Wem steht die Ehewohnung nach der Trennung zu?
Nach einer Trennung stellt sich oft die Frage, welchem Ehepartner die gemeinsame Wohnung zusteht.
Das sogenannte „Getrenntleben“ im Scheidungsjahr ist zwar auch in der gemeinsamen Wohnung möglich. Häufig besteht jedoch der Wunsch nach einem Auszug.
Im Normalfall liegt hier ein klassisches „Patt“ vor: Keiner der Ehepartner hat einen Anspruch darauf, den anderen vor die Tür zu setzen.
Kein Grundsatz gilt jedoch ohne Ausnahme. Im Einzelfall kann einem Ehepartner ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf die alleinige Wohnungsnutzung zustehen. Voraussetzung ist, dass die Umstände vernünftigerweise keine andere Wahl lassen. Das Gesetz spricht von „unbilligen Härten“, die vermieden werden müssen (§ 1361b BGB).
Ob eine Wohnungszuweisung an einen Ehepartner möglich ist, hängt also vom Einzelfall ab.
Ein wichtiger Grund für eine Wohnungszuweisung kann das Kindeswohl sein, das für die Familiengerichte stets Priorität hat. Die Kinder haben etwa Anspruch darauf, ihr Leben im vertrauten Umfeld fortführen zu können. Eine Wohnungszuweisung wird erfolgen, wenn den Kindern so – auf welche Weise auch immer – geholfen werden kann. Beispielsweise kann die Wohnung dem Elternteil zugewiesen werden, der die Kinder betreut.
Gewalt ist ein weiterer Grund, der eine Wohnungszuweisung rechtfertigen kann. Ein Ehepartner, der dem anderen gegenüber gewalttätig wurde, kann in aller Regel zum Auszug verpflichtet werden.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Gewalttat nicht schwerwiegend war und keine Wiederholung zu befürchten ist. Lautstarke Auseinandersetzungen gelten grundsätzlich nicht als „Gewalt“, ernsthafte Gewaltdrohungen hingegen schon.
In manchen Fällen zieht ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus, möchte später aber wieder einziehen. Wenn seit dem Auszug mehr als sechs Monate vergangen sind, hat er darauf aber grundsätzlich keinen Anspruch mehr.
Allein das Eigentum eines Ehepartners an der Ehewohnung verleiht ihm nicht die Befugnis, den anderen Ehepartner der Wohnung zu verweisen. Gleiches gilt, wenn nur ein Partner den Mietvertrag unterschrieben hat oder die Miete zahlt.
Eine gerichtliche Wohnungszuweisung kann notfalls durch den Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden.
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