Strafverteidigung bei Körperverletzung
BS LEGAL Rechtsanwälte
Die Körperverletzung – Was Sie dazu wissen müssen
Die Körperverletzung ist eine der am häufigsten begangenen Straftaten. Mögliche Konsequenzen reichen von geringen Geld- bis zu mehrjährigen Haftstrafen.
Was Sie zur Körperverletzung wissen müssen, finden Sie hier von Ihrem Fachanwalt für Strafrecht erklärt.
Wo fängt eine Körperverletzung an?
Eine Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn der Täter das Opfer entweder körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Sie kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit. Typische Einschränkungen des Wohlbefindens sind Schmerzen. Auch ohne Schmerzen kann das Opfer in seiner Unversehrtheit geschädigt werden, zum Beispiel durch das Abschneiden von Haaren. Es muss jedoch eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden. Ein Stoß vor die Brust reicht nicht aus. Auch das Anspucken ist an sich keine körperliche Misshandlung, auch wenn es Ekel hervorruft. Leidet das Opfer jedoch unter anhaltendem Brechreiz, würde eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen.
Eine Gesundheitsschädigung ist die Steigerung oder das Hervorrufen eines krankhaften Zustandes. Bei psychischen Einwirkungen muss ein medizinisch feststellbarer Krankheitszustand verursacht werden.
Beispiel: Erschreckt sich das Opfer wegen eines unheimlichen Spanners so sehr, dass es einen Schock erleidet und zitternd zusammenbricht, liegt ein feststellbarer Krankheitswert und somit eine Körperverletzung vor (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2002, Az.: 2a Ss 97/02 - 41/02).
Erforderlich ist außerdem, dass der Täter vorsätzlich handelt. Tut er das nicht, so liegt allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung vor, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird.
Für eine Verfolgung der einfachen oder fahrlässigen Körperverletzung muss grundsätzlich ein Strafantrag gestellt werden, außer wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung feststellt.
Strafschärfung: Gefährliche Körperverletzung
Eine höhere Strafe (sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) droht gemäß § 224 StGB, wenn die Körperverletzung auf eine besonders gefährliche Art und Weise begangen wird. Typischer Fall ist die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, wie etwa einem Pfefferspray. Auch wenn das Opfer wegen eines hinterhältigen Angriffs oder der Verwendung von Gift schlechtere Abwehrmöglichkeiten gegen die Körperverletzung hat, gilt diese als gefährlich.
Strafschärfung: Schwere Körperverletzung
Nicht an die Begehungsweise, sondern an die besonders schweren und dauerhaften Tatfolgen knüpft die schwere Körperverletzung an, § 226 StGB. Als schwere Folge gelten beispielsweise der Verlust von Wahrnehmungsfähigkeiten wie das Hören und Sehen, sowie der Verlust oder die Unbrauchbarkeit eines Körperteils. Auch geistige Behinderungen oder dauerhafte, unheilbare Krankheiten mit schweren Einschränkungen gehören zum Katalog der schweren Folgen. Der Strafrahmen beträgt ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Strafschärfung: Körperverletzung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch die vorsätzliche Körperverletzung aus Versehen den Tod des Opfers, so wird die Strafe durch § 227 StGB zusätzlich auf mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Für diesen Tatbestand ist erforderlich, dass sich gerade die Gefahr der Körperverletzung im Tod des Opfers realisiert. Dieser Gefahrzusammenhang besteht zum Beispiel, wenn das Opfer vorsätzlich ins Gesicht geschlagen wird, und dann mit unbeabsichtigten tödlichen Folgen auf die Bordsteinkante fällt. Laut der Rechtsprechung genügt es auch, wenn das Opfer aus Angst vor weiteren Schlägen flieht und sich dabei tödlich verletzt.
Straffreiheit wegen Einwilligung
Grundsätzlich kann das Opfer in die Körperverletzung einwilligen - dann ist die Körperverletzung nicht rechtswidrig. Häufige Anwendungsfälle für die rechtfertigende Einwilligung sind ärztliche Operationen. Es ist jedoch erforderlich, dass das Opfer ohne Täuschung oder Irrtum in die Körperverletzung einwilligt. Wichtig ist dieser Aspekt bei der ärztlichen Aufklärungspflicht vor Eingriffen.
Sind auch Sie in eine gewalttätige Auseinandersetzung verwickelt worden und benötigen Hilfe im strafrechtlichen Verfahren? Als erfahrene Anwälte für Strafrecht in Köln helfen wir Ihnen gerne weiter!
Des Weiteren finden Sie hier weitere aktuelle Beiträge aus dem Bereich des Strafrechts.
Veit Strittmatter
Rechtsanwalt
- Phone:+49 (0) 221 94 336 530
- Email:strittmatter@bs-legal.de
Kontaktformular
Kanzlei für Familienrecht,
Strafrecht & Steuern in Köln
Mo.-Fr. 9-13 & 14:00-17:30
Tel. +49 (0) 221 94 336 530
Fax +49 (0) 221 94 336 531
info@bs-legal.de
Kanzlei für Familienrecht,
Strafrecht & Steuern in Trautskirchen
Mo.-Fr. 9-13 & 14:00-17:30
Tel. +49 (0) 910 79 24 59 20
Fax +49 (0) 910 79 24 59 21
info@bs-legal.de
Weitere aktuelle Beiträge aus dem Strafrecht
Einstellung des Strafverfahrens
Die Einstellung des Verfahrens kann entweder im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung erfolgen, wobei eine...
Nebenklageverfahren
Wer Verletzter einer Straftat ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen...
Tötungsdelikte
Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht einen umfassenden Schutz des menschlichen Lebens vor. Je nach den Umständen...
Raub & Diebstahl
Diebstahldelikte zählen in Deutschland nach wie vor zu den jährlich am Häufigsten verzeichneten Kriminaldelikten. Obwohl...