„Raser“-Fall II
Tötungsvorsatz im Straßenverkehr; Verdeckungsabsicht bei in Kauf genommener Selbsttötung (BGH, Beschl. v. 16.01.2019 – 4 StR 345/18)
Leitsätze des Bearbeiters:
- Die Annahme eines Tötungsvorsatzes ist gerechtfertigt, wenn dem Täter, der mit stark überhöhter Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn fährt, bewusst ist, dass es mit hoher, letztlich unkalkulierbarer und nur vom Zufall abhängender Wahrscheinlichkeit zu einem frontalen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen kann und dass ein Frontalunfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod eines oder mehrerer direkter Unfallbeteiligter sowie eventuell zur Schädigung weiterer Personen führen wird.
- Die Kenntnis des Täters, dass ein solcher Frontalzusammenstoß mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zum eigenen Tod führen wird, steht der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes (dolus eventualis) nicht entgegen, wenn der Täter mit seinem Handeln kompromisslos eigene Ziele verfolgt.
- Der Zurechnung des eingetretenen Todeserfolges zu dem vom Vorsatz des Täters umfassten Kausalverlauf steht nicht entgegen, dass dieser nicht unmittelbar mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, sondern wegen der Kollisionen mit dem Kantstein am rechten Fahrbahnrand und einer Verkehrsinsel die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und infolge dessen, mit hoher Geschwindigkeit frontal mit einem ihm entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert.
- Die Annahme einer Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB) setzt voraus, dass der Täter einen Menschen tötet, um die eigene oder fremde Bestrafung zu verteiteln (BGH, Urt. v. 20.09.1996 – 2 StR 278/96).
- Der Annahme einer Verdeckungsabsicht steht nicht entgegen, dass der Täter den eigenen Tod in Kauf nimmt, wenn ihm die Chance auf ein Entkommen wichtiger ist als das sichere Überleben.
(BGH, Beschl. v. 16.01.2019 – 4 StR 345/18)
Anmerkung des Bearbeiters:
Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.03.2019 – 4 StR 399/17 (sog. „Ku’damm-Raser“-Fall) keineswegs zum Ausdruck bringen wollte, dass es grundsätzlich ausgeschlossen sei, in Fällen der bewussten Missachtung von Verkehrsregeln, die gewiss immer mit einer erheblichen Eigengefährdung des Täters verbunden sind, einen Tötungsvorsatz anzunehmen.
Der Bundesgerichtshof hatte das seinerzeitige Urteil des Landgerichts Berlin (Urt. v. 27.01.2017 – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16)) zwar auch aufgehoben, weil die Feststellungen zu den objektiven Tatumständen und deren Bewertung durch das Landgericht nicht ausreichend gewesen waren um die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bei zeitgleicher erheblicher Eigengefährdung des Täters zu rechtfertigen. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes in Fällen, in denen eine erhebliche Gefährdung des Lebens des Täters vorliegt gerade nicht ausgeschlossen. Er hat indes vielmehr die hierfür notwendigen Feststellungen durch das Tatgericht präzisiert und das Urteil des Landgerichts insbesondere auch deshalb aufgehoben, weil die Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes durch das Landgericht auf den Zeitpunkt des Einfahrens in den Kreuzungsbereich und damit auf einen Zeitpunkt, in dem der Täter keinerlei Möglichkeit mehr gehabt hatte den Zusammenstoß zu verhindern, bezogen waren. Ein zu diesem Zeitpunkt gefasster Vorsatz hätte sich allerdings als unbeachtlicher sog. dolus subsequens dargestellt. Ein solcher ist allerdingsnicht geeignet die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu rechtfertigen, da nach § 16 Abs. 1 StGB in subjektiver Hinsicht erforderlich ist, dass der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei ihrer Begehung, also im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung kennt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1985 – 3 StR 300/85, StV 1986, 59; Beschluss vom 7. September 2017 – 2 StR 18/17, NStZ 2018, 27; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 15 Rn. 3; MüKo-StGB/Schneider, 3. Aufl., § 212 Rn. 5).
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof seinerzeit wörtlich ausgeführt:
„Aus der Notwendigkeit, dass der Vorsatz bei Begehung der Tat vorliegen muss, folgt, dass sich wegen eines vorsätzlichen Delikts nur strafbar macht, wer ab Entstehen des Tatentschlusses noch eine Handlung vornimmt, die in der vorgestellten oder für möglich gehaltenen Weise den tatbestandlichen Erfolg – bei Tötungsdelikten den Todeserfolg – herbeiführt. Dass dies auf die Tat der Angeklagten zutrifft, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Im Gegenteil:
Das Landgericht hat einen bedingten Tötungsvorsatz erst – wie sich aus der Wendung „Spätestens jetzt (…)“ auf UA 25 ergibt – für den Zeitpunkt festgestellt, als die Angeklagten bei Rotlicht zeigender Ampel in den Bereich der Kreuzung Tauentzienstraße/Nürnberger Straße einfuhren. Aus dieser Feststellung, die auch an anderer Stelle des Urteils keine Modifizierung findet, vielmehr mehrfach bestätigt wird (etwa auf UA 60), folgt zugleich, dass sich das Landgericht nicht die Überzeugung verschafft hat, dass die Angeklagten den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers als Folge ihrer Fahrweise schon vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich als möglich erkannten und billigend in Kauf nahmen. Hatten die Angeklagten indes den Tötungsvorsatz erst beim Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst, könnte ihre Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts nach den dargestellten Grundsätzen nur dann Bestand haben, wenn sie nach diesem Zeitpunkt noch eine Handlung vornahmen, die für den tödlichen Unfall ursächlich war, oder eine gebotene Handlung unterließen, bei deren Vornahme der Unfall vermieden worden wäre.“
(BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17 )
Beachte: Raser-Fall II
Veit Strittmatter
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