Untersuchungshaft 

Flucht­ge­fahr bei EU-Ausländern 

Der Um­stand, dass der Be­schul­digte nicht deut­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger ist, kann für sich al­lein ge­nom­men nicht den Haft­grund der Flucht­ge­fahr be­grün­den. Diese An­nahme käme ei­ner ver­bo­te­nen Dis­kri­mi­nie­rung von EU-Aus­län­dern und ei­nem Ver­stoß ge­gen Art. 12 Abs.1 EGV gleich.

Aus­weis­lich des Rah­men­be­schlus­ses 2009/​829/​JI des Ra­tes vom 23.10.2009 „Eu­ro­päi­sche Über­wa­chungs­an­ord­nung“ Vor Art. 1 Zif­fer 5 sind EU-Bür­ger wie deut­sche Staats­an­ge­hö­rige zu behandeln:

„In ei­nem ge­mein­sa­men eu­ro­päi­schen Rechts­raum ohne Bin­nen­gren­zen muss si­cher­ge­stellt wer­den, dass eine Per­son, ge­gen die ein Straf­ver­fah­ren an­hän­gig ist und die ih­ren Wohn­sitz nicht im Ver­hand­lungs­staat hat, nicht an­ders be­han­delt wird als eine Per­son, ge­gen die ein Straf­ver­fah­ren an­hän­gig ist und die im Ver­hand­lungs­staat wohnt“.

Um den Haft­grund der Flucht­ge­fahr zu be­grün­den, be­darf es ei­nes er­kenn­ba­ren Ver­hal­tens des Be­schul­dig­ten, den Fort­gang des Ver­fah­rens durch Nicht­be­ach­tung oder nicht Fol­ge­leis­ten von La­dun­gen oder Voll­stre­ckungs­maß­nah­men zu be­hin­dern. Der pau­schale Hin­weis, dass der Be­schul­digte nicht deut­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger ist, ge­nügt nicht. 

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Veit Strittmatter 

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