Tötungsdelikte 

BS LEGAL Rechtsanwälte 

Das Wich­tigste zu den Tötungsdelikten

Das Straf­ge­setz­buch (StGB) sieht ei­nen um­fas­sen­den Schutz des mensch­li­chen Le­bens vor. Je nach den Um­stän­den der Tat un­ter­schei­det sich der Straf­rah­men ei­nes Tö­tungs­de­likts er­heb­lich. Die Ver­ur­sa­chung des To­des ei­nes Men­schen kann in Ein­zel­fäl­len aber auch straf­frei sein, z.B. wenn der Tä­ter aus Not­wehr han­delte. Im Fol­gen­den wer­den die Un­ter­schiede zwi­schen den ein­zel­nen Tö­tungs­de­lik­ten erläutert:

Tot­schlag und Fahr­läs­sige Tö­tung, §§ 212 und 222 StGB

Die erste Frage, die sich bei der Ein­ord­nung ei­nes Tö­tungs­de­lik­tes stellt, ist, ob die Tat vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig be­gan­gen wurde. Vor­sätz­lich han­delt, wer vom Ein­tritt des To­des wusste oder die­sen wollte. Vor­satz ist auch dann ge­ge­ben, wenn der Tä­ter den Tod des Op­fers für mög­lich hielt und diese Folge bil­li­gend in Kauf nahm. Fahr­läs­sig hin­ge­gen han­delt, wer seine Sorg­falts­pflich­ten nicht be­ach­tet und so den Tod verursacht.

Eine vor­sätz­li­che Tö­tung wird grund­sätz­lich als Tot­schlag, § 212 StGB, be­straft. Die­ser zieht eine Ge­fäng­nis­strafe von nicht we­ni­ger als 5 Jah­ren nach sich. Wird der Tä­ter durch Miss­hand­lung oder schwere Be­lei­di­gung zum Zorn ge­reizt und auf der Stelle zur Tat hin­ge­ris­sen, so liegt nach § 212 StGB ein min­der schwe­rer Fall des Tot­schlags vor. Die Schwelle für die­ses Merk­mal liegt hoch. Ein­fa­che Pro­vo­ka­tio­nen ge­nü­gen nicht. Ein min­der schwe­rer Fall wird mit ma­xi­mal 10 Jah­ren Ge­fäng­nis bestraft.

Eine Fahr­läs­sige Tö­tung wird ge­mäß § 222 StGB mit bis zu 5 Jah­ren Ge­fäng­nis oder ei­ner Geld­strafe be­straft. Häu­fig ge­sche­hen fahr­läs­sige Tö­tun­gen im Stra­ßen­ver­kehr. Wer bei­spiels­weise Ver­kehrs­re­geln grob miss­ach­tet und ei­nen töd­li­chen Ver­kehrs­un­fall ver­ur­sacht, kann we­gen fahr­läs­si­ger Tö­tung be­straft wer­den. Des­we­gen emp­fiehlt es sich auch in die­sem Fall, ei­nen er­fah­re­nen An­walt für Straf­recht zu konsultieren.

Mord, § 211 StGB

Eine vor­sätz­li­che Tö­tung wird zum Mord, wenn be­stimmte Mord­merk­male hin­zu­tre­ten. Diese Mord­merk­male sind in § 211 StGB ge­re­gelt. Sie knüp­fen z.B. an die Mo­ti­va­tion oder Ab­sicht des Tä­ters an. Ei­nen Mord be­geht u.a., wer:

  • aus Mord­lust,
  • zur Be­frie­di­gung des Geschlechtstriebs,
  • aus Hab­gier,
  • aus sonst nied­ri­gen Beweggründen,
  • oder um eine an­dere Straf­tat zu er­mög­li­chen oder zu verdecken

tö­tet. Der in der Pra­xis häu­figste Fall die­ser Gruppe ist wohl der Mord aus Hab­gier. Ein sol­cher liegt bei­spiels­weise vor, wenn ein Tä­ter ei­nen Men­schen tö­tet, um an des­sen Erb­schaft oder sonst an des­sen Ver­mö­gen zu ge­lan­gen. Aus nied­ri­gen Be­weg­grün­den han­delt zum Bei­spiel, wer aus Aus­län­der­hass tö­tet oder sein Op­fer wie eine Sa­che men­schen­ver­ach­tend be­han­delt. Mensch­li­che Ge­fühls­re­gun­gen wie Ei­fer­sucht, Wut, Är­ger, Hass und Ra­che sind grund­sätz­lich keine nied­ri­gen Be­weg­gründe. Sie ent­spre­chen die­sem Merk­mal erst, wenn sie ohne jeg­li­chen nach­voll­zieh­ba­ren Grund das Mo­tiv der Tö­tung sind.

