BS LEGAL ­ Rechts­an­wälte & Steuerberater 

Bei­träge zum Straf­recht

Ab­ge­se­hen vom Han­del­trei­ben, Er­werb und der Her­stel­lung von Be­täu­bungs­mit­teln, ist auch der Be­sitz ein Straf­tat­be­stand. Wann spricht man im ju­ris­ti­schen Sinne von Be­sitz? Vor­aus­set­zung ist ein be­wuss­tes tat­säch­li­ches Herr­schafts­ver­hält­nis so­wie der Wille zum Besitz.

Hauptverhandlung 

Der Ab­lauf der Haupt­ver­hand­lung ist in § 243 StPO klar ge­re­gelt. Wird die An­klage der Staats­an­walt­schaft zu­ge­las­sen und das Haupt­ver­fah­ren er­öff­net, be­stimmt das Ge­richt ei­nen Ter­min für die Haupt­ver­hand­lung. Der An­ge­schul­digte wird nun als An­ge­klag­ter be­zeich­net. Die Haupt­ver­hand­lung fin­det re­gel­mä­ßig öf­fent­lich statt, grund­sätz­lich je­der darf also als Zu­schauer an­we­send sein. Da­durch soll ge­währ­leis­tet wer­den, dass der Ab­lauf ei­ner Straf­ver­hand­lung und die Ur­teils­fin­dung trans­pa­rent und für je­den nach­voll­zieh­bar ist. Eine „Jus­tiz hin­ter ver­schlos­se­nen Tü­ren“ ist nicht mit dem ver­fas­sungs­recht­lich ver­an­ker­ten Rechts­staatss­prin­zip in Ein­klang zu bringen.

Die Ein­lei­tung ei­nes Er­mitt­lungs­ver­fah­rens be­deu­tet, dass die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den von ei­nem An­fangs­ver­dacht aus­ge­hen, also eine be­gan­gene Straf­tat für mög­lich hal­ten. Be­reits ab Be­ginn des Er­mitt­lungs­ver­farehns wer­den ent­schei­dende Wei­chen für den Ver­lauf des Straf­ver­fah­rens ge­stellt wer­den. Das rich­tige Ver­hal­ten ist da­her we­sent­lich für den wei­te­ren Verfahrensverlauf.