Wer sorgt für das Kind nach der Scheidung?
Die sogenannte elterliche Sorge liegt grundsätzlich bei den Eltern gemeinsam.
Sie umfasst die Personen- und Vermögenssorge für das Kind. Unter Personensorge versteht man das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Nach der Scheidung besteht die elterliche Sorge der geschiedenen Ehegatten für gemeinsame Kinder grundsätzlich unverändert fort.
Jedoch kann ein Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass die elterliche Sorge im Ganzen oder Ausschnitte ihm alleine übertragen werden. Dem Antrag wird entsprochen, wenn es für das Kindeswohl tatsächlich förderlicher ist, dass der beantragende Elternteil die Sorge alleine ausübt. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Eltern tief zerstritten sind, weit voneinander entfernt wohnen oder das Kind offenkundig unter dem Einfluss des einen Elternteils leidet. Ab einem Alter von 14 Jahren ist der Wille des Kindes bei der Übertragung mit zu berücksichtigen.
Sorgerecht bedeutet nicht Umgangsrecht
Vom Sorgerecht ist das Umgangsrecht zu unterscheiden. Der Umgang mit dem Kind kann einem Elternteil nur unter besonders strengen Voraussetzungen untersagt werden.
Zweck des Umgangsrechts ist es, dem Umgangsberechtigten zu ermöglichen, sich von der körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes überzeugen zu können und die Beziehung zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. Dem Kind soll die wichtige Identifikationsmöglichkeit mit beiden Eltern eröffnet werden.
Elterliche Sorge bei nicht verheirateten Kindern
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen nach § 1626 a BGB die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung), wenn die Eltern einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
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