Zugewinnausgleich
Zugewinnausgleich bei der Scheidung
Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist das in der Ehe gemeinsam Erwirtschaftete bei der Scheidung auszugleichen. Der Zugewinn wird ermittelt, in dem das Vermögen bei Eintritt in den Güterstand (=Anfangsvermögen) mit dem Vermögen bei Beendigung des Güterstandes (=Endvermögen) bei jedem Ehepartner verglichen wird. Der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt, stellt den Zugewinn dar.
Um den Zugewinn berechnen zu können, muss also vorab das Anfangsvermögen bestimmt werden. Wie das Anfangsvermögen ermittelt wird, ist in § 1374 Abs.1 BGB geregelt: Anfangsvermögen ist danach das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. Dabei ist auch möglich, dass das Anfangsvermögen negativ ist.
Zugewinn berechnen
Beispiel 1
Die Eheleute haben den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt. Die Ehefrau hat zu Beginn der Ehe Schulden von 30.000 EUR, der Ehemann hat ein Vermögen von 10.000 EUR. Am Ende der Ehe ist die Ehefrau schuldenfrei, der Ehemann hat hingegen ein Vermögen von 40.000 EUR. Das Endvermögen des Ehemannes ist damit 40.000 EUR höher als das der Ehefrau. Wie hoch ist nun der Zugewinnausgleich? Beide Eheleute haben während der Ehe einen Zugewinn von 30.000 EUR erwirtschaftet, so dass keiner der Eheleute einen Zugewinnausgleich zahlen muss. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Endvermögen des Ehemannes höher ist als das der Ehefrau. Es kommt nur darauf an, was während der Ehe erwirtschaftet wurde.
Beispiel 2 (Kappungsgrenze)
Das Anfangsvermögen des Ehemannes beträgt - 150.000 EUR, das Endvermögen 100.000 EUR. Der Zugewinn beträgt also 250.000 EUR. Der Ausgleichsanspruch der Ehefrau beträgt die Hälfte des Zugewinns, also 125.000 EUR.
Allerdings muss der Ehemann diesen Betrag nicht ausgleichen:
§ 1378 Abs. 2 S. 1 BGB
"Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist."
Dies bedeutet, dass der Ehemann lediglich 100.000 EUR ausgleichen muss, da sein Endvermögen nur 100.000 EUR beträgt.
Unterliegen Schenkungen oder Erbschaften dem Zugewinn?
Diese Frage beantwortet § 1374 Abs. 2 BGB:
"Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist."
Schenkungen oder Erbschaften fallen daher nicht unter den Zugewinn. Sinn dieser Regelung ist, dass nur das ausgeglichen werden soll, was von der Zugewinngemeinschaft durch eine gemeinsame Leistung erwirtschaftet wurde. Das ist bei Schenkungen und Erbschaften eben nicht der Fall; diese wären auch unabhängig von der Ehe angefallen. Man spricht daher von dem sog. privilegierten Erwerb: der Wert der Schenkung oder der Erbschaft wird dem jeweiligen Anfangsvermögen hinzugerechnet. Erbt ein Ehegatte nun aber zum Beispiel eine Immobilie, die während der Ehe an Wert gewinnt, so unterliegt diese Wertsteigerung wiederum dem Zugewinn und ist damit ausgleichspflichtig.
Zugewinn trotz negativen Endvermögens - ist das möglich?
Es ist möglich, dass ein Ehegatte negatives Endvermögen hat. Dabei kann er trotzdem einen Zugewinn erwirtschaftet haben, nämlich wenn die Schulden bei Beginn der Ehe höher waren als zum Ende der Ehe. Hatte der Ehemann beispielsweise ein Anfangsvermögen von - 50.000 EUR und ein Endvermögen von - 25.000 EUR, so hat er einen Zugewinn von 25.000 EUR erwirtschaftet. Hat nun die Ehefrau keinen Zugewinn erwirtschaftet, hat sie aber dennoch keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Denn nur wenn beim anderen Ehegatten aktives Vermögen vorhanden ist, entsteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich.
Zu welchem Stichtag wird der Zugewinn berechnet?
Stichtag ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also der Zeitpunkt, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird (nicht der Eingang bei Gericht). Dies gilt unabhängig davon, wie lange die Eheleute bereits getrennt leben und ob das Ehescheidungsverfahren vorangetrieben wird. Leben die Eheleute bereits drei Jahre getrennt, so kann jeder Ehepartner unabhängig von der Einleitung eines Scheidungsverfahrens auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.
Wann ist der Zugewinnausgleich fällig?
Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands:
§ 1378 Abs. 3 BGB
"Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar."
Der Güterstand ist beendet am Tag der rechtskräftigen Scheidung.
Für die Berechnung des Endvermögens ist hingegen die Zustellung des Scheidungsantrags relevant, § 1384 BGB. Es ist also durchaus möglich, dass sich tatsächliche Vermögen zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und rechtskräftiger Scheidung verändert (so z.B. bei einem schwankenden Aktiendepot). In Einzelfällen, in denen ein größerer Vermögensverlust in diesem Zeitraum eingetreten ist, hat der Bundesgerichtshof § 1381 BGB für anwendbar erklärt, wonach der Schuldner (= der zum Ausgleich verpflichtete) die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern kann, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
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