Untersuchungshaft 

BS LEGAL Rechtsanwälte 

Ver­tei­di­gung durch Ih­ren Fach­an­walt für Straf­recht bei Untersuchungshaft 

Die Un­ter­su­chungs­haft gilt zu Recht als das schärfste Schwert des Straf­rechts und es ist des­halb sinn­voll sich ei­nem kom­pe­ten­ten und er­fah­re­nen An­walt für Straf­recht an­zu­ver­trauen. Doch un­ab­hän­gig Ih­res Ver­tei­di­gers, gibt es ei­nige Punkte, de­rer Sie sich be­wusst sein soll­ten. Un­ter­su­chungs­haft darf ge­gen den Be­schul­dig­ten nur an­ge­ord­net wer­den, wenn er der Tat drin­gend ver­däch­tig ist und ein Haft­grund be­steht. Drin­gen­der Tat­ver­dacht liegt vor, wenn der Be­schul­digte mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit Tä­ter oder Teil­neh­mer ei­ner Straf­tat ist. Der Tat­ver­dacht muss auf Tat­sa­chen ba­sie­ren, Ver­mu­tun­gen ge­nü­gen nicht.

§ 112 Abs. 1 Strafprozessordnung:

"Die Un­ter­su­chungs­haft darf ge­gen den Be­schul­dig­ten an­ge­ord­net wer­den, wenn er der Tat drin­gend ver­däch­tig ist und ein Haft­grund be­steht. Sie darf nicht an­ge­ord­net wer­den, wenn sie zu der Be­deu­tung der Sa­che und der zu er­war­ten­den Strafe oder Maß­re­gel der Bes­se­rung und Si­che­rung au­ßer Ver­hält­nis steht."

Die An­ord­nung der Un­ter­su­chungs­haft er­folgt durch den Rich­ter, im Er­mitt­lungs­ver­fah­ren durch den Ermittlungsrichter.

Ein Haft­grund kommt bei fol­gen­den Fäl­len in Betracht:

Flucht

Der Haft­grund der Flucht be­steht, wenn der Be­schul­digte flüch­tig ist oder sich ver­bor­gen hält. Flüch­tig ist der Be­schul­digte, wenn er sei­nen Le­bens­mit­tel­punkt auf­gibt, um für das Ge­richt oder Be­hör­den un­er­reich­bar zu sein.

Ver­bor­gen hält sich der Be­schul­digte, wenn er sei­nen Auf­ent­halts­ort ver­schlei­ert. Dies ist zum Bei­spiel der Fall, wenn sich der Be­schul­digte an ei­nem un­be­kann­ten Ort auf­hält oder un­ter fal­schem Na­men un­an­ge­mel­det lebt und da­mit für die Er­mitt­lungs­be­hör­den nur schwer er­reich­bar ist.

Flucht­ge­fahr

Flucht­ge­fahr ist der mit Ab­stand häu­figste Haft­grund. Er be­steht, wenn auf­grund be­stimm­ter Tat­sa­chen an­zu­neh­men ist, dass es wahr­schein­li­cher ist, dass sich der Be­schul­digte dem Straf­ver­fah­ren ent­zieht als an ihm teil­nimmt. In der Pra­xis wird der Haft­grund der Flucht­ge­fahr oft vor­schnell an­ge­nom­men. Ins­be­son­dere bei aus­län­di­schen Staats­bür­gern wird bis­wei­len ohne Vor­lie­gen kon­kre­ter An­halts­punkte von ei­ner Flucht­ge­fahr aus­ge­gan­gen. Es be­darf dann ei­ner sorg­fäl­ti­gen Ar­gu­men­ta­tion im Rah­men ei­ner Haft­prü­fung um die­sen Haft­grund auszuräumen.

Flucht­ge­fahr bei EU-Ausländern 

Der Um­stand, dass der Be­schul­digte nicht deut­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger ist, kann für sich al­lein ge­nom­men nicht den Haft­grund der Flucht­ge­fahr be­grün­den. Diese An­nahme käme ei­ner ver­bo­te­nen Dis­kri­mi­nie­rung von EU-Aus­län­dern und ei­nem Ver­stoß ge­gen Art. 12 Abs.1 EGV gleich.

Aus­weis­lich des Rah­men­be­schlus­ses 2009/​829/​JI des Ra­tes vom 23.10.2009 „Eu­ro­päi­sche Über­wa­chungs­an­ord­nung“ Vor Art. 1 Zif­fer 5 sind EU-Bür­ger wie deut­sche Staats­an­ge­hö­rige zu behandeln:

„In ei­nem ge­mein­sa­men eu­ro­päi­schen Rechts­raum ohne Bin­nen­gren­zen muss si­cher­ge­stellt wer­den, dass eine Per­son, ge­gen die ein Straf­ver­fah­ren an­hän­gig ist und die ih­ren Wohn­sitz nicht im Ver­hand­lungs­staat hat, nicht an­ders be­han­delt wird als eine Per­son, ge­gen die ein Straf­ver­fah­ren an­hän­gig ist und die im Ver­hand­lungs­staat wohnt“.

