Raub & Diebstahl 

BS LEGAL Rechtsanwälte 

Raub oder Dieb­stahl? – Ihr An­walt für Straf­recht Köln er­klärt die Unterschiede

Dieb­stahl­de­likte zäh­len in Deutsch­land nach wie vor zu den jähr­lich am Häu­figs­ten ver­zeich­ne­ten Kri­mi­nal­de­lik­ten. Ob­wohl die Zahl mitt­ler­weile sinkt, han­delte es sich in der Kri­mi­nal­sta­tis­tik des­Jah­res 2017, bei 36,4 % der 5,76 Mil­lio­nen re­gis­trier­ten Straf­ta­ten, um Dieb­stähle. Aber Dieb­stahl ist nicht gleich Dieb­stahl und ebenso nicht mit Raub gleich­zu­set­zen. So wird im 19. Ab­schnitt des Be­son­de­ren Teils des Straf­ge­setz­buchs (StGB) un­ter an­de­rem zwi­schen Dieb­stahl (§ 242), dem Be­son­ders schwere[n] Fall des Dieb­stahls (§ 243), Dieb­stahl mit Waf­fen (§ 244) und Schwere[m]
Ban­den­dieb­stahl (§ 244a) un­ter­schie­den. Der Straf­be­stand Raub ist ge­son­dert im 20. Ab­schnitt des Straf­ge­setz­bu­ches (§ 249) ge­re­gelt. Ihr An­walt für Straf­recht Köln er­klärt im Fol­gen­den die wich­tigs­ten Un­ter­schiede und steht Ih­nen im Zwei­fels­fall gerne be­ra­tend zur Seite.

§ 242 StGB: Diebstahl

Den größ­ten An­teil an Straf­ta­ten, die im Jahr 2017 ver­zeich­net wur­den, mach­ten mit 20,1 % so­ge­nannte „ein­fa­che“ Dieb­stähle aus. Ge­mäß § 242 StGB ist da­mit das Weg­neh­men von be­weg­li­chen Sa­chen ei­ner an­de­ren Per­son, mit der Ab­sicht, es sich selbst oder ei­ner drit­ten Per­son rechts­wid­rig zu­zu­eig­nen, ge­meint. Der Straf­be­stand des ein­fa­chen Dieb­stahls deckt sich so­weit also mit ge­läu­fi­gen All­tags­de­fi­ni­tio­nen. Was viele nicht wis­sen, ist, dass auch der fehl­ge­schla­gene Ver­such ei­nes Dieb­stahls schon straf­bar ist. Grund­sätz­lich kann ein Dieb­stahl ge­mäß § 242 StGB mit ei­ner Geld­strafe oder ei­ner Frei­heits­strafe von bis zu fünf Jah­ren be­straft
wer­den. Kom­men zu­sätz­lich er­schwe­rende Um­stände zum Dieb­stahl­de­likt dazu, wird der Straf­be­stand in den nach­fol­gen­den Pa­ra­gra­phen des 19. Ab­schnitts ge­re­gelt und das Straf­maß kann dem­entspre­chend hö­her ausfallen.

§ 243 Be­son­ders schwe­rer Fall des Diebstahls

In den Kri­mi­nal­sta­tis­ti­ken folgt auf Platz zwei der am häu­figs­ten ver­zeich­ne­ten Straf­be­stände mit 16,3 % der schwere Dieb­stahl. Ein Be­son­ders schwe­rer Fall des Dieb­stahls liegt nach § 243 StGB dann vor, wenn es sich um eine Sa­che von nicht ge­rin­gem Wert han­delt und dar­über hin­aus er­schwe­rende Um­stände vor­lie­gen. Zu die­sen zählt un­ter an­de­rem der Ein­bruch in ei­nen ge­schlos­se­nen Raum, das Steh­len von Waf­fen, be­son­ders ge­si­cher­ter Ge­gen­stände oder sol­cher, die von wis­sen­schaft­li­cher, his­to­ri­scher, re­li­giö­ser oder ent­wick­lungs­tech­ni­scher Be­deu­tung sind so­wie der ge­werbs­mä­ßige Dieb­stahl. Auch, wenn im Rah­men der Straf­tat die Hilf­lo­sig­keit ei­ner Per­son, ein Un­glücks­fall oder hö­here Ge­fahr aus­ge­nutzt wird, liegt ein be­son­ders schwe­rer Fall des Dieb­stahls vor. Das Straf­ge­setz­buch sieht da­für eine Frei­heits­strafe zwi­schen drei Mo­na­ten und zehn Jah­ren vor.

