Wichtige Hinweise zu den rechtlichen Folgen der Trennung
Trennung
a) Begriff
Der gesetzliche Begriff der Trennung ist maßgeblich dafür, ob einem Scheidungsantrag stattgegeben wird oder nicht.
Nach § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Es besteht eine unwiderlegliche Vermutung für ein Scheitern der Ehe, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide mit der Scheidung einverstanden sind (§ 1566 Abs. 1 BGB). Es handelt sich um eine zwingende Beweisregel. Die Eheleute müssen nicht alle Einzelheiten der ehelichen Lebensverhältnisse offenlegen, um das Scheitern beziehungsweise die Zerrüttung der Ehe zu begründen. Ausreichend ist der Nachweis, dass sie seit einem Jahr getrennt leben. Stimmen der Scheidung allerdings nicht beide Ehegatten zu, greift die Vermutungsregel nicht, sodass derjenige, der die Scheidung beantragt, alle Tatsachen darlegen und beweisen muss, die ein Scheitern der Ehe begründen (§ 1565 BGB).
Bei einem Getrenntleben von drei Jahren wird das Scheitern unwiderleglich vermutet, auch wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt (§ 1566 Abs. 2).
Das Gesetz definiert das Getrenntleben in § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB wie folgt:
„Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.“
Zwei Faktoren müssen für das Getrenntleben erfüllt sein:
- Keine häusliche Gemeinschaft:
Getrenntleben in verschiedenen Wohnungen oder räumliche Trennung innerhalb der Ehewohnung (hierzu s.u.)
- Trennungswille:
Jedenfalls ein Ehegatte möchte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht wiederherstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist das gesamte eheliche Verhältnis, primär aber die wechselseitige innere Bindung der Ehegatten.
b) Trennung durch Auszug
Ein Getrenntleben liegt eindeutig vor,
- wenn beide Eheleute die Ehewohnung aufgeben und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zusammengelebt haben und
- wenn ein Partner die Ehewohnung aus ehebedingten Gründen endgültig verlassen und seinen Lebensmittelpunkt andernorts begründet hat.
Entscheidend ist, dass die räumliche Trennung ehebezogen ist. Das getrennte Wohnen aufgrund beruflicher, krankheits- oder schicksalsbedingter Umstände, z.B. in einem Pflegeheim, im Gefängnis oder in einer (beruflich bedingten) Zweitwohnung, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB.
Der ehebedingte Grund kann auch später hinzutreten, sodass aus einer zuvor aus beruflichen Gründen bestehenden räumlichen Trennung eine aus ehebedingten Gründen wird.
Praktischer Hinweis:
Derjenige, der aus der Ehewohnung – wenn diese eine Mietwohnung ist – ausgezogen ist, sollte dafür sorgen, dass er aus dem Mietverhältnis entlassen wird. So kann er der Haftung für etwaige später entstehende Schäden oder Mietausfälle entgehen. Wurde der Mietvertrag von beiden Ehegatten unterschrieben, kann dies nur durch eine Änderungskündigung erreicht werden. Wird keine Änderung des Mietvertrages vorgenommen, muss sich der weichende Partner bewusst sein, dass er trotz seines Auszugs ebenso für etwaige Ansprüche des Vermieters haftet wie der in der Ehewohnung verblieben Ehepartner.
Vor Auszug aus dem Eigenheim kann erwogen werden, ob ein Gutachten zwecks der Wertfeststellung eingeholt wird.
c) Trennung in der gemeinsamen Wohnung
In der Regel schließt das gemeinsame Wohnen das Getrenntleben aus. Auf eine fehlende innere Bindung zwischen den Eheleuten kommt es nicht an. Das Gesetz regelt hierzu jedoch eine Ausnahme in § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB:
„Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“
Das Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung setzt voraus, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen.
Es darf zu keinen vermeidbaren Gemeinsamkeiten mehr kommen. Die Trennung muss nach außen hin deutlich werden. Die Restgemeinsamkeiten müssen sich in einer Gesamtwürdigung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen.
Im Einzelnen:
- Es muss eine räumliche Trennung innerhalb der Ehewohnung stattfinden. Das heißt, wird etwa ein gemeinsames Schlafzimmer genutzt, besteht auch beim Fehlen von Sexualkontakten kein Getrenntleben.
