Um­gangs­recht

Sinn und Zweck des Umgangsrechts ist es, dem Umgangsberechtigten zu ermöglichen, an der körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes teilzuhaben und die Beziehung zu dem Kind aufrechtzuerhalten. Dadurch soll einer Entfremdung vorgebeugt und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung getragen werden. Das Umgangsrecht soll dem Kind also auch die Identifikationsmöglichkeit mit beiden Elternteilen eröffnen.

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