Der Ehevertrag von Ihrem Fachanwalt für Familienrecht
BS LEGAL Rechtsanwälte
Ehevertrag vom Fachanwalt
Sinnvoll bei Unternehmerehen, Freiberuflern und Immobilieneigentum
Am Ende einer Ehe steht oft der Streit, wie Immobilien und Wertgegenstände aufzuteilen sind und ob und in welcher Höhe Unterhalts- oder Versorgungsansprüche bestehen. Solche Probleme können durch eine frühzeitige Regelung in einem von einem Fachanwalt für Familienrecht erarbeiteten Ehevertrag vermieden werden. Denn wer einen Ehevertrag abschließt, muss sich mit den dort geregelten Punkten in einem späteren Scheidungsverfahren nicht mehr auseinandersetzen. Dies spart Kosten, Zeit und Nerven: Zugewinnverfahren oder Verfahren über Unterhaltsansprüche können leicht Jahre dauern, wobei in manchen Fällen mehrere Gerichtsinstanzen durchlaufen werden.
Gerade bei Unternehmerehen, Alleinverdienerehen oder Ehen, in denen Immobilieneigentum vorhanden ist oder sonst ein Vermögenszuwachs zu erwarten ist, ist ein Ehevertrag sinnvoll. Denn viele Regelungen des Familienrechts sind nicht mehr zeitgemäß oder nicht für jede familiäre Situation geeignet. Ein Ehevertrag ermöglicht es den Ehegatten, eine individuelle und den eigenen Bedürfnissen angepasste Regelung zu treffen und die jeweiligen Interessen bestmöglich zu berücksichtigen.
Tipp
Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach der Heirat geschlossen werden. Er verhindert Streit um Zugewinnausgleich, Unterhaltsansprüche und Versorgungsausgleich.
Was ist bei Abschluss eines Ehevertrags zu beachten?
Ein Ehevertrag kann durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar aufgesetzt werden. Bevor wir als Anwälte für Familienrecht und Scheidungsanwälte Ihren Ehevertrag erstellen, besprechen wir Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch und zeigen Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten auf. Oftmals ergeben sich in diesem Gespräch anknüpfende Überlegungen und Fragen. Ausgehend hiervon erarbeiten wir Ihren Ehevertrag, der auch steuerliche Überlegungen berücksichtigt. Die anschließende Beurkundung des Vertrags erfolgt durch einen Notar.
Grenzen der Vertragsfreiheit: Keine zu starke Belastung eines Ehegatten
Eheverträge unterliegen einer rechtlichen Inhaltskontrolle. Das bedeutete, dass Gerichte Eheverträge auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen können. Voraussetzung für einen wirksamen Ehevertrag ist, dass dieser nicht rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist.
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus den Jahren 2001 und 2004 betonen einerseits die grundsätzliche Vertragsfreiheit der Ehegatten, zeigen andererseits aber auch deren Grenzen auf: Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen ist dann unterlaufen, wenn durch den Ehevertrag eine einseitige Lastenverteilung geschaffen wird, die durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr gerechtfertigt und deren Hinnahme für den belastenden Ehegatten unzumutbar ist. In diesen Fällen kann es zur Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel oder auch des gesamten Ehevertrags kommen.
Tipp
Da sich die Rechtsprechung stets weiter entwickelt, empfehlen wir eine regelmäßige Überprüfung bzw. nötigenfalls eine Anpassung des Ehevertrags. Viele Ehegatten haben beispielsweise in ihrem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart. Die neue Rechtslage ermöglicht nun aber auch die Regelung einer befristeten Unterhaltsverpflichtung. Hier wäre zu prüfen, inwieweit die ursprüngliche Regelung noch wirksam ist und wie diese angepasst werden kann.
Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft: Die verschiedenen Güterstände
Unser Familienrecht kennt drei Güterstände: Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Ausgehend von diesen Modellen kann der Ehevertrag individuell nach Bedarf geregelt werden.
Treffen die Ehegatten keine Regelungen hinsichtlich des Güterstandes, so gilt für sie automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand stellt daher den Regelfall dar.
