BS LEGAL ­ Rechts­an­wälte & Steuerberater 

Bei­träge zum Fa­mi­li­en­recht

Ge­richte ha­ben in Ver­fah­ren, die ein min­der­jäh­ri­ges Kind be­tref­fen, ei­nen Ver­fah­rens­bei­stand zu be­stel­len, wenn dies er­for­der­lich ist, um die In­ter­es­sen des Kin­des zu ver­tre­ten, § 158 Abs. 1 FamFG. Der Ver­fah­rens­bei­stand wird auch als „An­walt des Kin­des“ bezeichnet.

In ei­nem von der Kanz­lei BS LEGAL Rechts­an­wälte er­strit­te­nen Be­schluss hat das Ober­lan­des­ge­richt Köln mit Be­schluss vom 16.01.2024 fest­ge­stellt, dass ein Kind das Recht hat, an dem sog. her­kunfts­sprach­li­chen Un­ter­richt - ei­nem Bil­dungs­an­ge­bot des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len - teilzunehmen.

Le­ben die Ehe­gat­ten in ver­schie­de­nen Län­dern oder ha­ben sie ver­schie­dene bzw. beide nicht die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit, so stellt sich die Frage, ob für das Schei­dungs­ver­fah­ren deut­sche Ge­richte zu­stän­dig sind. Die Zu­stän­dig­keit deut­scher Ge­richte kann sich ent­we­der aus der Staats­bür­ger­schaft oder dem Le­bens­mit­tel­punkt er­ge­ben. Die Er­mitt­lung des je­weils zu­stän­di­gen Ge­richts ist recht­lich kom­plex und wird zum Teil von Ge­rich­ten falsch ge­hand­habt, so­dass die Hin­zu­zie­hung ei­nes im in­ter­na­tio­na­len Fa­mi­li­en­recht ver­sier­ten Rechts­an­walts un­er­läss­lich ist.

Ehe­leute kön­nen die recht­li­chen Fol­gen der Ehe nach ih­ren Vor­stel­lun­gen ab­wei­chend vom Ge­setz re­geln. Dazu ist ein Ehe­ver­trag er­for­der­lich. In die­sem kön­nen ins­be­son­dere Schei­dungs­fol­gen frei ge­stal­tet wer­den. Al­ler­dings kennt die Ge­stal­tungs­frei­heit Gren­zen. Wird ein Ehe­gatte im Ehe­ver­trag stark be­nach­tei­ligt, kann der Ehe­ver­trag sit­ten­wid­rig und da­mit un­wirk­sam sein.

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