§ 244 Dieb­stahl mit Waffen

Als er­schwe­ren­der Um­stand bei ei­nem Dieb­stahl gilt auch der Ge­brauch von Waf­fen. Un­ter § 244 StGB fällt ein Dieb­stahl­de­likt dann, wenn die an­ge­klagte Per­son oder eine an­dere be­tei­ligte Per­son bei der Straf­tat eine Waffe, ge­fähr­li­ches Werk­zeug oder ein an­de­res Mit­tel zur Dro­hung oder Ge­walt­an­wen­dung bei sich ge­führt hat. Schwere Dieb­stähle wer­den da­bei mit ei­ner Frei­heits­strafe von 6 Mo­na­ten bis 10 Jah­ren ge­ahn­det, min­der schwere Fälle mit 3 Mo­na­ten bis ma­xi­mal 5 Jah­ren. Wie beim „ein­fa­chen“ Dieb­stahl ist hier auch der Ver­such selbst straf­bar. Ne­ben dem be­waff­ne­ten Dieb­stahl wer­den auch der Woh­nungs­ein­bruchs­dieb­stahl so­wie der
„ein­fa­che“ Ban­den­dieb­stahl über die­sen Pa­ra­gra­phen geregelt.

§ 244a Schwe­rer Bandendiebstahl

Die Straf­tat des „ein­fa­chen“ Ban­den­dieb­stahls wird in § 244 StGB durch die Mit­glied­schaft des Tä­ters in ei­ner Bande so­wie die Mit­wir­kung ei­nes an­de­ren Mit­glieds der je­wei­li­gen Bande, wel­che sich zum Zweck des wie­der­hol­ten Rau­bens oder Steh­lens zu­sam­men­ge­schlos­sen hat, de­fi­niert. In § 244a StGB wird ge­son­dert da­von der schwere Ban­den­dieb­stahl ge­re­gelt. Der Pa­ra­graph kommt im Straf­recht dann zum Tra­gen, wenn ein Ban­den­dieb­stahl vor­liegt, auf den gleich­zei­tig auch min­des­tens ei­ner der in § 243 und § 244 StGB auf­ge­führ­ten er­schwe­ren­den Um­stände zu­trifft. Hier kann bei schwer­wie­gen­den De­lik­ten eine Frei­heits­strafe von ei­nem bis zu 10 Jah­ren und bei min­der schwe­ren Fäl­len von ei­nem hal­ben Jahr bis ma­xi­mal 5 Jah­ren ver­han­gen werden.

§ 249 Raub

Wo be­steht nun der Un­ter­schied zwi­schen Dieb­stahl und Raub? Ist ein Raub das­selbe wie ein be­waff­ne­ter Dieb­stahl? In § 249 StGB ist fest­ge­hal­ten, dass ein Dieb­stahl ge­mäß der De­fi­ni­tion aus § 242 StGB dann zu ei­nem Raub wird, wenn zu­sätz­lich Ge­walt oder aber Dro­hun­gen mit ge­gen­wär­ti­ger Ge­fahr für Leib und Le­ben ge­gen ei­ner Per­son an­ge­wandt wer­den. De­likte die­ser Art wer­den mit ei­ner Min­dest­frei­heits­strafe von ei­nem Jahr ge­ahn­det. Nach § 252 StGB gilt das­selbe Straf­maß, wenn ein Räu­be­ri­scher Dieb­stahl vor­liegt, die An­wen­dung von Ge­walt oder Dro­hun­gen also nicht vor oder wäh­rend des Dieb­stahls, son­dern an­schlie­ßend zur Flucht bzw. Si­che­rung der Beute geschieht.

Strittmatter-Fachanwalt-Familienrecht-Strafrecht.jpg

Veit Strittmatter 

Rechts­an­walt

Fach­an­walt für Familienrecht 
Fach­an­walt für Strafrecht

Kanz­lei für Fa­mi­li­en­recht,
Straf­recht & Steu­ern in Köln

Mo.-Fr. 9-1314:00-17:30
Tel. +49 (0) 221 94 336 530
Fax +49 (0) 221 94 336 531
info@bs-legal.de

Kanz­lei für Fa­mi­li­en­recht,
Straf­recht & Steu­ern in Trautskirchen

Mo.-Fr. 9-1314:00-17:30
Tel. +49 (0) 910 79 24 59 20
Fax +49 (0) 910 79 24 59 21
info@bs-legal.de

Wei­tere ak­tu­elle Bei­träge aus dem Strafrecht

Tö­tungs­de­likte

Das Straf­ge­setz­buch (StGB) sieht ei­nen um­fas­sen­den Schutz des mensch­li­chen Le­bens vor. Je nach den Umständen...

Raub & Diebstahl

Dieb­stahl­de­likte zäh­len in Deutsch­land nach wie vor zu den jähr­lich am Häu­figs­ten ver­zeich­ne­ten Kri­mi­nal­de­lik­ten. Obwohl...

Kontaktformular 

Kon­tak­tie­ren Sie uns für die Ver­ein­ba­rung ei­ner Erstberatung 

    .