Um den Haft­grund der Flucht­ge­fahr zu be­grün­den, be­darf es ei­nes er­kenn­ba­ren Ver­hal­tens des Be­schul­dig­ten, den Fort­gang des Ver­fah­rens durch Nicht­be­ach­tung oder nicht Fol­ge­leis­ten von La­dun­gen oder Voll­stre­ckungs­maß­nah­men zu be­hin­dern. Der pau­schale Hin­weis, dass der Be­schul­digte nicht deut­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger ist, ge­nügt nicht. 

Ver­dun­ke­lungs­ge­fahr

Die­ser Haft­grund be­steht, wenn das Ver­hal­ten des Be­schul­dig­ten den Ver­dacht be­grün­det, er werde Be­weis­mit­tel ver­nich­ten oder fäl­schen oder auf an­dere in un­lau­te­rer Weise ein­zu­wir­ken und da­mit die Er­mitt­lung der Wahr­heit erschweren.

Tat­schwere

Die­ser Haft­grund kommt nur bei De­lik­ten, die in § 112 Abs. 3 StPO ab­schlie­ßend auf­ge­zählt sind, in Be­tracht. Hierzu zäh­len un­ter an­de­rem Mord, Tot­schlag, schwere Kör­per­ver­let­zung so­wie be­son­ders schwere Brand­stif­tung und Brand­stif­tung mit Todesfolge.

Wie­der­ho­lungs­ge­fahr

Wie­der­ho­lungs­ge­fahr liegt vor, wenn an­zu­neh­men ist, dass der Be­schul­digte die Se­rie gleich­ar­ti­ger Ta­ten noch vor ei­ner Ver­ur­tei­lung der An­lasstat fort­set­zen wird. Der Haft­grund der Wie­der­ho­lungs­ge­fahr ist da­mit eine vor­beu­gende Maß­nahme der Si­che­rungs­haft zum Schutz der All­ge­mein­heit vor wei­te­ren gra­vie­rende Straf­ta­ten be­son­ders ge­fähr­li­cher Täter.

Mit­tel zur Ver­tei­di­gung: Haft­prü­fung und Haftbeschwerde

Durch eine Haft­prü­fung oder Haft­be­schwerde kön­nen Sie sich ge­gen die Voll­stre­ckung von Un­ter­su­chungs­haft weh­ren. Auch wenn die der Haft­be­fehl nicht im­mer auf­ge­ho­ben wird, so kann in vie­len Fäl­len zu­min­dest die Au­ßer­voll­zug­set­zung durch Er­brin­gen ei­ner Si­cher­heits­leis­tung (Kau­tion) oder ei­ner Mel­de­auf­lage er­reicht werden.

siehe auch: Haft­be­schwerde (Mus­ter)

Rechte des Be­schul­dig­ten in Untersuchungshaft

Je­der Be­schul­digte in Un­ter­su­chungs­haft hat An­spruch auf ei­nen ei­ge­nen Fern­se­her, ein Ra­dio und die Lek­türe der Ta­ges­zei­tung. Der Be­schul­digte darf nicht ge­zwun­gen wer­den, in der An­stalt zu arbeiten.

Der Be­schul­digte kann Be­su­che emp­fan­gen; meist fin­det der erste Be­such 5 -7 Tage nach der In­haf­tie­rung statt. Der Be­schul­digte hat das Recht, je­den Mo­nat eine Stunde Be­such zu emp­fan­gen.
Für den Be­such ist eine Be­suchs­er­laub­nis er­for­der­lich, die der Be­su­cher bei dem zu­stän­di­gen Ge­richt be­an­tragt. Der Be­suchs­ter­min ist vom Be­su­cher mit der JVA te­le­fo­nisch ab­zu­spre­chen. Zum Be­such muss der Be­su­cher die Be­suchs­er­laub­nis so­wie ei­nen gül­ti­gen Per­so­nal­aus­weis mitbringen.

Im Ver­hält­nis von Man­dant zu Ver­tei­di­ger gilt der Grund­satz des un­ge­hin­der­ten Ver­kehrs. So darf der Schrift­ver­kehr zwi­schen Man­dant und Ver­tei­di­ger nicht über­wacht wer­den. Eine Aus­nahme hier­von bil­den Ver­fah­ren, die eine Straf­tat nach § 129a StGB zum Ge­gen­stand ha­ben.
Briefe zwi­schen Man­dan­ten und Ver­tei­di­ger müs­sen als „Ver­tei­di­ger­post“ ge­kenn­zeich­net sein. Sol­che Briefe dür­fen nicht ge­öff­net werden.

Auch ha­ben der Man­dant und sein Ver­tei­di­ger das Recht auf über­wa­chungs­freie Te­le­fon­ge­sprä­che. Ein Ver­bot des Te­le­fon­ver­kehrs zwi­schen Man­dant und Ver­tei­di­ger ist un­ver­hält­nis­mä­ßig und muss nicht hin­ge­nom­men werden.

In­for­ma­tio­nen über den Stand des Ver­fah­rens darf der Ver­tei­di­ger nur wei­ter­ge­ben, wenn er von sei­ner Schwei­ge­pflicht ent­bun­den ist. Dies gilt auch ge­gen­über Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen des Beschuldigten.

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Veit Strittmatter 

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