Raub & Diebstahl
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Raub oder Diebstahl? – Ihr Anwalt für Strafrecht Köln erklärt die Unterschiede
Diebstahldelikte zählen in Deutschland nach wie vor zu den jährlich am Häufigsten verzeichneten Kriminaldelikten. Obwohl die Zahl mittlerweile sinkt, handelte es sich in der Kriminalstatistik desJahres 2017, bei 36,4 % der 5,76 Millionen registrierten Straftaten, um Diebstähle. Aber Diebstahl ist nicht gleich Diebstahl und ebenso nicht mit Raub gleichzusetzen. So wird im 19. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) unter anderem zwischen Diebstahl (§ 242), dem Besonders schwere[n] Fall des Diebstahls (§ 243), Diebstahl mit Waffen (§ 244) und Schwere[m]
Bandendiebstahl (§ 244a) unterschieden. Der Strafbestand Raub ist gesondert im 20. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§ 249) geregelt. Ihr Anwalt für Strafrecht Köln erklärt im Folgenden die wichtigsten Unterschiede und steht Ihnen im Zweifelsfall gerne beratend zur Seite.
§ 242 StGB: Diebstahl
Den größten Anteil an Straftaten, die im Jahr 2017 verzeichnet wurden, machten mit 20,1 % sogenannte „einfache“ Diebstähle aus. Gemäß § 242 StGB ist damit das Wegnehmen von beweglichen Sachen einer anderen Person, mit der Absicht, es sich selbst oder einer dritten Person rechtswidrig zuzueignen, gemeint. Der Strafbestand des einfachen Diebstahls deckt sich soweit also mit geläufigen Alltagsdefinitionen. Was viele nicht wissen, ist, dass auch der fehlgeschlagene Versuch eines Diebstahls schon strafbar ist. Grundsätzlich kann ein Diebstahl gemäß § 242 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft
werden. Kommen zusätzlich erschwerende Umstände zum Diebstahldelikt dazu, wird der Strafbestand in den nachfolgenden Paragraphen des 19. Abschnitts geregelt und das Strafmaß kann dementsprechend höher ausfallen.
§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
In den Kriminalstatistiken folgt auf Platz zwei der am häufigsten verzeichneten Strafbestände mit 16,3 % der schwere Diebstahl. Ein Besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt nach § 243 StGB dann vor, wenn es sich um eine Sache von nicht geringem Wert handelt und darüber hinaus erschwerende Umstände vorliegen. Zu diesen zählt unter anderem der Einbruch in einen geschlossenen Raum, das Stehlen von Waffen, besonders gesicherter Gegenstände oder solcher, die von wissenschaftlicher, historischer, religiöser oder entwicklungstechnischer Bedeutung sind sowie der gewerbsmäßige Diebstahl. Auch, wenn im Rahmen der Straftat die Hilflosigkeit einer Person, ein Unglücksfall oder höhere Gefahr ausgenutzt wird, liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor. Das Strafgesetzbuch sieht dafür eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und zehn Jahren vor.
§ 244 Diebstahl mit Waffen
Als erschwerender Umstand bei einem Diebstahl gilt auch der Gebrauch von Waffen. Unter § 244 StGB fällt ein Diebstahldelikt dann, wenn die angeklagte Person oder eine andere beteiligte Person bei der Straftat eine Waffe, gefährliches Werkzeug oder ein anderes Mittel zur Drohung oder Gewaltanwendung bei sich geführt hat. Schwere Diebstähle werden dabei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren geahndet, minder schwere Fälle mit 3 Monaten bis maximal 5 Jahren. Wie beim „einfachen“ Diebstahl ist hier auch der Versuch selbst strafbar. Neben dem bewaffneten Diebstahl werden auch der Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie der
„einfache“ Bandendiebstahl über diesen Paragraphen geregelt.
§ 244a Schwerer Bandendiebstahl
Die Straftat des „einfachen“ Bandendiebstahls wird in § 244 StGB durch die Mitgliedschaft des Täters in einer Bande sowie die Mitwirkung eines anderen Mitglieds der jeweiligen Bande, welche sich zum Zweck des wiederholten Raubens oder Stehlens zusammengeschlossen hat, definiert. In § 244a StGB wird gesondert davon der schwere Bandendiebstahl geregelt. Der Paragraph kommt im Strafrecht dann zum Tragen, wenn ein Bandendiebstahl vorliegt, auf den gleichzeitig auch mindestens einer der in § 243 und § 244 StGB aufgeführten erschwerenden Umstände zutrifft. Hier kann bei schwerwiegenden Delikten eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren und bei minder schweren Fällen von einem halben Jahr bis maximal 5 Jahren verhangen werden.
§ 249 Raub
Wo besteht nun der Unterschied zwischen Diebstahl und Raub? Ist ein Raub dasselbe wie ein bewaffneter Diebstahl? In § 249 StGB ist festgehalten, dass ein Diebstahl gemäß der Definition aus § 242 StGB dann zu einem Raub wird, wenn zusätzlich Gewalt oder aber Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gegen einer Person angewandt werden. Delikte dieser Art werden mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet. Nach § 252 StGB gilt dasselbe Strafmaß, wenn ein Räuberischer Diebstahl vorliegt, die Anwendung von Gewalt oder Drohungen also nicht vor oder während des Diebstahls, sondern anschließend zur Flucht bzw. Sicherung der Beute geschieht.
Anwalt für Strafrecht in Köln
Wenn Sie selbst in ein Raub- oder Diebstahldelikt verwickelt sind, empfiehlt es sich anwaltliche Hilfe zu holen. Veit Strittmatter, Anwalt für Strafrecht in Köln, steht Ihnen mit jahrelanger Erfahrung bei Fragen und konkreten Anliegen rund um das Thema Raub und Diebstahl zuverlässig zur Seite.
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