Untersuchungshaft
BS LEGAL Rechtsanwälte
Verteidigung durch Ihren Fachanwalt für Strafrecht bei Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft gilt zu Recht als das schärfste Schwert des Strafrechts und es ist deshalb sinnvoll sich einem kompetenten und erfahrenen Anwalt für Strafrecht anzuvertrauen. Doch unabhängig Ihres Verteidigers, gibt es einige Punkte, derer Sie sich bewusst sein sollten. Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten nur angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Der Tatverdacht muss auf Tatsachen basieren, Vermutungen genügen nicht.
§ 112 Abs. 1 Strafprozessordnung:
"Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht."
Die Anordnung der Untersuchungshaft erfolgt durch den Richter, im Ermittlungsverfahren durch den Ermittlungsrichter.
Ein Haftgrund kommt bei folgenden Fällen in Betracht:
Flucht
Der Haftgrund der Flucht besteht, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. Flüchtig ist der Beschuldigte, wenn er seinen Lebensmittelpunkt aufgibt, um für das Gericht oder Behörden unerreichbar zu sein.
Verborgen hält sich der Beschuldigte, wenn er seinen Aufenthaltsort verschleiert. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich der Beschuldigte an einem unbekannten Ort aufhält oder unter falschem Namen unangemeldet lebt und damit für die Ermittlungsbehörden nur schwer erreichbar ist.
Fluchtgefahr
Fluchtgefahr ist der mit Abstand häufigste Haftgrund. Er besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entzieht als an ihm teilnimmt. In der Praxis wird der Haftgrund der Fluchtgefahr oft vorschnell angenommen. Insbesondere bei ausländischen Staatsbürgern wird bisweilen ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte von einer Fluchtgefahr ausgegangen. Es bedarf dann einer sorgfältigen Argumentation im Rahmen einer Haftprüfung um diesen Haftgrund auszuräumen.
Fluchtgefahr bei EU-Ausländern
Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht deutscher Staatsangehöriger ist, kann für sich allein genommen nicht den Haftgrund der Fluchtgefahr begründen. Diese Annahme käme einer verbotenen Diskriminierung von EU-Ausländern und einem Verstoß gegen Art. 12 Abs.1 EGV gleich.
Ausweislich des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates vom 23.10.2009 „Europäische Überwachungsanordnung“ Vor Art. 1 Ziffer 5 sind EU-Bürger wie deutsche Staatsangehörige zu behandeln:
„In einem gemeinsamen europäischen Rechtsraum ohne Binnengrenzen muss sichergestellt werden, dass eine Person, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist und die ihren Wohnsitz nicht im Verhandlungsstaat hat, nicht anders behandelt wird als eine Person, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist und die im Verhandlungsstaat wohnt“.
Um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu begründen, bedarf es eines erkennbaren Verhaltens des Beschuldigten, den Fortgang des Verfahrens durch Nichtbeachtung oder nicht Folgeleisten von Ladungen oder Vollstreckungsmaßnahmen zu behindern. Der pauschale Hinweis, dass der Beschuldigte nicht deutscher Staatsangehöriger ist, genügt nicht.
Verdunkelungsgefahr
Dieser Haftgrund besteht, wenn das Verhalten des Beschuldigten den Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten oder fälschen oder auf andere in unlauterer Weise einzuwirken und damit die Ermittlung der Wahrheit erschweren.
Tatschwere
Dieser Haftgrund kommt nur bei Delikten, die in § 112 Abs. 3 StPO abschließend aufgezählt sind, in Betracht. Hierzu zählen unter anderem Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung sowie besonders schwere Brandstiftung und Brandstiftung mit Todesfolge.
Wiederholungsgefahr
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass der Beschuldigte die Serie gleichartiger Taten noch vor einer Verurteilung der Anlasstat fortsetzen wird. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist damit eine vorbeugende Maßnahme der Sicherungshaft zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren gravierende Straftaten besonders gefährlicher Täter.
Mittel zur Verteidigung: Haftprüfung und Haftbeschwerde
Durch eine Haftprüfung oder Haftbeschwerde können Sie sich gegen die Vollstreckung von Untersuchungshaft wehren. Auch wenn die der Haftbefehl nicht immer aufgehoben wird, so kann in vielen Fällen zumindest die Außervollzugsetzung durch Erbringen einer Sicherheitsleistung (Kaution) oder einer Meldeauflage erreicht werden.
siehe auch: Haftbeschwerde (Muster)
Rechte des Beschuldigten in Untersuchungshaft
Jeder Beschuldigte in Untersuchungshaft hat Anspruch auf einen eigenen Fernseher, ein Radio und die Lektüre der Tageszeitung. Der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, in der Anstalt zu arbeiten.
Der Beschuldigte kann Besuche empfangen; meist findet der erste Besuch 5 -7 Tage nach der Inhaftierung statt. Der Beschuldigte hat das Recht, jeden Monat eine Stunde Besuch zu empfangen.
Für den Besuch ist eine Besuchserlaubnis erforderlich, die der Besucher bei dem zuständigen Gericht beantragt. Der Besuchstermin ist vom Besucher mit der JVA telefonisch abzusprechen. Zum Besuch muss der Besucher die Besuchserlaubnis sowie einen gültigen Personalausweis mitbringen.
Im Verhältnis von Mandant zu Verteidiger gilt der Grundsatz des ungehinderten Verkehrs. So darf der Schriftverkehr zwischen Mandant und Verteidiger nicht überwacht werden. Eine Ausnahme hiervon bilden Verfahren, die eine Straftat nach § 129a StGB zum Gegenstand haben.
Briefe zwischen Mandanten und Verteidiger müssen als „Verteidigerpost“ gekennzeichnet sein. Solche Briefe dürfen nicht geöffnet werden.
Auch haben der Mandant und sein Verteidiger das Recht auf überwachungsfreie Telefongespräche. Ein Verbot des Telefonverkehrs zwischen Mandant und Verteidiger ist unverhältnismäßig und muss nicht hingenommen werden.
Informationen über den Stand des Verfahrens darf der Verteidiger nur weitergeben, wenn er von seiner Schweigepflicht entbunden ist. Dies gilt auch gegenüber Familienangehörigen des Beschuldigten.
Veit Strittmatter
Rechtsanwalt
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