- Solange ein nicht der Versorgung oder Hygiene dienender Raum gemeinsam genutzt wird, besteht keine Trennung. Lediglich in nur einmal vorhandenen Räumen wie Flur, Küche, Toilette, Bad, Waschraum und Keller können die Eheleute trotz der Trennung gelegentlich aufeinander zugehen.
- Gemeinsamkeiten im Haushalt müssen auf ein Minimum reduziert werden. Gelegentliche Handreichungen, die unerheblich oder im eigenen Interesse des Handelnden unvermeidbar sind, stehen einem Getrenntleben nicht entgegen. Allerdings reicht es nicht aus, wenn lediglich getrennt gegessen und geschlafen wird.
- Wird der Haushalt nur etwa wegen der Kinder aufrechterhalten, besteht keine Trennung.
- Bilden die Ehepartner noch eine Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft, liegt auch keine Trennung vor.
d) Versöhnungsversuche
Ein kürzeres Zusammenleben mit dem Zweck der Versöhnung der Ehegatten unterbricht oder hemmt den Ablauf des Trennungsjahrs oder der dreijährigen Trennungszeit nicht.
Das Zusammenleben muss der Versöhnung dienen, das heißt die Eheleute müssen die Absicht haben, die Ehe zu retten, mögen auch andere Gründe wie Mitleid oder persönliche Not eine Rolle spielen. Die Ehegatten müssen einvernehmlich von der Trennung Abstand nehmen und dies durch die Wiederaufnahme einer mindestens eingeschränkten häuslichen Gemeinschaft manifestieren.
Es darf jedoch lediglich beim Versuch der Versöhnung bleiben. Trennen sich die Ehegatten nach einer echten Versöhnung in Form der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut, beginnt die Trennungszeit von Neuem abzulaufen.
Die „kürzere Zeit“ ist jedenfalls bei einem Zeitraum von über drei Monaten überschritten. Andererseits kann auch ein weitaus kürzerer Zeitraum, z.B. 16 Tage, zu einer Unterbrechung des Trennungsjahrs führen, wenn es sich aus subjektiver Sicht der Ehegatten nicht nur um einen Versöhnungsversuch, sondern um eine ernsthafte Wiederversöhnung handelt.
e) Trennungsjahr
Leben die Ehegatten seit einem Jahr in Trennung, wird das Scheitern der Ehe bei der einvernehmlichen Scheidung nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet. Ist diese „Mindestwartezeit“ nicht eingehalten, wird der Scheidungsantrag i.d.R. zurückgewiesen.
Sinn und Zweck des Trennungsjahres ist es, die Eheleute vor einem übereilten Entschluss zu schützen und die Versöhnung zu ermöglichen, bevor die Lebensumstände endgültig in andere Bahnen gelenkt werden. Das Trennungsjahr dient zudem als eine Art Testphase. Den Ehegatten sollen die Realitäten einer vollständigen Trennung nebst ihren Langzeitwirkungen vor Augen geführt werden, damit sie prüfen können, ob sie diese tatsächlich aushalten.
Eine einvernehmliche Verkürzung des Trennungsjahrs ist daher nach der überwiegenden Rechtsprechung grundsätzlich nicht möglich.
Entbehrlich ist das Trennungsjahr gemäß § 1565 Abs. 2 BGB nur,
„wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“
Diese unzumutbare Härte muss sich auf das formale Eheband beziehen, nicht auf das Zusammenleben. Dem Antragsteller darf nicht zuzumuten sein, mit der Scheidung bis zum Ablauf des Trennungsjahrs zu warten. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, sodass strenge Anforderungen an die unzumutbare Härte zu stellen sind.
Unzumutbare Härte ist z.B. in folgenden Fällen möglich:
- ernsthafte Morddrohungen, alkoholbedingte Gewalttätigkeit;
- wenn verschwiegen wurde, dass noch eine Freiheitsstrafe zu verbüßen ist;
- Veröffentlichung von Intimitäten aus der Ehe;
- Prostitution
Keine unzumutbare Härte liegt in folgenden Fällen vor:
- Psychische Erkrankungen des Antragsgegners;
- Ehebruch des Antragsgegners bzw. Zusammenleben mit einem/einer neuen Partner/in;
- wechselnde Beziehungen;
- Lieblosigkeit;
- Aussperren aus der Wohnung;
- Homosexualität.
