Durchsuchung 

Ein straf­recht­li­ches Er­mitt­lungs­ver­fah­ren kann gra­vie­rende Ein­schnitte in grund­recht­lich ver­bürgte Frei­heits­rechte mit sich brin­gen. So schrän­ken po­li­zei­li­che Durch­su­chun­gen das Grund­recht auf Un­ver­letz­lich­keit der Woh­nung gem. Art. 13 GG in er­heb­li­cher Weise ein. Eine Dur­su­chung ist da­her nur un­ter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen zu­läs­sig. Das Ge­setz un­ter­schei­det zwi­schen Durch­su­chun­gen bei ei­nem Ver­däch­ti­gen (§ 102 StPO) und Durch­su­chun­gen bei an­de­ren (nicht ver­däch­ti­gen) Per­so­nen (§ 103 StPO).

Wer­den Ge­gen­stände bei ei­ner Durch­su­chung ge­fun­den, so kön­nen diese si­cher­ge­stellt wer­den. Wer­den die Ge­gen­stände nicht frei­wil­lig her­aus­ge­ge­ben, ist eine Be­schlag­nahme nö­tig (§ 94 Abs.2 StPO).

Wann ist eine Durch­su­chung zulässig?

Eine Durch­su­chung ist eine straf­pro­zes­suale Maß­nahme. Sie dient in ers­ter Li­nie der Er­grei­fung von Be­schul­dig­ten („Er­grei­fungs­durch­su­chung“) oder dem Auf­fin­den von Be­weis­mit­teln („Er­mitt­lungs­durch­su­chung“).

Grund­sätz­lich muss eine Durch­su­chung durch ei­nen Rich­ter an­ge­ord­net wer­den, Art. 13 Abs. 2 GG. Nur bei Ge­fahr im Ver­zug sind auch die Staats­an­walt­schaft und de­ren Er­mitt­lungs­per­so­nen zur An­ord­nung befugt.

Der Tat­ver­dacht muss hin­rei­chend kon­kret sein. Bloße Ver­mu­tun­gen rei­chen nicht. Es müs­sen kon­krete An­halts­punkte vor­lie­gen, die ei­nen Tat­ver­dacht recht­fer­ti­gen. Auch muss der In­halt des Tat­vor­wurfs im Dur­su­chungs­be­schluss mit­ge­teilt wer­den. Eine Aus­nahme hier­von be­steht nur, wenn der In­halt des Tat­vor­wurfs die wei­te­ren Er­mitt­lun­gen ge­fähr­den würde.

Dar­über hin­aus ist bei je­der Durch­su­chung der Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zu be­ach­ten. Die­ser Grund­satz ver­langt, dass eine Durch­su­chung nicht au­ßer Ver­hält­nis steht zur Schwere des Tat­vor­wurfs. Auch dür­fen bei nur schwa­chen Ver­dachts­mo­men­ten Durch­su­chun­gen nicht stattfiden.

Wie sollte ich mich bei ei­ner Durch­su­chung verhalten?

Die Rechte bei ei­ner Durch­su­chung sind stark ein­ge­schränkt. Eine Durch­su­chung oder Be­schlag­nahme kann nicht ver­hin­dert wer­den. Es gilt da­her in ers­ter Li­nie Ruhe zu be­wah­ren. Es ist Auf­gabe des Rechts­an­walts, die Recht­mä­ßig­keit der Durch­su­chung zu prü­fen und den Ab­lauf so zu ge­stal­ten, dass die Durch­su­chung mög­lichst we­nig Scha­den anrichtet.

Als Be­schul­dig­ter soll­ten Sie keine An­ga­ben zur Sa­che ma­chen. Es gilt – wie auch sonst – das Recht zu schwei­gen. Las­sen Sie sich in kein Ge­spräch verwickeln.

Kann ich mei­nen An­walt anrufen?

Der Ver­tei­di­ger hat ein An­we­sen­heits­recht bei der Durch­su­chung. Der Straf­ver­tei­di­ger sollte da­her um­ge­hend in­for­miert wer­den, wenn eine Durch­su­chung durch­ge­führt wird.

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Veit Strittmatter 

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