrete berufsbedingte Aufwendungen (das OLG Köln gewährt keine Pauschale von 5 %)
- Fahrtkosten bei berufsbedingter Nutzung eines PKW (für die ersten 30 Km können je Kilometer 0,42 € angesetzt werden, wobei hierin auch Anschaffungs- und Betriebskosten umfasst sind)
- Ausbildungsaufwand (i.d.R. 100 € bei einem Auszubildenden als pauschaler Aufwand)
- Kinderbetreuungskosten
- Schulden, soweit sie berücksichtigungswürdig und eheprägend sind
- Unterhaltsleistungen für vorrangig Berechtigte
3) Wie wird der Unterhalt konkret berechnet?
Ist das Einkommen durch die vorgenannten Posten bereinigt, steht das für die Berechnung maßgebliche Einkommen fest. Erst wenn für beide Ehegatten das bereinigte Einkommen berechnet ist, kann der Unterhalt kalkuliert werden. Bei der Berechnung des geschuldeten Unterhalts gilt im Grundsatz der Halbteilungsgrundsatz. Bei tatsächlichen und fiktiven Erwerbseinkünften wird allerdings ein Erwerbstätigenbonus von 1/10 zugestanden (seit dem 1.1.2022 bundeseinheitlich 1/10, zuvor im OLG Bezirk Köln 1/7). Erwerbseinkünfte sind also nur zu 9/10 zu berücksichtigen.
Beispiele zur Berechnung des Trennungsunterhalts:
1)
Haben beide Ehegatten Arbeitseinkommen, so wird dieses um die vorgenannten Posten wie z.B. Kreditraten oder sekundäre Altersvorsorgeleistungen bereinigt. Kindesunterhaltszahlungen sind ebenfalls abzuziehen.
Das bereinigte Einkommen des Ehemannes beträgt: 4.000 €
Das bereinigte Einkommen der Ehefrau beträgt: 2.800 €
Nunmehr ist der Erwerbstätigenbonus abzuziehen. Dieser beträgt 1/10. Danach ist für die Berechnung des Mannes M ein Betrag von 3.600 €, für die der Frau 2.520 €. Es besteht eine Differenz von 1.080 €. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau beträgt daher 540 €.
2)
Der Erwerbstätigenbonus von 1/10 wird nicht gewährt bei arbeitsunabhängigem Einkommen wie der Vermietung einer Immobilie oder Dividenden aus Aktien oder Fonds.
Beispiel:
Mann M und Frau F sind verheiratet und leben getrennt. Das bereinigte Arbeitseinkommen von M beträgt 3.000 €.
Aus Vermietung und Verpachtung erzielt er ein bereinigtes Einkommen von 500 €.
F verdient 800 EUR monatlich bereinigt.
In welcher Höhe hat F Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen M?
Die Arbeitseinkommen sind jeweils um 1/10 zu bereinigen. Bei M verbleibt ein Betrag von 2.700 €, bei F ein Betrag von 720 €. Die Differenz beträgt 1.980 €; F erhält hiervon 50 %, also 990 € (ohne Erwerbstätigenbonus würde sie 1.100 € erhalten.
Daneben hat M ½ des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen, da es sich hierbei um arbeitsunabhängiges Einkommen handelt (Halbteilungsgrundsatz). Dies sind also weitere 250 €.
Der Gesamtanspruch von F beträgt demnach 990 € + 250 € = 1.240 €.
Zuletzt ist zu prüfen, ob der eheangemessene Selbstbehalt gewahrt ist. Dieser beträgt nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Köln (Stand: 1.1.2022) 1.280 € bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen und 1.180 € bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2019 – XII ZB 341/17). Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 490 EUR enthalten.
Dem M verbleiben im obigen Beispiel nach Zahlung des Unterhalts 2.260 € (3.500 € - 1.240 €). Der Selbstbehalt ist damit gewahrt.
Ergebnis:
F hat gegen M einen Anspruch auf monatlichen Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 2.260 €.
Was ist unter Erwerbsobliegenheit zu verstehen?
Streitpotential bergen die Fälle, in denen ein Ehegatte schlicht keiner Arbeit nachgehen will. Dies muss er zwar während des Trennungsjahres in der Regel auch nicht, wenn er vor der Trennung nicht gearbeitet hat. Auch nach Ablauf des Trennungsjahres kann niemand den Ehegatten verpflichten eine Arbeitsstelle anzunehmen. Dann aber muss er sich die entsprechenden Einkünfte fiktiv anrechnen lassen. Denn es trifft ihn eine Erwerbsobliegenheit.
Nach § 1361 Abs. 2 BGB besteht während des Trennungsjahres eine nur eingeschränkte Erwerbsobliegenheit (Erwerbspflicht) des Gläubigers (anders ist dies bei geschiedenen Ehegatten). Die Trennung stellt – anders als eine Scheidung – noch keinen endgültigen Rechtszustand dar. Daher soll der bis dahin nicht erwerbstätige Ehegatte seine Lebensumstände nicht sofort ändern müssen.
Je länger die Ehe gedauert hat, desto später beginnt die Erwerbsobliegenheit. Als Höchstzeitraum gibt die aktuelle Rechtsprechung deutlich weniger als zwei Jahre seit der Trennung vor. Dabei hat der Gläubiger nur eine angemessene, ihm zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Was angemessen und zumutbar ist, richtet sich wiederum nach den ehelichen Lebensverhältnissen und ist individuell zu beurteilen. Zu beachten ist, dass der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortlichkeit auch für den Bereich des Trennungsunterhalts Bedeutung erlangen und zu einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit auch schon in der Trennungszeit führen kann.