Zu unterscheiden ist in folgenden Fällen:
- Bei Ehebruch ist Unzumutbarkeit möglich, wenn besonders verletzende Umstände hinzutreten,
- wenn aus dem Ehebruch eine Schwangerschaft entsteht, ist Unzumutbarkeit möglich;
- im Falle eines Sexualdelikts;
- bei sonstigen Gewalt-/Straftaten.
Praktischer Hinweis:
Der Sachverhalt bezüglich der Unzumutbarkeit muss sehr ausführlich dargestellt und mit Beweismitteln untermauert werden. Häufig kommt es zu einem langen Hin und Her der Schriftsätze, sodass bis zur endgültigen Entscheidung das Trennungsjahr schon abgelaufen sein kann. Es sollte daher kritisch geprüft werden, ob man diesen Weg tatsächlich einschlägt.
f) Rechtliche Folgen
Rechtliche Folgen hat das Getrenntleben unter anderem für den Unterhalt, das Vermögen, die elterliche Sorge, Haushaltssachen und Schulden:
g) Unterhalt
An die Stelle des Anspruchs auf Familienunterhalt nach §§ 1360 f. BGB tritt der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt nach § 1361 BGB.
Während der Trennungszeit (und vor allem während des ersten Trennungsjahres) besteht für den unterhaltsberechtigten Ehegatten ein weitaus besserer Bestandsschutz als nach der Scheidung. Der wirtschaftlich schwächere Part soll im Vertrauen auf den Fortbestand der gemeinsamen Planung jedenfalls für eine gewisse Zeit vor nachteiligen Veränderungen der Verhältnisse geschützt werden.
Das Trennungsjahr wirkt sich daher grundsätzlich nicht auf die Erwerbsobliegenheit aus. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist nicht zu einer Aufnahme oder Erweiterung seiner Erwerbstätigkeit verpflichtet. Je mehr sich die Trennung jedoch verfestigt und die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, nähern sich die Voraussetzungen für eine Erwerbsobliegenheit an die Maßstäbe des nachehelichen Unterhalts an.
Praktischer Hinweis:
Der nicht erwerbstätige Unterhaltsberechtigte sollte den Schutz des Trennungsjahrs nutzen, um gegebenenfalls berufliche Qualifikationen zu erlangen.
h) Vermögen
- Auskunftsanspruch § 1379 Abs. 2 BGB
Jeder Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Dies dient der Vorbereitung des Zugewinnausgleichs und auch der Sicherung des Trennungsunterhalts.
- Vorzeitiger Zugewinn § 1385 BGB
Die Zugewinngemeinschaft bleibt bis zur Zustellung des Scheidungsantrags bestehen. Leben die Ehegatten jedoch bereits seit drei Jahren getrennt, kann der vorzeitige Zugewinnausgleich nach § 1385 BGB verlangt werden.
i) Gemeinsame Kinder und die elterliche Sorge
Der Zeitraum zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung wirft Fragen hinsichtlich des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern auf. Es gibt einige rechtliche Gesichtspunkte, die zu beachten sind.
- Anspruch auf Mindestunterhalt, 1612a BGB
Das minderjährige Kind hat aufgrund der räumlichen Trennung einen Anspruch auf (Mindest-)Unterhalt gegen den Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt zusammenlebt.
- Unterhaltsvorschussgesetz
Im Trennungsjahr können ggf. Ansprüche aus dem Unterhaltsvorschussgesetz geltend gemacht werden. Das Unterhaltsvorschussgesetz sichert den Unterhalt von Kindern alleinstehender Mütter und Väter ab. Kinder, die bei einem Teil der getrenntlebenden Eltern wohnen und von dem anderen Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt bekommen, haben einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (§ 1 Abs. 1, 2 UhVorschG). Dieser Anspruch kann ab einem Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB entstehen (§ 1 Abs. 2 UhVorschG). Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in der Höhe des gezahlten Unterhalts in Anspruch genommen.
- Die gemeinsame Sorge während der Trennung, § 1687 Abs. 1 BGB
Dem Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, steht in Alltagsangelegenheiten die Alleinentscheidungsbefugnis zu. Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ist jedoch eine Absprache erforderlich.
