Ein­stel­lung des Strafverfahrens 

Wann ist die Ein­stel­lung des Straf­ver­fah­rens möglich?

Die Ein­stel­lung des Ver­fah­rens kann ent­we­der im Er­mitt­lungs­ver­fah­ren oder in der Haupt­ver­hand­lung er­fol­gen, wo­bei eine Ein­stel­lung häu­fi­ger im Er­mitt­lungs­ver­fah­ren zu er­rei­chen ist. Auch in der Be­ru­fungs­ver­hand­lung kann es zu ei­ner Ein­stel­lung des Straf­ver­fah­rens kom­men. Als Be­schul­dig­ter in ei­nem Straf­ver­fah­ren soll­ten Sie in je­dem Fall fol­gende Re­geln und Hand­lungs­emp­feh­lun­gen beachten.

Ein­stel­lung des Ver­fah­rens im Ermittlungsverfahren

Ein Straf­ver­fah­ren kann je­der­zeit durch eine Ein­stel­lung en­den. Der Vor­teil ei­ner Ein­stel­lung des Ver­fah­rens noch im Er­mitt­lungs­ver­fah­ren ist, dass eine öf­fent­li­che Haupt­ver­hand­lung ver­mie­den wird.

Das Ver­fah­ren ist we­sent­lich kür­zer und der Be­schul­digte hat als­bald Ge­wiss­heit dar­über, ob und wie er für eine Tat ein­ste­hen muss. In der Re­gel ist mit ei­ner Ein­stel­lung kein Schuld­spruch ver­bun­den. Auch bei ei­ner Ein­stel­lung nach § 153a StPO, bei der dem Be­schul­dig­ten Wei­sun­gen oder Auf­la­gen wie die Zah­lung ei­ner Geld­strafe auf­er­legt wer­den, gilt die Un­schulds­ver­mu­tung wei­ter. In der Au­ßen­dar­stel­lung ist bei ei­ner Ein­stel­lung, die mit der Zah­lung ei­ner Geld­strafe ver­bun­den ist, hin­ge­gen oft­mals wei­ter­hin der Ein­druck ver­bun­den, der Be­schul­digte habe sich in ir­gend­ei­ner Art und Weise straf­bar ge­macht und sei schul­dig. Rich­tig ist, dass die Schuld ge­rade nicht fest­ge­stellt wurde, we­der po­si­tiv noch negativ.

Bei ei­ner Ein­stel­lung nach § 170 Abs. 2 StPO man­gels hin­rei­chen­den Tat­ver­dachts ist die Staats­an­walt­schaft nach Prü­fung der Be­weis­lage zu dem Ent­schluss ge­kom­men, dass ein Frei­spruch in ei­ner sich an­schlie­ßen­den Haupt­ver­hand­lung wahr­schein­li­cher wäre als ein Schuld­spruch. Die Ein­stel­lung nach § 170 Abs. 2 StPO ist quasi das Pen­dant zu ei­nem Frei­spruch im Hauptverfahren.

Fol­gende Ein­stel­lungs­mög­lich­kei­ten sind die häufigsten:

  • Ein­stel­lung des Ver­fah­rens nach § 153 StPO we­gen Geringfügigkeit
  • Ein­stel­lung des Ver­fah­rens nach § 153 a StPO nach Er­fül­lung von Auf­la­gen und Weisungen
  • Ein­stel­lung des Ver­fah­rens nach § 154 StPO bei Mehrfachtätern
  • Ein­stel­lung des Ver­fah­rens nach § 154a StPO zur Be­schrän­kung der Strafverfolgung
  • Ein­stel­lung des Ver­fah­rens nach § 170 Abs. 2 StPO man­gels hin­rei­chen­den Tatverdachts
  • Ein­stel­lung des Ver­fah­rens we­gen ei­nes Verfahrenshindernisses

Ein­stel­lung des Ver­fah­rens im Hauptverfahren

Auch in der Haupt­ver­hand­lung kann es zu ei­ner Ein­stel­lung des Ver­fah­rens kom­men. Eine Ein­stel­lung nach § 170 Abs. 2 StPO man­gels hin­rei­chen­den Tat­ver­dachts ist in der Haupt­ver­hand­lung al­ler­dings nicht mehr mög­lich. Denn mit der An­kla­ge­er­he­bung hat sich die Staats­an­walt­schaft ge­rade ge­gen eine sol­che Ein­stel­lung ent­schie­den. Zeich­net sich ab, dass es man­gels über­füh­ren­der Be­weis­mit­tel nicht zu ei­ner Ver­ur­tei­lung kom­men wird, wird der Be­schul­digte freigesprochen.

Un­be­nom­men sind die wei­te­ren, auch im Er­mitt­lungs­ver­fah­ren mög­li­chen Einstellungsgründe.

Oft­mals er­gibt sich erst im Laufe der Haupt­ver­hand­lung eine Er­ör­te­rung, ob eine Ein­stel­lung in Be­tracht kommt. Hier­für ist die Zu­stim­mung des Be­schul­dig­ten er­for­der­lich. Ist eine Ver­ur­tei­lung wahr­schein­lich, wird die Ein­stel­lung in der Re­gel im In­ter­esse des Be­schul­dig­ten lie­gen. Manch­mal „bie­ten“ Ge­richte auch eine Ein­stel­lung an, wenn sich im Laufe der Be­weis­auf­nahme her­aus­stellt, dass eine Ver­ur­tei­lung un­wahr­schein­lich ist oder sich ab­zeich­net, dass wei­tere Zeu­gen ver­nom­men wer­den müs­sen. Auch hier ist es ab­hän­gig vom Ein­zel­fall, ob ei­ner Ein­stel­lung zu­ge­stimmt oder wei­ter für ei­nen Frei­spruch mit der dann er­wie­se­sen Un­schuld ge­kämpft wird. Über­le­gun­gen, wie wahr­schein­lich ein Frei­spruch ist, wel­che Kos­ten die Fort­füh­rung des Ver­fah­rens mit sich bringt und ob eine bal­dige Ver­fah­rens­be­en­di­gung auch bei ei­nem Ur­teil be­vor­steht, wer­den diese Frage be­ant­wor­ten. Ihr Rechts­an­walt wird Sie hierzu beraten.

