Nach ei­ner Tren­nung stellt sich oft die Frage, wel­chem Ehe­part­ner die ge­mein­same Woh­nung zusteht.

Das so­ge­nannte „Ge­trennt­le­ben“ im Schei­dungs­jahr ist zwar auch in der ge­mein­sa­men Woh­nung mög­lich. Häu­fig be­steht je­doch der Wunsch nach ei­nem Auszug.

Im Nor­mal­fall liegt hier ein klas­si­sches „Patt“ vor: Kei­ner der Ehe­part­ner hat ei­nen An­spruch dar­auf, den an­de­ren vor die Tür zu setzen.

Kein Grund­satz gilt je­doch ohne Aus­nahme. Im Ein­zel­fall kann ei­nem Ehe­part­ner ein ge­richt­lich durch­setz­ba­rer An­spruch auf die al­lei­nige Woh­nungs­nut­zung zu­ste­hen. Vor­aus­set­zung ist, dass die Um­stände ver­nünf­ti­ger­weise keine an­dere Wahl las­sen. Das Ge­setz spricht von „un­bil­li­gen Här­ten“, die ver­mie­den wer­den müs­sen (§ 1361b BGB).

Ob eine Woh­nungs­zu­wei­sung an ei­nen Ehe­part­ner mög­lich ist, hängt also vom Ein­zel­fall ab.

Ein wich­ti­ger Grund für eine Woh­nungs­zu­wei­sung kann das Kin­des­wohl sein, das für die Fa­mi­li­en­ge­richte stets Prio­ri­tät hat. Die Kin­der ha­ben etwa An­spruch dar­auf, ihr Le­ben im ver­trau­ten Um­feld fort­füh­ren zu kön­nen. Eine Woh­nungs­zu­wei­sung wird er­fol­gen, wenn den Kin­dern so – auf wel­che Weise auch im­mer – ge­hol­fen wer­den kann. Bei­spiels­weise kann die Woh­nung dem El­tern­teil zu­ge­wie­sen wer­den, der die Kin­der betreut.

Ge­walt ist ein wei­te­rer Grund, der eine Woh­nungs­zu­wei­sung recht­fer­ti­gen kann. Ein Ehe­part­ner, der dem an­de­ren ge­gen­über ge­walt­tä­tig wurde, kann in al­ler Re­gel zum Aus­zug ver­pflich­tet werden.

Eine Aus­nahme gilt nur, wenn die Ge­walt­tat nicht schwer­wie­gend war und keine Wie­der­ho­lung zu be­fürch­ten ist. Laut­starke Aus­ein­an­der­set­zun­gen gel­ten grund­sätz­lich nicht als „Ge­walt“, ernst­hafte Ge­walt­dro­hun­gen hin­ge­gen schon.

In man­chen Fäl­len zieht ein Ehe­part­ner aus der ge­mein­sa­men Woh­nung aus, möchte spä­ter aber wie­der ein­zie­hen. Wenn seit dem Aus­zug mehr als sechs Mo­nate ver­gan­gen sind, hat er dar­auf aber grund­sätz­lich kei­nen An­spruch mehr.

Al­lein das Ei­gen­tum ei­nes Ehe­part­ners an der Ehe­woh­nung ver­leiht ihm nicht die Be­fug­nis, den an­de­ren Ehe­part­ner der Woh­nung zu ver­wei­sen. Glei­ches gilt, wenn nur ein Part­ner den Miet­ver­trag un­ter­schrie­ben hat oder die Miete zahlt.

Eine ge­richt­li­che Woh­nungs­zu­wei­sung kann not­falls durch den Ge­richts­voll­zie­her durch­ge­setzt werden.

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