Rechtsfolgen der Scheidung
Sowohl die Zustellung des Scheidungsantrags als auch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs löst viele Rechtsfolgen aus. Die Scheidung betrifft dabei nicht nur den Unterhalt, den Zugewinn und den Versorgungsausgleich, sondern auch die Krankenversicherung, das Erbrecht oder die Witwenrente. Dabei sind die jeweiligen Rechtsfolgen an unterschiedliche Zeitpunkt geknüpft.
Relevante Stichtage sind die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags sowie die Rechtskraft der Scheidung. Die wichtigsten Folgen, die eine Scheidung mit sich bringt, erklären unsere auf Scheidung, Unterhalt und Familienrecht spezialisierten Rechtsanwälte in diesem Artikel.
1. Rechtsfolgen der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
Die Rechtshängigkeit tritt ein mit der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten, nicht mit Antragstellung bei Gericht. Bevor das Gericht den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zustellt, ist die Verfahrensgebühr (Gerichtskosten) gem. § 9 Abs. 1 FamGKG einzuzahlen. Die Verfahrensgebühr wird mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens fällig. Der Antrag auf Ehescheidung kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.
a) Ehegattenunterhalt
Erst ab Zustellung des Scheidungsantrags kann neben dem Elementarunterhalt auch der Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden. Mit Altersvorsgeunterhalt sind die Kosten für den Fall des Alters sowie der Berufs-und Erwerbsunfähigkeit gemeint:
§ 1361 S.2 BGB:
Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
§ 1578 Abs. 3 BGB, der ebenfalls einen Unterhaltsanspruch für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsieht, gilt hingegen erst ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.
b) Zugewinn
Die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt den Stichtag für die Berechnung des Zugewinns. Zu diesem Tag ist das Endvermögen zu bestimmen, § 1384 BGB. Zu diesem Tag endet also rechnerisch die Zugewinngemeinschaft. Die Ehegatten nehmen am Vermögenserwerb des anderen Ehegatten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr teil. Auch Vermögensminderungen sind ohne Einfluss auf die Höhe der Ausgleichsforderung.
Zeitlich später, nämlich mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses endet auch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ab der Rechtskraft besteht Gütertrennung.
Bei vorzeitigem Zugewinnausgleich ist nach § 1387 BGB für die Berechnung des Zugewinnausgleichs der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf vorzeitigen Zugewinn entscheidend. In diesem Fall - bei Antrag auf vorzeitigen Zugewinn - bedarf es nicht der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags um den Bewertungsstichtag herbeizuführen.
§ 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung:
In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind.
c) Versorgungsausgleich
Die Ehegatten nehmen ab dem Ende der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB an den Versorgungsanwartschaften des anderen Ehegatten nicht mehr teil. Als Ehezeit gilt der Zeitpunkt vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorangeht, § 3 VersAusglG.
Beispiel: Die Eheleute haben im März 2013 geheiratet. Dem Ehemann wird der Scheidungsantrag der Ehefrau am 15. Juli 2020 zugestellt. Als Ehezeit gilt daher der Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2020.
Der Versorgungsausgleich wird wirksam mit der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch jeder Anspruch zwischen den Ehegatten auf Witwen- bzw. Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus einer Beamtenversorgung oder sonstigen Anrechten (berufsständische Versorgung, Betriebsrenten).
d) gesetzliches Erbrecht
Grundsätzlich gilt: Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern des Erblassers ein Viertel des Nachlasses, § 1931 Abs. 1 BGB. Nicht ehelichen Kindern steht dasselbe Erbrecht zu wie ehelichen.
Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhält der überlebende Partner zusätzlich ein weiteres Viertel der Erbschaft als pauschalen Zugewinnausgleich (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB). Insgesamt erbt er also die Hälfte. Durch diese Regelung sollen langwierige Rechtstreitigkeiten über die Höhe des Zugewinns vermieden werden.
Beispiel: Ehemann M stirbt und hinterlässt seine Ehefrau F und die zwei Kinder K1 und K2. Die Eheleute haben keinen Ehevertrag geschlossen und lebten deshalb in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es gibt kein Testament, auch kein gemeinsames Berliner Testaments. Die F erbt nach dem Gesetz die Hälfte, die Kinder K1 und K2 je ein Viertel.
Nach § 1933 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag auf Scheidung gestellt hatte.
Mit dem Verlust des Ehegattenerbrechts geht auch der Verlust des Pflichtteilsrechts einher.
2. Folgen der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs
Die Ehescheidung erwächst in Rechtskraft, wenn entweder ein Rechtsmittelverzicht gegen den Scheidungsausspruch
erklärt worden ist oder weder der Scheidungsausspruch noch eine Folgesache innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Zustellung angefochten wird.
Die Rechtskraft der Ehesache hat zahlreiche Auswirkungen.
a) Unterhalt
Trennungsunterhalt kann nur bis zur Rechtskraft der Scheidung gefordert werden. Danach besteht unter Umständen ein Anspruch auf nachehlichen Unterhalt (auch als „Geschiedenenunterhalt“ bezeichnet). Zum Unterhalt verpflichtete Ehegatten denken bitte an die steuerliche Möglichkeit des Realsplittings.
b) Familienkrankenversicherung
Die kostenfreie Mitversicherung in der Familienkrankenversicherung (sofern der Ehegatte nicht eigenständig krankenversichert ist), endet mit Rechtskraft der Ehescheidung (§ 10 SGB V). Gemäß § 188 SGB V setzt sich jedoch mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft grundsätzlich fort, es sei denn, innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse wird der Austritt erklärt.
Bitte beachten Sie:
Die Weiterversicherung hat zur Folge, dass damit auch Beitragspflichten ausgelöst werden, die sofort fällig sind, so dass der bis zur Rechtskraft der Scheidung familienversicherte Ehegatte unverzüglich mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen muss. Werden die Beiträge rückständig, werden nur noch Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und bei Schwanger- und Mutterschaft gewährt (§ 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V).
Der Ehegatte, der nicht eigenständig krankenversichert ist, hat die Möglichkeit, sich in der Krankenversicherung des anderen Ehegatten freiwillig weiterzuversichern, der Antrag muss jedoch binnen drei Monate nach Rechtskraft der Scheidung beantragt werden (§ 9 SGB V). Die zu zahlenden Beiträge richten sich nach dem Einkommen.
c) Zugewinn
Der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht und wird fällig. Er ist ab diesem Datum zu verzinsen. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet.
d) Weitere Auswirkungen der rechtskräftigen Scheidung
- Beendigung der Beihilfeberechtigung,
- Anspruch auf Krankheitskostenvorsorgeunterhalt ab Rechtkraft, § 1578 Abs. 2 BGB,
- Einsatzzeitpunkte für die Unterhaltsansprüche, §§ 1571, 1572, 1573 BGB,
- Wegfall des Verheiratetenzuschlages
- kein Anspruch mehr auf Witwenrente
- kein Anspruch mehr auf Verfahrenskostenvorschuss
- Rechtsgeschäfte über das Vermögen im Ganzen sind nicht mehr zustimmungsbedürftig, § 1365 BGB,
- Grundsätzliche Zulässigkeit der Teilungsversteigerung
- Beginn der Jahresfrist gem. § 1568a BGB
- Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist für wechselseitige Ansprüche zwischen den Ehegatten
- sämtliche Folgesachen werden frühestens erst mit Rechtskraft des Scheidungsausspruches wirksam, § 148 FamFG.
Für eine individuelle Beratung stehen Ihnen unsere Scheidungsanwälte in Köln und Trautskirchen gerne zur Verfügung.
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