- Sorgerechtsantrag, § 1671 BGB
Ab dem Getrenntleben kann jeder Elternteil – wenn den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zusteht – einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen.
Praktischer Hinweis:
Werden Differenzen hinsichtlich des Aufenthalts der Kinder oder des Umgangs mit diesen erwartet, sollte das Jugendamt frühzeitig kontaktiert werden.
- Geburt von Kindern während der Trennungszeit
Gebärt die Mutter während des Trennungsjahrs ein Kind, ist dies ehelich. Es ist egal, ob die Ehegatten schon längere Zeit getrennt leben und die Empfängnis durch den Ehemann offenbar unmöglich ist. Ein während der Ehe geborenes Kind wird nach § 1592 Nr. 1 BGB automatisch dem Ehemann zugeordnet. Eine Vaterschaftsanerkennung durch einen Dritten ändert daran nichts. Ist der Ehemann nicht der leibliche Vater, kann die Vaterschaft nur durch eine Anfechtung gemäß § 1599 BGB aufgehoben werden.
j) Haushaltsgegenstände und Ehewohnung
Nach § 1361a und § 1361b BGB besteht ein Anspruch auf Regelung der Rechte an den Haushaltsgegenständen und der Ehewohnung.
Jeder Ehegatte hat einen Anspruch auf Herausgabe der ihm gehörenden Haushaltsgegenstände; es gibt Ausnahmen, wenn der andere Ehegatte den Gegenstand zwingend braucht. Gemeinsame Haushaltsgegenstände sind angemessen aufzuteilen.
Praktischer Hinweis:
Hierbei bietet es sich an, ein Inventarverzeichnis, ggf. mit Fotos, zu erstellen.
Aus § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB kann sich ein Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung oder zumindest eines Teils zur alleinigen Nutzung ergeben, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Insbesondere Gewalt kann einen Härtegrund darstellen, sodass der von der Gewalt Betroffene einen Antrag auf Wohnungszuweisung stellen kann.
Praktischer Hinweis:
Dabei ist es wichtig, dass die Vorkommnisse, die einen Härtegrund darstellen, möglichst detailliert dargelegt und bewiesen werden können, z.B. mithilfe der Polizei oder Nachbarn etc.
Bei Eigentumswohnungen ist zu beachten, dass der Wohnvorteil bei selbstgenutztem Eigentum im Trennungsjahr nur in Höhe der ersparten Miete und nicht in Höhe der Marktmiete angesetzt wird.
k) Schulden: § 1362 BGB und § 1357 BGB
Schuldet ein Ehegatte die Herausgabe eines Gegenstands, der sich im Besitz des eines oder beider Ehegatten befindet, gilt die Vermutung zugunsten des Gläubigers, dass die Sache im Eigentum des Schuldners steht (§ 1362 BGB). Mit der Trennung endet diese Vermutung.
Gemäß § 1357 Abs. 3 BGB endet zudem die Schlüsselgewalt. Das heißt, die Ehegatten sind nicht mehr berechtigt, Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs mit Wirkung für und gegen den anderen zu tätigen. Jeder führt seinen eigenen Haushalt und muss zu diesem Zweck eingegangene Verpflichtungen allein erfüllen. Allerdings werden Verpflichtungen, die vor der Trennung zur Deckung des Lebensbedarfs eingegangen worden sind, nicht durch die spätere Trennung beseitigt.
Dies gilt auch für andere Verbindlichkeiten, die vor der Trennung gemeinsam eingegangen wurden. Die Trennung hat auf die gemeinsame Verpflichtung keinen Einfluss.
l) Bereiche, die zunächst unberührt von der Trennung bleiben
Einige Bereiche bleiben von der Trennung unberührt und ändern sich erst mit der Zustellung des Scheidungsantrags oder der rechtskräftigen Scheidung.
- steuerliche Zusammenveranlagung
Die steuerliche Veranlagung kann noch bis zum Ende des Kalenderjahrs der Trennung durchgeführt werden. Wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist, besteht sogar eine familienrechtliche Pflicht zur steuerlichen Zusammenveranlagung. Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass die Ehegatten zumindest noch einen Tag im Kalenderjahr zusammengewohnt haben.
- Familienkrankenversicherung
Bis zur rechtskräftigen Ehescheidung besteht weiterhin ein Anspruch auf die Familienkrankenversicherung oder Beihilfe.