Jedoch hat die Zugewinngemeinschaft nicht zur Folge – wie oft vermutet -, dass mit der Heirat das Vermögen beider Eheleute zusammenfällt. Vielmehr bleibt der Ehegatte, der eine Wohnung, eine Unternehmensbeteiligung oder einen sonstigen Wertgegenstand erworben hat, weiterhin alleiniger Eigentümer. Im Falle einer Scheidung wird lediglich ermittelt, welches Anfangsvermögen mit in die Ehe eingebracht wurde, also welches Vermögen jeder Ehegatte zum Zeitpunkt der Heirat hatte. Dieses Anfangsvermögen wird dem Endvermögen (= Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags) gegenübergestellt. Aus der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen errechnet sich der Zugewinn. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn ist ausgleichspflichtig und zwar in Höhe der Hälfte des höheren Zugewinns.
Beispiel
- Frau F hat ein Anfangsvermögen von 100.000 EUR und ein Endvermögen von 300.000 EUR. Mann M hat ein Anfangsvermögen von 800.000 EUR und ein Endvermögen von 900.000 EUR. Frau F hat also einen um 100.000 EUR höheren Zugewinn als Mann M während der Ehezeit erzielt und muss Mann M 50.000 EUR an Zugewinnausgleich zahlen. Dabei ist unerheblich, dass M ein insgesamt höheres Vermögen hat.
- Frau F hat ein Anfangsvermögen von 100.000 EUR und ein Endvermögen von 300.000 EUR. Mann M hat ein Anfangsvermögen von ebenfalls 100.000 EUR und gründet zum Zeitpunkt der Ehe eine Zahnarztpraxis, deren Wert zum Zeitpunkt der Scheidung 1.000.000 EUR beträgt. Während Mann M einen Zugewinn von 900.000 EUR erzielt, hat Frau F lediglich einen Zugewinn von 200.000 EUR erzielt. Mann M müsste also einen Zugewinnausgleich von 350.000 EUR ((900.000 – 200.000) ./. 2) zahlen.
Letzteres Beispiel zeigt, wie gefährlich sich ein erheblicher Zuwachs an Vermögen während der Ehezeit auswirken kann, wenn hierzu keine Regelungen getroffen werden. Zurecht befürchten Unternehmer oder Freiberufler die Zerschlagung des Firmenvermögens. Hinzukommt, dass die Bewertung des Unternehmens- oder des Praxiswerts erhebliche Unwägbarkeiten mit sich bringen und eine Begutachtung durch einen Sachverständigen lange Zeit in Anspruch nehmen kann.
Aber nicht nur das gesparte Einkommen fällt in den Zugewinn. Auch der Wertzuwachs einer Immobilie ist zu berücksichtigen, was gerade in Zeiten stark ansteigender Immobilienpreise nicht vernachlässigt werden sollte. Auch im Jahr 2021 haben Immobilien nicht nur in den sieben Metropolen in Deutschland (darunter Köln und Düsseldorf), sondern auch in vielen ländlichen Regionen einen starken Wertzuwachs erfahren.
Bei der Zugewinngemeinschaft ist weiterhin zu beachten, dass ein Erbe oder eine Schenkung nicht dem Endvermögen zugerechnet wird, den Zugewinn also nicht erhöhen. Auch hier fallen aber eventuelle spätere Wertsteigerungen in den Zugewinnausgleich.
Wie kann durch einen Ehevertrag vom Zugewinnausgleich abgewichen werden?
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann von Anfang an durch einen notariellen Ehevertrag ausgeschlossen und stattdessen eine Gütertrennung vereinbart werden, § 1414 BGB. Nachteil einer Gütertrennung ist die im Vergleich zur Zugewinngemeinschaft höhere Erbschaftssteuer im Falle des Todes eines Ehegatten. Denn der gesamte Nachlass des Ehegatten unterliegt der Erbschaftssteuer. Im Falle der Zugewinngemeinschaft hat der überlebende Ehegatte eine Erhöhung des Freibetrages um seinen Zugewinnausgleichsanspruch, der mindestens 1/4 des Nachlasswertes beträgt, § 5 Abs. 1 ErbStG.