Die üb­ri­gen Mord­merk­male be­schrei­ben eine be­son­ders ver­werf­li­che Vor­ge­hens­weise bei der Tat. Dem­nach wird eine vor­sätz­li­che Tö­tung zum Mord, wenn sie

  • heim­tü­ckisch,
  • grau­sam oder
  • mit ge­mein­ge­fähr­li­chen Mitteln

be­gan­gen wird. Heim­tü­cke kann bei­spiels­weise vor­lie­gen, wenn der Tä­ter ei­nen Schla­fen­den oder an­der­wei­tig nicht Ab­wehr­be­rei­ten tötet.

Eine Ver­ur­tei­lung we­gen Mor­des zieht eine deut­lich hö­here Frei­heits­strafe nach sich, denn er wird mit le­bens­lan­ger Frei­heits­strafe be­straft. Zu­dem ver­jährt ein Mord nicht. Ob ein Mord­merk­mal vor­liegt, ist des­halb von gro­ßer Be­deu­tung im Strafprozess.

Vor­sätz­li­che De­likte mit fahr­läs­sig ver­ur­sach­ter Todesfolge

Zu den Tö­tungs­de­lik­ten ge­hö­ren auch Kom­bi­na­tio­nen aus ver­schie­de­nen vor­sätz­li­chen De­lik­ten und ei­ner fahr­läs­si­gen Tö­tung. Cha­rak­te­ris­tisch für diese Ta­ten ist, dass der Tä­ter vor­sätz­lich ein sog. Grund­de­likt (z.B. eine Kör­per­ver­let­zung oder Frei­heits­be­rau­bung) be­geht und es auf­grund die­ser Hand­lung zum Tod des Op­fers kommt. Be­züg­lich des To­des muss der Tä­ter nur fahr­läs­sig handeln.

Diese Kom­bi­na­tion zieht ei­nen deut­lich hö­he­ren Straf­rah­men nach sich als die vor­sätz­li­che Tat und die fahr­läs­sige Tö­tung für sich. Bei­spiels­weise liegt der Straf­rah­men bei ei­ner Kör­per­ver­let­zung mit To­des­folge, § 227 StGB, bei 3 bis 5 Jah­ren Ge­fäng­nis. Die ein­fa­che Kör­per­ver­let­zung und die Fahr­läs­sige Tö­tung se­hen hin­ge­gen beide keine Un­ter­grenze beim Straf­rah­men vor. Die wich­tigs­ten De­likte die­ser Art und ihre Straf­rah­men sind:

  • Kör­per­ver­let­zung mit To­des­folge, § 227 StGB: Nicht un­ter 3 Jah­ren Gefängnis
  • Aus­set­zung mit To­des­folge, § 221 Abs. 3 StGB: Nicht un­ter 3 Jah­ren Gefängnis
  • Raub und Räu­be­ri­sche Er­pres­sung mit To­des­folge, § 251 StGB: Le­bens­lang oder nicht un­ter 10 Jah­ren Gefängnis
  • Brand­stif­tung mit To­des­folge, § 306 c StGB: Le­bens­lang oder nicht un­ter 10 Jah­ren Gefängnis
  • Se­xu­el­ler Über­griff, se­xu­elle Nö­ti­gung und Ver­ge­wal­ti­gung mit To­des­folge, § 178 StGB: Le­bens­lang oder nicht un­ter 10 Jah­ren Gefängnis
  • Er­pres­se­ri­scher Men­schen­raub und Gei­sel­nahme mit To­des­folge, § 239 a Abs. 3 StGB: Le­bens­lang oder nicht un­ter 10 Jah­ren Gefängnis

Tö­tung auf Ver­lan­gen, § 216 StGB

Das Deut­sche Straf­recht er­laubt es ei­nem Men­schen nicht, wirk­sam in seine ei­gene Tö­tung ein­zu­wil­li­gen. Des­halb ist auch eine Tö­tung auf Wunsch des Op­fers nicht straf­frei. Liegt ein aus­drück­li­ches und ernst­haf­tes Tö­tungs­ver­lan­gen des Op­fers vor, wird der Tä­ter je­doch ge­gen­über den an­de­ren vor­sätz­li­chen Tö­tungs­de­lik­ten mil­der be­straft. Da­mit wird der Hilfs- und Mit­leids­mo­ti­va­tion des Tä­ters Rech­nung ge­tra­gen, so­wie der Tat­sa­che, dass das Op­fer ster­ben wollte. Ge­mäß § 216 StGB be­trägt der Straf­rah­men 6 Mo­nate bis 5 Jahre Gefängnis.

