Durchsuchung
Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren kann gravierende Einschnitte in grundrechtlich verbürgte Freiheitsrechte mit sich bringen. So schränken polizeiliche Durchsuchungen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 GG in erheblicher Weise ein. Eine Dursuchung ist daher nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Das Gesetz unterscheidet zwischen Durchsuchungen bei einem Verdächtigen (§ 102 StPO) und Durchsuchungen bei anderen (nicht verdächtigen) Personen (§ 103 StPO).
Werden Gegenstände bei einer Durchsuchung gefunden, so können diese sichergestellt werden. Werden die Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben, ist eine Beschlagnahme nötig (§ 94 Abs.2 StPO).
Wann ist eine Durchsuchung zulässig?
Eine Durchsuchung ist eine strafprozessuale Maßnahme. Sie dient in erster Linie der Ergreifung von Beschuldigten („Ergreifungsdurchsuchung“) oder dem Auffinden von Beweismitteln („Ermittlungsdurchsuchung“).
Grundsätzlich muss eine Durchsuchung durch einen Richter angeordnet werden, Art. 13 Abs. 2 GG. Nur bei Gefahr im Verzug sind auch die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen zur Anordnung befugt.
Der Tatverdacht muss hinreichend konkret sein. Bloße Vermutungen reichen nicht. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die einen Tatverdacht rechtfertigen. Auch muss der Inhalt des Tatvorwurfs im Dursuchungsbeschluss mitgeteilt werden. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn der Inhalt des Tatvorwurfs die weiteren Ermittlungen gefährden würde.
Darüber hinaus ist bei jeder Durchsuchung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser Grundsatz verlangt, dass eine Durchsuchung nicht außer Verhältnis steht zur Schwere des Tatvorwurfs. Auch dürfen bei nur schwachen Verdachtsmomenten Durchsuchungen nicht stattfiden.
Wie sollte ich mich bei einer Durchsuchung verhalten?
Die Rechte bei einer Durchsuchung sind stark eingeschränkt. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme kann nicht verhindert werden. Es gilt daher in erster Linie Ruhe zu bewahren. Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung zu prüfen und den Ablauf so zu gestalten, dass die Durchsuchung möglichst wenig Schaden anrichtet.
Als Beschuldigter sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Es gilt – wie auch sonst – das Recht zu schweigen. Lassen Sie sich in kein Gespräch verwickeln.
Kann ich meinen Anwalt anrufen?
Der Verteidiger hat ein Anwesenheitsrecht bei der Durchsuchung. Der Strafverteidiger sollte daher umgehend informiert werden, wenn eine Durchsuchung durchgeführt wird.
Unsere Anwälte beraten Sie zu allen Fragen rund um eine Durchsuchung in Köln.
Veit Strittmatter
Rechtsanwalt
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