Hinweise für Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren
Wie verhalte ich mich als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren?
Sind Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren, gilt zunächst einmal: Ruhe bewahren.
Wird ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet, bedeutet dies zunächst nur, dass die Strafverfolgungsbehörden von einem Anfangsverdacht ausgehen, also eine von Ihnen begangene Straftat für möglich halten. Keineswegs bedeutet dies, dass auch Anklage erhoben werden wird. Oftmals können Sie bei frühzeitiger Einschaltung eines Strafverteidigers eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Bleiben Sie also ruhig und halten Sie sich an die folgenden Handlungsempfehlungen:
Schweigen Sie!
Ihre Aussagen können gegen Sie verwendet werden – Ihr Schweigen hingegen nicht.
Von der Polizei befragt, fällt es oft schwer, sich an diese Regel zu halten. Man möchte sich natürlich verteidigen und seine Sicht der Dinge darlegen, besonders, wenn man unschuldig ist. Unterdrücken Sie jedoch diesen Impuls. Oft werden in der Hektik Aussagen gemacht, die später gegen Sie verwendet werden.
Hinzu kommt, dass auch vermeintlich unverfängliche Fragen für den konkreten Sachverhalt oder strafrechtlich von Relevanz sein können.
Bleiben Sie also Beamten gegenüber freundlich, machen Sie aber lediglich Angaben zu Ihrer Person (Name, Wohnsitz, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit) und berufen Sie sich im Übrigen auf ihr Schweigerecht.
Auch gegenüber Bekannten sollten Sie sich möglichst nicht zu den gegen Sie laufenden Ermittlungen, bzw. zu der vermeintlich begangenen Tat äußern. Denn auch diese können als Zeugen in einem Strafverfahren geladen werden.
Kontaktieren Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger
Je früher Sie einen Anwalt für Strafrecht hinzuziehen, umso mehr Handlungsspielraum bleibt diesem.
Ihr Strafverteidiger wird Ihnen regelmäßig dazu raten, zunächst zu schweigen. Er wird für Sie Akteneinsicht beantragen. Erst nach Einsicht der Akten kann der Verteidiger einschätzen, ob eine Aussage Ihrerseits sinnvoll ist, oder ob Sie weiter schweigen sollten. Zudem kann ein Fachanwalt für Strafrecht einschätzen, ob bereits eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachtes nach § 170 Abs. 2 StPO, Einstellungsmöglichkeiten wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder das Absehen von der Verfolgung unter Weisungen und Auflagen (§ 153a StPO) sowie das Abtrennen unwesentlicher Nebenstraftaten oder die Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154 ff. StPO) in Betracht kommen. Auch im Jugendstrafrecht bestehen spezielle Einstellungsgründe (§ 45 JGG).
Kommt eine Einstellung nicht in Betracht, wird Ihr Verteidiger mit ihnen eine Verteidigungsstrategie ausarbeiten. Je früher Sie einen Anwalt aufgesucht und je weniger Sie zuvor ausgesagt haben, desto umfangreicher sind die hierzu verbleibenden Möglichkeiten Ihres Strafverteidigers.
Folgen Sie nicht unbedacht einer polizeilichen Vorladung!
Spätestens, wenn Sie eine Vorladung der Polizei erhalten, sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige Beratung bei der Vernehmung Angaben machen. Die Beamten werden vielleicht versuchen, Sie mit dem Argument, ein Schweigen wirke verdächtig, zum Reden zu bringen oder Ihnen eine Straferleichterung in Aussicht stellen. Es gilt aber auch hier: Schweigen kann und darf nicht gegen Sie verwendet werden!
Machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch und ziehen Sie einen Anwalt hinzu.
Sie sind zudem nicht verpflichtet, der polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Erst einer richterlichen Vorladung oder einer Vorladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie nachkommen.
Leisten Sie keinen aktiven Widerstand; bestehen Sie aber auf Ihre Rechte
Sollte eine Durchsuchung Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume durchgeführt werden, widersprechen Sie dieser und der Sicherstellung aufgefundener Gegenstände. Leisten Sie aber keinen aktiven Widerstand! Dies könnte weitere strafrechtliche Konsequenzen haben.
Lassen Sie sich auch hier nicht zu einer Aussage verleiten und machen Sie erneut lediglich Angaben zu Ihrer Person. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und eine Abschrift geben, da Sie diesem entnehmen können, worum es im Kern geht. Bleiben Sie freundlich!
Auch hier ist es ratsam, einen Anwalt für Strafrecht hinzuzuziehen. Dieser kann der Durchsuchung unter Umständen noch beiwohnen. Er kann zudem ggf. einschätzen, ob es Sinn macht, den Beamten zu zeigen, was Sie suchen, um unliebsame Zufallsfunde zu vermeiden.
Wenn Ihnen bereits eine Anklageschrift zugstellt worden ist, sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger konsultieren, um eine effektive Verteidigung im Zwischenverfahren und der Hauptverhandlung sicherzustellen. Unter Umständen wird Ihnen ein Pflichtverteidiger Ihrer Wahl beigeordnet.
Sollten Sie festgenommen werden, leisten Sie auch hiergegen keinen Widerstand. Schweigen Sie zur Sache und bestehen Sie darauf, einen Anwalt zu kontaktieren! Sie erreichen uns unter 0221 /94 336 530 oder strittmatter@bs-legal.de.
Veit Strittmatter
Rechtsanwalt
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