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Bei­träge zum Straf­recht

Untersuchungshaft 

Die Un­ter­su­chungs­haft stellt ei­nen be­son­ders schwer­wie­gen­den Ein­griff in die Rechte des Bür­gers dar, weil diese sich in ei­nem Kon­flikt mit der Un­schulds­ver­mu­tung be­fin­det. Aus die­sem Grunde be­darf die An­ord­nung der Un­ter­su­chungs­haft be­son­de­rer Um­stände, die von Er­mitt­lungs­rich­tern er­fah­rungs­ge­mäß häu­fig nicht sorg­fäl­tig be­rück­sich­tigt wer­den. Durch die Ar­beit ei­nes er­fah­re­nen Straf­ver­tei­di­gers ge­lingt es des­halb oft die be­las­tende Si­tua­tion der Un­ter­su­chungs­haft durch eine Haft­prü­fung oder eine Haft­be­schwerde zeit­nah zu beenden.

Die Re­vi­sion ist zu­läs­sig ge­gen die Ur­teile der Straf­kam­mern der Land­ge­richte und der Schwur­ge­richte so­wie ge­gen die im ers­ten Rechts­zug er­gan­ge­nen Ur­teile der Ober­lan­des­ge­richte und stellt die letzte Mög­lich­keit dar ein Ur­teil über­prü­fen zu las­sen. Über die Re­vi­sion ent­schei­det der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) mit Sitz in Karls­ruhe. Auf­grund ei­ner Viel­zahl ein­zu­hal­ten­der For­ma­lien gilt das Re­vi­si­ons­recht als „Kö­nigs­dis­zi­plin“ der Straf­ver­tei­di­gung. Es ist da­her be­son­ders wich­tig, dass Sie ei­nen er­fah­re­nen Straf­ver­tei­di­ger be­auf­tra­gen, der be­son­ders ver­siert im Um­gang mit Re­vi­sio­nen ist.

Grund­sätz­lich ist es ei­nem Be­schul­dig­ten im Straf­ver­fah­ren frei­ge­stellt, ob er ei­nen An­walt hin­zu­zieht oder nicht. Aus Straf­ver­fah­ren kön­nen sich für den Be­schul­dig­ten je­doch be­son­ders schwere Kon­se­quen­zen (z. B. lang­jäh­rige Haft­stra­fen) er­ge­ben. Ge­rade in kom­pli­zier­ten Ver­fah­ren ist eine an­walt­li­che Ver­tre­tung un­er­läss­lich, um Waf­fen­gleich­heit und ei­nen fai­ren Pro­zess zu ga­ran­tie­ren. In man­chen Fäl­len sieht das Ge­setz da­her vor, dass das Ge­richt dem Be­schul­dig­ten zu sei­nem ei­ge­nen Schutz ei­nen Rechts­an­walt zu­teilt. Die­sen vom Ge­richt bei­geord­ne­ten Rechts­an­walt nennt man Pflicht­ver­tei­di­ger.

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