Die Verweigerung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung
Verstößt ein Elternteil gegen die getroffene Umgangsvereinbarung, kann ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Im Vollstreckungsverfahren kann das Gericht gemäß § 89 I FamFG Ordnungsgeld oder, wenn dies nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft anordnen. Wenn die Ordnungsmittel erfolglos bleiben, sie keinen Erfolg versprechen oder die alsbaldige Vollstreckung geboten ist, kann der Umgang mit unmittelbarem Zwang gegen die Kindeseltern, nicht aber gegen das Kind durchgesetzt werden, § 90 II FamFG.