Einstellung des Strafverfahrens
Wann ist die Einstellung des Strafverfahrens möglich?
Die Einstellung des Verfahrens kann entweder im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung erfolgen, wobei eine Einstellung häufiger im Ermittlungsverfahren zu erreichen ist. Auch in der Berufungsverhandlung kann es zu einer Einstellung des Strafverfahrens kommen. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren sollten Sie in jedem Fall folgende Regeln und Handlungsempfehlungen beachten.
Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren
Ein Strafverfahren kann jederzeit durch eine Einstellung enden. Der Vorteil einer Einstellung des Verfahrens noch im Ermittlungsverfahren ist, dass eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden wird.
Das Verfahren ist wesentlich kürzer und der Beschuldigte hat alsbald Gewissheit darüber, ob und wie er für eine Tat einstehen muss. In der Regel ist mit einer Einstellung kein Schuldspruch verbunden. Auch bei einer Einstellung nach § 153a StPO, bei der dem Beschuldigten Weisungen oder Auflagen wie die Zahlung einer Geldstrafe auferlegt werden, gilt die Unschuldsvermutung weiter. In der Außendarstellung ist bei einer Einstellung, die mit der Zahlung einer Geldstrafe verbunden ist, hingegen oftmals weiterhin der Eindruck verbunden, der Beschuldigte habe sich in irgendeiner Art und Weise strafbar gemacht und sei schuldig. Richtig ist, dass die Schuld gerade nicht festgestellt wurde, weder positiv noch negativ.
Bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ist die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Beweislage zu dem Entschluss gekommen, dass ein Freispruch in einer sich anschließenden Hauptverhandlung wahrscheinlicher wäre als ein Schuldspruch. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist quasi das Pendant zu einem Freispruch im Hauptverfahren.
Folgende Einstellungsmöglichkeiten sind die häufigsten:
- Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit
- Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen
- Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO bei Mehrfachtätern
- Einstellung des Verfahrens nach § 154a StPO zur Beschränkung der Strafverfolgung
- Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts
- Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses
Einstellung des Verfahrens im Hauptverfahren
Auch in der Hauptverhandlung kann es zu einer Einstellung des Verfahrens kommen. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ist in der Hauptverhandlung allerdings nicht mehr möglich. Denn mit der Anklageerhebung hat sich die Staatsanwaltschaft gerade gegen eine solche Einstellung entschieden. Zeichnet sich ab, dass es mangels überführender Beweismittel nicht zu einer Verurteilung kommen wird, wird der Beschuldigte freigesprochen.
Unbenommen sind die weiteren, auch im Ermittlungsverfahren möglichen Einstellungsgründe.
Oftmals ergibt sich erst im Laufe der Hauptverhandlung eine Erörterung, ob eine Einstellung in Betracht kommt. Hierfür ist die Zustimmung des Beschuldigten erforderlich. Ist eine Verurteilung wahrscheinlich, wird die Einstellung in der Regel im Interesse des Beschuldigten liegen. Manchmal „bieten“ Gerichte auch eine Einstellung an, wenn sich im Laufe der Beweisaufnahme herausstellt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist oder sich abzeichnet, dass weitere Zeugen vernommen werden müssen. Auch hier ist es abhängig vom Einzelfall, ob einer Einstellung zugestimmt oder weiter für einen Freispruch mit der dann erwiesesen Unschuld gekämpft wird. Überlegungen, wie wahrscheinlich ein Freispruch ist, welche Kosten die Fortführung des Verfahrens mit sich bringt und ob eine baldige Verfahrensbeendigung auch bei einem Urteil bevorsteht, werden diese Frage beantworten. Ihr Rechtsanwalt wird Sie hierzu beraten.
Die häufigsten Einstellungsgründe in einer Hauptverhandlung sind folgende:
- Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit
- Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen
- Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO bei Mehrfachtätern
- Einstellung des Verfahrens nach § 154a StPO zur Beschränkung der Strafverfolgung
- Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses
Kann eine Einstellung ohne die Zustimmung des Beschuldigten erfolgen?
Im Ermittlungsverfahren ist eine Zustimmung des Beschuldigten nicht erforderlich. Lediglich im Hauptverfahren ist die Zustimmung des Beschuldigten in der Regel erforderlich. Es ist die Entscheidung des Beschuldigten, ob er einer Einstellung des Verfahrens zustimmt oder bei guten Erfolgsaussichten einer Einstellung nicht zustimmt um einen Freispruch zu erhalten.
Wann ist eine Einstellung gemäß § 153 StPO möglich?
Voraussetzung ist, dass es sich bei der vorgeworfenen Tat um ein Vergehen handelt. Das sind Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als 1 Jahr oder mit einer Geldstrafe bedroht sind. Dies sind zum Beispiel die einfache oder die gefährliche Körperverletzung, nicht aber die schwere Körperverletzung (die schwere Körperverletzung sieht eine Mindeststrafe von einem Jahr vor und ist damit ein Verbrechen). Weitere Vergehen sind z.B. Nötigung, Bedrohung, Beleidigung, Betrug oder Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Stellt sich die Tat zunächst als Verbrechen dar und entfällt später der Umstand, der die Tat erst zum Verbrechen macht wieder, so ist auch die Einstellung nach § 153 StPO möglich. Steht beispielsweise zunächst der Vorwurf einer schwerer Körperverletzung im Raum und im Rahmen der Beweisaufnahme zeichnet sich ab, dass lediglich eine einfache oder gefährliche Körperverletzung in Betracht kommt, so ist eine Einstellung wieder möglich, da es sich bei den beiden letztgenannten Delikten aufgrund der Strafandrohung lediglich um Vergehen handelt.
Desweitern müsste die (etwaige) Schuld des Täters als gering anzusehen sein, also die Schuld bei einem Vergleich mit Vergehen gleicher Art unter dem Durchschnitt liegt. Auch darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen.
Hat der Nebenkläger ein Mitspracherecht?
Der Nebenkläger ist zur Frage der Einstellung des Verfahrens anzuhören. Seiner Zustimmung bedarf es allerdings nicht. Das Gesetz sieht lediglich die Zustimmung des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten (bei Eröffnung des Hauptverfahrens) vor.
Ist mit der Einstellung ein Schuldnachweis verbunden?
Nein. Die Unschuldsvermutung gilt fort. Insbesondere wird kein Präjudiz für eine sich gegegebenenfalls anschließende Zivilklage geschaffen.
Sie möchten eine Einstellung des Verfahrens erreichen? Gerne beraten wir Sie zu Ihrem individuellen Fall.
Gemeinsam klären wir die Chancen einer Einstellung und entwickeln eine Strategie um ein für Sie bestmögliches Ergebnis zu erreichen.
Veit Strittmatter
Rechtsanwalt
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