Wie wird das Wohnen in der Eigentumswohnung bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt?
Wohnt der Unterhaltsberechtigte, der Unterhaltspflichtige oder wohnen beide mietfrei in der eigenen Wohnung, ist dieser Wohnvorteil bei der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zu berücksichtigen.
Dabei ist danach zu unterscheiden, wie lange die Ehegatten bereits getrennt leben: Während vor Ablauf des Trennungsjahres bzw. Zustellung des Scheidungsantrags (und damit der Manifestation der Trennung) der subjektive Wohnwert angesetzt wird, ist nach Ablauf des Trennungsjahres der objektive Wohnwert anzusetzen.
Der subjektive Wohnwert entspricht der gesparten Miete, die der Ehegatte für eine angemessene Wohnung aufwenden müsste und ist damit geringer als der objektive Wohnwert, der der objektiven Marktmiete der bewohnten Wohnung entspricht.
Beispiel
M bewohnt eine 90 qm große Wohnung in Köln in guter Lage. Während er vor Ablauf des Trennungsjahres für eine (kleinere) Wohnung 750 € an Miete bezahlen müsste und sich in dieser Höhe Einkommen anrechnen lassen muss, muss er nach Ablauf des Trennungsjahres den objektiven Mietwert der von ihm bewohnten Wohnung, der in unserem Beispielsfall bei 1.200 € liegen soll, anrechnen lassen. Das Beispiel macht deutlich, dass auch der Trennungsunterhalt je nach Zeitstadium unterschiedlich hoch ausfallen kann.
Von dem so errechneten Wohnvorteil können mindernd allerdings Zinsen und Tilgung für den Immobilienkredit berücksichtigt werden. Nach Zustellung des Scheidungsantrags sind in der Regel nur noch die Tilgungsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Tipp
Zwar können Tilgungsleistungen in der Regel nach Zustellung des Scheidungsantrags nicht mehr als Abzugsposition geltend gemacht werden.
Jedoch besteht die Möglichkeit die Tilgungsleistungen als Rücklagen für die Altersversorgung einkommensmindernd geltend zu machen: Die Rechtsprechung billigt dem Unterhaltsschuldner (und auch dem Unterhaltsberechtigten) zu, neben der gesetzlichen Rente eine zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben, die bis zu 4 % des Bruttoeinkommens betragen kann.
Durch dieses Vorgehen kann Trennungsunterhalt gespart bzw. mehr Unterhalt verlangt werden.
Was ist der Altersvorsorgeunterhalt?
Bereits ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr Anteil an den von dem anderen Ehegatten laufend erworbenen Versorgungsanwartschaften. Daher können gem. § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters geltend gemacht werden:
1361 Abs. 1 S. 2 BGB:
Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Allerdings verringert sich dann der Elementarunterhalt:
Beispiel
M hat ein Einkommen von 2.500 EUR. F hat kein Einkommen.
Der Trennungsunterhalt (Elementarunterhalt) von F beträgt 3/7 von 2.500 EUR, also 1071 EUR.
Der Altersvorsorgeunterhalt von F beträgt (unter Berechnung eines 14 % Zuschlags nach der Bremer Tabelle und Zugrundelegung eines RV-Beitrages von 18,6 %) 227 EUR.
Zur Berechnung des Elementarunterhalts ist zuerst der Altersvorsorgeunterhalt vom Einkommen von M abzuziehen (2.500 EUR – 227 EUR). Hiervon ist ausgehend von der 3/7 Quote der Elementarunterhalt von F zu berechnen: 2.273 EUR x 3/7 = 974 EUR.
Der Gesamtunterhalt beträgt nach wie vor 1071 EUR (974 EUR zzgl. 227 EUR). Der Elementarunterhalt hat sich indes von 1071 EUR auf 974 EUR verringert.
Es ist daher stets im Einzelfall zu überlegen, ob es sinnvoll ist, Altersvorsorgeunterhalt zu beanspruchen.
Kann ich Unterhalt für die Vergangenheit fordern?
Die Frage, ob Unterhalt auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann, beantwortet § 1613 BGB.
Unterhalt für die Vergangenheit
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
Demnach kann Unterhalt für die Vergangenheit ab dem Anfang des Monats gefordert werden, in dem entweder:
- Der Schuldner die Aufforderung erhalten hat, er solle zur Unterhaltsberechnung Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilen (1. Alt.)
- Der Schuldner die Mahnung zur Unterhaltszahlung erhalten hat und hierdurch in Verzug geraten ist (2. Alt.)
- Dem Schuldner der Antrag (Stufenantrag oder Zahlungsantrag) zugestellt worden ist.
Bereits das auf den Unterhalt bezogenen Auskunftsverlangen führt dazu, dass ab dem Monatsanfang rückwirkend Unterhalt verlangt werden kann. Nicht notwendig ist, dass ein bestimmter Betrag oder in Form einer sog. Stufenmahnung unbezifferter Unterhalt verlangt wird.
Wann endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Der Anspruch auf Trennungsunterhalts endet taggenau mit Rechtskraft der Scheidung. Erklären beide Ehegatten über ihren Rechtsanwalt bei dem Scheidungstermin auf Rechtsmittel zu verzichten, so tritt am Tag des Scheidungstermins zugleich die Rechtskraft der Scheidung ein. Andernfalls, wenn ein Ehegatte den Rechtsmittelverzicht nicht erklärt, besteht der Unterhaltsanspruch noch einen weiteren Monat.
Nach Rechtskraft der Scheidung kann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.
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