- Rentenanwartschaften
An den Rentenanwartschaften wird auch im Trennungsjahr gegenseitig teilgenommen. Die Partizipation endet erst am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, § 1587 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 VersAusglG.
- Zugewinngemeinschaft § 1384 BGB
Bis zur Zustellung des Scheidungsantrags sind die Eheleute weiterhin in der Zugewinngemeinschaft wirtschaftlich verknüpft. Eine hälftige Aufteilung des Barvermögens anlässlich der Trennung würde den Prinzipien des Zugewinnausgleichs nicht entsprechen. Werden während des Trennungsjahres Ersparnisse gebildet, werden diese im Rahmen des Zugewinnausgleichs geteilt.
- Erbrecht: Änderung erst durch Zustellung des Scheidungsantrags
Auch erbrechtlich ändert sich frühestens etwas mit der Zustellung des Scheidungsantrags. Wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Scheidung beantragt war und die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen, ist die Anwendung Ehegattenerbrecht ausgeschlossen (§ 1933 S. 1 BGB).
m) Sonstige zu berücksichtigende Aspekte
Es gibt einige weitere Aspekte, die während der Trennungszeit zu berücksichtigen sind:
- Auswirkungen der Ummeldung
Es besteht eine Pflicht zur Ummeldung. Eine Verletzung dieser Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Zu beachten ist jedoch, dass der Zeitpunkt des Umzugs automatisch zur Kenntnis der Finanzbehörde gelangt. Ob eine Ummeldung zum Dezember des Vorjahrs oder zum Januar des nächstens Jahres erfolgt, kann erhebliche Unterschiede machen.
Praktische Hinweise:
Insbesondere für die steuerliche Zusammenveranlagung: Diese ist nur für das Kalenderjahr möglich, in dem die Ehegatten zumindest noch einen Werktag zusammengelebt haben. In diesem Fall bietet es sich an, die Ummeldung erst im Januar und nicht bereits im Dezember vorzunehmen.
Zudem kann Spekulationssteuer bei der Veräußerung des Eigenheims an Dritte oder den Ehegatten entstehen, wenn eine Immobilie mit Gewinn weiterveräußert wird, die weniger als zehn Jahr im Eigentum des Ehegatten war, und der jeweilige Ehegatte nicht in diesem Jahr noch selbst im Haus gewohnt hat. Auch diesbezüglich kann es die sinnvoll sein, die Ummeldung erst im Januar des Folgejahrs vorzunehmen.
- Sozialleistungen
Bei prekären wirtschaftlichen Verhältnissen bestehen die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Wohngeld und Unterhaltsvorschuss für die Kinder. Kinder können bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss beanspruchen (§ 1 Abs. 1, 2 UhVorschG). Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 € verdient.
- Verfahrenskostenhilfe
Kann eine Partei die Kosten des Verfahrens nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen, erhält sie auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, §§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO. Den Antrag stellen wir für Sie. Gerne übersenden wir Ihnen die entsprechenden Formulare, die Sie bitte ausgefüllt und mit Belegen versehen an uns zurückreichen.
- Bankkonten
Bestehen Gemeinschaftskonten, muss unterschieden werden, ob es sich um ein Oder-Konto oder ein Und-Konto handelt. Bei einem Oder-Konto besteht eine beiderseitige Verfügungsbefugnis, das heißt jeder Kontoinhaber kann Abhebungen, Überweisungen etc. allein vornehmen. Bei einem Und-Konto können sämtliche Finanzaktivitäten nur gemeinsam vorgenommen werden. In der Regel führen Ehegatten kein Und-Konto, weil das für den Alltag zu umständlich ist.
Praktische Hinweise:
Während der Trennung kann es sich jedoch anbieten, das Oder-Konto in ein Und-Konto umzuwandeln. Jeder Kontoinhaber kann dies durch einseitige Erklärung herbeiführen.
Wenn kein Gemeinschaftskonto besteht, sondern der eine Partner lediglich eine Vollmacht besitzt, sollten etwaige Vollmachten zugunsten des anderen zurückgenommen werden.
Werden von einem Ehegattenkonto gemeinsame Fixkosten abgebucht, sollte alsbald eine Zuordnung der Verbindlichkeiten erfolgen.
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