Die häu­figs­ten Ein­stel­lungs­gründe in ei­ner Haupt­ver­hand­lung sind folgende:

  • Ein­stel­lung des Ver­fah­rens nach § 153 StPO we­gen Geringfügigkeit
  • Ein­stel­lung des Ver­fah­rens nach § 153 a StPO nach Er­fül­lung von Auf­la­gen und Weisungen
  • Ein­stel­lung des Ver­fah­rens nach § 154 StPO bei Mehrfachtätern
  • Ein­stel­lung des Ver­fah­rens nach § 154a StPO zur Be­schrän­kung der Strafverfolgung
  • Ein­stel­lung des Ver­fah­rens we­gen ei­nes Verfahrenshindernisses

Kann eine Ein­stel­lung ohne die Zu­stim­mung des Be­schul­dig­ten erfolgen?

Im Er­mitt­lungs­ver­fah­ren ist eine Zu­stim­mung des Be­schul­dig­ten nicht er­for­der­lich. Le­dig­lich im Haupt­ver­fah­ren ist die Zu­stim­mung des Be­schul­dig­ten in der Re­gel er­for­der­lich. Es ist die Ent­schei­dung des Be­schul­dig­ten, ob er ei­ner Ein­stel­lung des Ver­fah­rens zu­stimmt oder bei gu­ten Er­folgs­aus­sich­ten ei­ner Ein­stel­lung nicht zu­stimmt um ei­nen Frei­spruch zu erhalten.

Wann ist eine Ein­stel­lung ge­mäß § 153 StPO möglich?

Vor­aus­set­zung ist, dass es sich bei der vor­ge­wor­fe­nen Tat um ein Ver­ge­hen han­delt. Das sind Ta­ten, die im Min­dest­maß mit ei­ner ge­rin­ge­ren Frei­heits­strafe als 1 Jahr oder mit ei­ner Geld­strafe be­droht sind. Dies sind zum Bei­spiel die ein­fa­che oder die ge­fähr­li­che Kör­per­ver­let­zung, nicht aber die schwere Kör­per­ver­let­zung (die schwere Kör­per­ver­let­zung sieht eine Min­dest­strafe von ei­nem Jahr vor und ist da­mit ein Ver­bre­chen). Wei­tere Ver­ge­hen sind z.B. Nö­ti­gung, Be­dro­hung, Be­lei­di­gung, Be­trug oder Fah­ren ohne Fahrerlaubnis.

Stellt sich die Tat zu­nächst als Ver­bre­chen dar und ent­fällt spä­ter der Um­stand, der die Tat erst zum Ver­bre­chen macht wie­der, so ist auch die Ein­stel­lung nach § 153 StPO mög­lich. Steht bei­spiels­weise zu­nächst der Vor­wurf ei­ner schwe­rer Kör­per­ver­let­zung im Raum und im Rah­men der Be­weis­auf­nahme zeich­net sich ab, dass le­dig­lich eine ein­fa­che oder ge­fähr­li­che Kör­per­ver­let­zung in Be­tracht kommt, so ist eine Ein­stel­lung wie­der mög­lich, da es sich bei den bei­den letzt­ge­nann­ten De­lik­ten auf­grund der Straf­an­dro­hung le­dig­lich um Ver­ge­hen handelt.

Des­wei­tern müsste die (et­wa­ige) Schuld des Tä­ters als ge­ring an­zu­se­hen sein, also die Schuld bei ei­nem Ver­gleich mit Ver­ge­hen glei­cher Art un­ter dem Durch­schnitt liegt. Auch darf kein öf­fent­li­ches In­ter­esse an der Straf­ver­fol­gung bestehen.

Hat der Ne­ben­klä­ger ein Mitspracherecht?

Der Ne­ben­klä­ger ist zur Frage der Ein­stel­lung des Ver­fah­rens an­zu­hö­ren. Sei­ner Zu­stim­mung be­darf es al­ler­dings nicht. Das Ge­setz sieht le­dig­lich die Zu­stim­mung des Ge­richts, der Staats­an­walt­schaft und des Be­schul­dig­ten (bei Er­öff­nung des Haupt­ver­fah­rens) vor.

Ist mit der Ein­stel­lung ein Schuld­nach­weis verbunden?

Nein. Die Un­schulds­ver­mu­tung gilt fort. Ins­be­son­dere wird kein Prä­ju­diz für eine sich ge­ge­ge­be­nen­falls an­schlie­ßende Zi­vil­klage geschaffen.

Sie möch­ten eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens er­rei­chen? Gerne be­ra­ten wir Sie zu Ih­rem in­di­vi­du­el­len Fall.

Ge­mein­sam klä­ren wir die Chan­cen ei­ner Ein­stel­lung und ent­wi­ckeln eine Stra­te­gie um ein für Sie best­mög­li­ches Er­geb­nis zu erreichen.

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Veit Strittmatter 

Rechts­an­walt

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