Straf­ver­tei­di­gung bei Körperverletzung 

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Die Kör­per­ver­let­zung – Was Sie dazu wis­sen müssen

Die Kör­per­ver­let­zung ist eine der am häu­figs­ten be­gan­ge­nen Straf­ta­ten. Mög­li­che Kon­se­quen­zen rei­chen von ge­rin­gen Geld- bis zu mehr­jäh­ri­gen Haftstrafen.

Was Sie zur Kör­per­ver­let­zung wis­sen müs­sen, fin­den Sie hier von Ih­rem Fach­an­walt für Straf­recht erklärt.

Wo fängt eine Kör­per­ver­let­zung an?

Eine Kör­per­ver­let­zung nach § 223 Abs. 1 Straf­ge­setz­buch (StGB) liegt vor, wenn der Tä­ter das Op­fer ent­we­der kör­per­lich miss­han­delt oder an der Ge­sund­heit schä­digt. Sie kann mit bis zu fünf Jah­ren Frei­heits­strafe be­straft werden.

Un­ter ei­ner kör­per­li­chen Miss­hand­lung ver­steht man die Be­ein­träch­ti­gung des kör­per­li­chen Wohl­be­fin­dens oder der kör­per­li­chen Un­ver­sehrt­heit. Ty­pi­sche Ein­schrän­kun­gen des Wohl­be­fin­dens sind Schmer­zen. Auch ohne Schmer­zen kann das Op­fer in sei­ner Un­ver­sehrt­heit ge­schä­digt wer­den, zum Bei­spiel durch das Ab­schnei­den von Haa­ren. Es muss je­doch eine ge­wisse Er­heb­lich­keits­schwelle über­schrit­ten wer­den. Ein Stoß vor die Brust reicht nicht aus. Auch das An­spu­cken ist an sich keine kör­per­li­che Miss­hand­lung, auch wenn es Ekel her­vor­ruft. Lei­det das Op­fer je­doch un­ter an­hal­ten­dem Brech­reiz, würde eine er­heb­li­che Be­ein­träch­ti­gung vorliegen.

Eine Ge­sund­heits­schä­di­gung ist die Stei­ge­rung oder das Her­vor­ru­fen ei­nes krank­haf­ten Zu­stan­des. Bei psy­chi­schen Ein­wir­kun­gen muss ein me­di­zi­nisch fest­stell­ba­rer Krank­heits­zu­stand ver­ur­sacht werden.

Bei­spiel: Er­schreckt sich das Op­fer we­gen ei­nes un­heim­li­chen Span­ners so sehr, dass es ei­nen Schock er­lei­det und zit­ternd zu­sam­men­bricht, liegt ein fest­stell­ba­rer Krank­heits­wert und so­mit eine Kör­per­ver­let­zung vor (vgl. Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf, Be­schluss vom 23.05.2002, Az.: 2a Ss 97/​02 - 41/​02).

Er­for­der­lich ist au­ßer­dem, dass der Tä­ter vor­sätz­lich han­delt. Tut er das nicht, so liegt al­len­falls eine fahr­läs­sige Kör­per­ver­let­zung vor, die mit bis zu drei Jah­ren Frei­heits­strafe be­straft wird.

Für eine Ver­fol­gung der ein­fa­chen oder fahr­läs­si­gen Kör­per­ver­let­zung muss grund­sätz­lich ein Straf­an­trag ge­stellt wer­den, au­ßer wenn die Staats­an­walt­schaft ein be­son­de­res öf­fent­li­ches In­ter­esse an der Ver­fol­gung feststellt.

Straf­schär­fung: Ge­fähr­li­che Körperverletzung

Eine hö­here Strafe (sechs Mo­nate bis zehn Jahre Frei­heits­strafe) droht ge­mäß § 224 StGB, wenn die Kör­per­ver­let­zung auf eine be­son­ders ge­fähr­li­che Art und Weise be­gan­gen wird. Ty­pi­scher Fall ist die Ver­wen­dung ei­ner Waffe oder ei­nes ge­fähr­li­chen Werk­zeugs, wie etwa ei­nem Pfef­fer­spray. Auch wenn das Op­fer we­gen ei­nes hin­ter­häl­ti­gen An­griffs oder der Ver­wen­dung von Gift schlech­tere Ab­wehr­mög­lich­kei­ten ge­gen die Kör­per­ver­let­zung hat, gilt diese als gefährlich.

Straf­schär­fung: Schwere Körperverletzung

Nicht an die Be­ge­hungs­weise, son­dern an die be­son­ders schwe­ren und dau­er­haf­ten Tat­fol­gen knüpft die schwere Kör­per­ver­let­zung an, § 226 StGB. Als schwere Folge gel­ten bei­spiels­weise der Ver­lust von Wahr­neh­mungs­fä­hig­kei­ten wie das Hö­ren und Se­hen, so­wie der Ver­lust oder die Un­brauch­bar­keit ei­nes Kör­per­teils. Auch geis­tige Be­hin­de­run­gen oder dau­er­hafte, un­heil­bare Krank­hei­ten mit schwe­ren Ein­schrän­kun­gen ge­hö­ren zum Ka­ta­log der schwe­ren Fol­gen. Der Straf­rah­men be­trägt ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Straf­schär­fung: Kör­per­ver­let­zung mit Todesfolge

Ver­ur­sacht der Tä­ter durch die vor­sätz­li­che Kör­per­ver­let­zung aus Ver­se­hen den Tod des Op­fers, so wird die Strafe durch § 227 StGB zu­sätz­lich auf min­des­tens drei Jahre Frei­heits­strafe er­höht. Für die­sen Tat­be­stand ist er­for­der­lich, dass sich ge­rade die Ge­fahr der Kör­per­ver­let­zung im Tod des Op­fers rea­li­siert. Die­ser Ge­fahr­zu­sam­men­hang be­steht zum Bei­spiel, wenn das Op­fer vor­sätz­lich ins Ge­sicht ge­schla­gen wird, und dann mit un­be­ab­sich­tig­ten töd­li­chen Fol­gen auf die Bord­stein­kante fällt. Laut der Recht­spre­chung ge­nügt es auch, wenn das Op­fer aus Angst vor wei­te­ren Schlä­gen flieht und sich da­bei töd­lich verletzt.

Straf­frei­heit we­gen Einwilligung

Grund­sätz­lich kann das Op­fer in die Kör­per­ver­let­zung ein­wil­li­gen - dann ist die Kör­per­ver­let­zung nicht rechts­wid­rig. Häu­fige An­wen­dungs­fälle für die recht­fer­ti­gende Ein­wil­li­gung sind ärzt­li­che Ope­ra­tio­nen. Es ist je­doch er­for­der­lich, dass das Op­fer ohne Täu­schung oder Irr­tum in die Kör­per­ver­let­zung ein­wil­ligt. Wich­tig ist die­ser Aspekt bei der ärzt­li­chen Auf­klä­rungs­pflicht vor Eingriffen.

Sind auch Sie in eine ge­walt­tä­tige Aus­ein­an­der­set­zung ver­wi­ckelt wor­den und be­nö­ti­gen Hilfe im straf­recht­li­chen Ver­fah­ren? Als er­fah­rene An­wälte für Straf­recht in Köln hel­fen wir Ih­nen gerne weiter!

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Veit Strittmatter 

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