Strafverteidigung im Revisionsverfahren
BS LEGAL Rechtsanwälte
Verurteilung und dann?
Auch die engagierteste Strafverteidigung wird nicht in jedem Falle zu dem gewünschten Ergebnis führen. Damit müssen sich die Betroffenen allerdings keineswegs abfinden. Denn Urteile in Strafsachen weisen immer wieder Fehler auf, so dass diese erfolgreich mit der Revision angegriffen werden können. Das Revisionsverfahren gilt jedoch als außerordentlich kompliziert und erfordert deshalb sowohl eine hervorragende Rechtskenntnis als auch Erfahrung. Die Kanzlei BS LEGAL ist seit vielen Jahren erfolgreich in Revisionsverfahren vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof tätig und konnte hierbei zahlreiche Mandanten erfolgreich verteidigen.
Welche Urteile können mit der Revision angegriffen werden?
Die Revision ist zulässig gegen die Urteile der Strafkammern der Landgerichte und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte. Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) mit Sitz in Karlsruhe.
Die Einlegungsfrist beträgt eine Woche ab (mündlicher) Verkündung des Urteils. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt einen Monat nach Zustellung des Urteils.
Sprungrevision
Auch kann gegen amtsgerichtliche Urteile die sog. Sprungrevision eingelegt werden, § 335 Abs. 1 StPO. Da gegen Urteile des Amtsgerichts – und zwar sowohl gegen Urteile des Strafrichters als auch des Schöffengerichts – auch Berufung eingelegt werden kann, sind Revisionen gegen amtsgerichtliche Urteile die Ausnahme: Das Revisionsgericht (in diesem Fall das OLG) überprüft das Urteil nur in rechtlicher Hinsicht. Es findet keine erneute Beweisaufnahme wie in Berufungsverhandlungen statt. Hat der Anwalt aber ein Interesse daran, die Beweisaufnahme erneut durchführen zu lassen und ggf. neue Zeugen oder andere Beweismittel zu benennen, ist die Berufungseinlegung der empfehlenswerte Weg. Eine Revision bei amtsgerichtlichen Urteilen kann aber bei besonders krassen und offensichtlichen Fehlern des Amtsgerichts sinnvoll sein.
Revisionsgründe
Bei der Begründung unterscheidet das Gesetz zwischen der Sachrüge, mit der die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts gerügt wird (v.a. Gesetze des StGB) und der Rüge der fehlerhaften Anwendung formellen Rechts (v.a. Gesetze der StPO).
Leseproben verschiedner Revisionsbegründungen
Das Revisionsrecht gilt aufgrund einer Vielzahl einzuhaltender Formalien als „Königsdisziplin“ im Strafrecht. Die Revision bildet die letzte Möglichkeit ein Urteil überprüfen zu lassen. Es ist daher besonders wichtig, dass Ihr Anwalt versiert im Umgang mit Revisionen ist.
a) absolute Revisionsgründe
Eine Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf der Verletzung des Gesetzes beruht. Das ist bei sog. absoluten Revisionsgründen nach § 338 StPO immer der Fall. Hierzu gehören z.B. die Mitwirkung eines befangenen Richters oder Schöffen (das Gesetz spricht von Besorgnis der Befangenheit), bei Missachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens oder bei einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt.
b) relative Revisionsgründe
Bei absoluten Revisionsgründen bestimmt das Gesetz, dass das Urteil stets auf diesem Fehler beruht.
Anders ist dies bei den relativen Revisionsgründen. Relativ deshalb, weil nicht jeder Gesetzesverstoß unmittelbar dazu führt, dass das Urteil aufzuheben wäre. Das Urteil muss gerade auf der Gesetzesverletzung beruhen, vgl. § 337 StPO. Dieses „Beruhen“ muss der Revisionsanwalt in seiner Revisionsbegründung darlegen. Das Urteil beruht auf einem Verfahrensverstoß, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Gericht bei Nichtvorliegen dieses Verfahrensverstoßes anders entschieden hätte. Die bloße Möglichkeit, dass das Urteil auf dem Fehler beruht, reicht folglich aus.
Die Anzahl möglicher Gesetzesverstöße ist unbegrenzt. Besonders häufig sind z.B. die fehlerhafte Belehrung von Zeugen, nicht ordnungsgemäße Einführung von Beweismitteln in die Hauptverhandlung, der Verstoß gegen Verlesungs- und Verwertungsverbote, die fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen oder Fehler im Ermittlungsverfahren.
Bitte beachten Sie:
Das Revisionsverfahren muss nicht durch Ihren bisherigen Verteidiger durchgeführt werden. Sie können stattdessen – oder auch dazu – einen weiteren Rechtsanwalt mit der Durchführung der Revision beauftragen. Eine Auswahl von Revisionsbegründungen unserer Kanzlei für Strafrecht in Köln finden Sie hier.
Veit Strittmatter
Rechtsanwalt
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