Des Weiteren besteht die Option eine Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Das bedeutet, dass jegliches Vermögen zum gemeinsamen Vermögen wird, §§ 1415 ff. BGB. Diese Regelung kommt heute jedoch in der Praxis nur noch selten vor, da diese einige Nachteile mit sich bringt (z.B. Haftung für die Schulden des Ehegatten).
Die häufigste Variante des Ehevertrags ist die Regelung der sogenannten „modifizierten Zugewinngemeinschaft“. Hier werden Sondervereinbarungen getroffen, die über die gesetzliche Regelung hinausgehen. Auf diese Art können einzelne Vermögenswerte wie Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen dem Zugewinn entzogen werden.
Entscheidender Vorteil bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft ist, dass bei einer Scheidung zwar die Folgen einer Gütertrennung eintreten, allerdings die erbschaftssteuerlichen Nachteile nicht eintreten. Darüber hinaus kann das jeweiligen Anfangsvermögen festgelegt werden, so dass die Eheleute nicht Jahre später versuchen müssen, ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung zu „rekonstruieren“.
Tipp
Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft können einzelne Vermögenswerte dem Zugewinn entzogen werden. Auf diese Weise können Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien aus dem Zugewinn ausgeklammert werden.
Inwiefern kann der Ehevertrag Einfluss auf den Versorgungsausgleich nehmen?
Grundsätzlich findet im Falle der Scheidung von Amts wegen (also automatisch und unabhängig davon, ob dies beantragt wird) der Versorgungsausgleich statt. Das heißt, der Ehegatte, der während der Ehezeit höhere Versorgungsansprüche (z.B. aus Alters- oder Erwerbsminderungsrente) erzielt, ist dem anderen Ehegatten zu einem finanziellen Ausgleich verpflichtet. Durch den Abschluss eines Ehevertrags kann jedoch der Versorgungsausgleich gänzlich ausgeschlossen werden. Weiterhin können auch Bedingungen aufgestellt, Einschränkungen vorgenommen, einzelne Anwartschaften herausgenommen oder schlicht die für die Berechnung relevante Ehezeit verkürzt werden.
Kann durch den Ehevertrag auf Unterhaltsansprüche verzichtet werden?
Trennungsunterhalt
Auf Trennungsunterhalt, also den Unterhalt zwischen dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung, kann nicht wirksam verzichtet werden. Eine solche Regelung in einem Ehevertrag ist daher unwirksam (BGH, Urteil vom 29.01.2014 - Az. XII ZB 303/13). Der BGH führt hierzu in seiner recht jungen Entscheidung aus dem Jahr 2014 aus, dass ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam ist und gegen § 134 BGB verstößt.
Nachehelicher Unterhalt
Auf den nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) kann hingegen verzichtet werden. Aber selbst in diesem Fall bestehen einige Ausnahmen, etwa wegen der Pflege oder der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, wegen Alters, Krankheit oder Gebrechlichkeit oder erfolgloser Arbeitssuche.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Unterhaltsverzicht durch einen Ehevertrag in der Praxis recht problematisch ist. Empfehlenswert ist daher auch hier die Vereinbarung eines modifizierten Verzichts, wonach der Anspruch des Ehegatten auf Unterhalt in „Notfällen“ bestehen bleibt.
Gemeinsame Kinder: Sorgerecht und Aufenthaltsrecht
Grundsätzlich kann das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile nicht durch einen Ehevertrag beschränkt werden. Jedoch verbleibt die Möglichkeit eine Regelung dahingehend zu treffen, bei wem sich die Kinder im Falle der Scheidung aufhalten sollen.
Sonstige Regelungen
Darüber hinaus können in einem Ehevertrag auch Regelungen zur Vermögensverwaltung, Zuordnung von Eigentum wie Immobilien, Eigentumsübertragungen, Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs, Haushaltsgegenstände, Ehewohnung, Familienunterhalt, Mitarbeit im Betrieb, steuerlicher Gestaltung, Rechtswahl oder Betreuungsvorsorge getroffen werden.
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