Da­mit das Tö­tungs­ver­lan­gen des Op­fers als ernst­lich an­er­kannt wird, müs­sen be­stimmte Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sein. Der Ster­be­wil­lige darf z.B. nicht in sei­ner Ur­teils­fä­hig­keit ein­ge­schränkt sein, bei­spiels­weise durch Me­di­ka­mente oder Krank­heit. Auch ein et­wa­iger Irr­tum oder Zwang ver­hin­dern eine Ernst­haf­tig­keit. Wich­tig ist auch, dass der To­des­wunsch nicht auf ei­ner de­pres­si­ven Au­gen­blicks­stim­mung be­ruht, son­dern auch über ei­nen län­ge­ren Zeit­raum fest besteht.

Schwan­ger­schafts­ab­bruch, § 218 StGB

Auch das un­ge­bo­rene Le­ben wird im deut­schen Straf­recht ge­schützt: § 218 StGB be­stimmt, dass der vor­sätz­li­che Schwan­ger­schafts­ab­bruch mit bis zu drei Jah­ren Ge­fäng­nis be­straft wird. Wenn die Schwan­gere selbst die Ab­trei­bung vor­nimmt, ist die Strafe bis zu ei­nem Jahr Ge­fäng­nis oder Geld­strafe. Ein Schwan­ger­schafts­ab­bruch ist je­doch dann straf­los, wenn er in­ner­halb der ers­ten 12 Schwan­ger­schafts­wo­chen nach ei­ner Be­ra­tung und durch ei­nen Arzt vor­ge­nom­men wird.

Die Recht­fer­ti­gung der Tat: Not­wehr und Not­hilfe, § 32 StGB

Wer eine Tat be­geht, die durch Not­wehr ge­bo­ten ist, han­delt nicht rechts­wid­rig. Seine Tat ist "ge­recht­fer­tigt". Für eine der­ar­tige Recht­fer­ti­gung ist not­wen­dig, dass der Tä­ter ei­nen ge­gen­wär­ti­gen, rechts­wid­ri­gen An­griff ge­gen sich oder ei­nen an­de­ren ab­wen­det, § 32 StGB.

Der Tä­ter oder eine an­dere Per­son muss also durch eine un­mit­tel­bar be­vor­ste­hende, ge­rade statt­fin­dende oder noch an­dau­ernde An­griffs­hand­lung des spä­te­ren Op­fers be­droht sein. Die­ser An­griff muss sich auf in­di­vi­du­elle Rechts­gü­ter rich­ten. Dazu ge­hört nicht nur die kör­per­li­che Un­ver­sehrt­heit, son­dern auch das Ei­gen­tum oder die Ehre.

Die Mit­tel, mit de­nen sich der Not­wehr­übende wehrt, sind grund­sätz­lich nicht ein­ge­schränkt. Zu be­ach­ten ist je­doch, dass der Tä­ter von meh­re­ren gleich ef­fek­ti­ven Mit­teln das mil­deste wäh­len muss. Das be­deu­tet, dass der Tä­ter sich mit we­ni­ger ge­fähr­li­chen Mit­teln ge­gen ei­nen An­griff weh­ren muss, wenn das für ihn selbst keine grö­ßere Ge­fahr be­deu­tet. Eine Ab­wä­gung zwi­schen den ver­tei­dig­ten und an­ge­grif­fe­nen Rechts­gü­tern gibt es bei der Not­wehr je­doch grund­sätz­lich nicht. Nur beim Ein­satz von töd­li­cher Ge­walt ist es er­for­der­lich, dass der Not­wehr­übende wenn mög­lich den Ein­satz der Waffe an­droht, zum Bei­spiel durch ei­nen Warnschuss.

Zu­letzt ist er­for­der­lich, dass der Tä­ter bei der Not­wehr auch den Wil­len ha­ben muss, sich zu ver­tei­di­gen. Das be­deu­tet, dass die Not­wehr­lage be­kannt sein muss und die Tat ge­rade zur Ver­tei­di­gung ei­nes An­griffs be­gan­gen wird.

Ob ein Tö­tungs­de­likt im Straf­pro­zess zum Bei­spiel als Mord, Tot­schlag oder so­gar fahr­läs­sige Tö­tung ein­ge­ord­net wird, hängt schluss­end­lich im­mer auch von der Straf­ver­tei­di­gung und dem Ge­richt ab. Ein pro­fes­sio­nel­ler An­walt für Straf­recht ver­steht es da­bei, un­ter an­de­rem mög­li­che Mord­merk­male aus­zu­he­ben und so eine le­bens­lange Frei­heits­strafe zu um­ge­hen. Über­zeu­gen Sie sich von der Qua­li­fi­ka­tion und Er­fah­rung un­se­rer An­wälte für Strafrecht.

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Veit Strittmatter 

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