Nachehelicher Unterhalt
Alle Infos zu nachehelichem Unterhalt – von Ihrem Fachanwalt für Familienrecht erklärt
Nach der Scheidung entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Erfahren Sie von uns, Ihren Scheidungsanwälten aus Köln, unter welchen Umständen der wirtschaftlich schwächere Ehegatte weiterhin einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat. Dieser Anspruch ist in den §§ 1569 ff. BGB geregelt. Er wird als nachehelicher Unterhalt oder auch als Geschiedenenunterhalt bezeichnet.
1569 BGB
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
Der nacheheliche Unterhalt trägt dem Umstand Rechnung, dass eventuelle ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen. Solche können sich beispielsweise aus der zwischen den Ehegatten vereinbarten Aufgabenteilung ergeben. Das klassische Beispiel dafür wäre die Frau, die ihren Job aufgibt, um sodann die gemeinsamen Kinder zu erziehen und daher auch später keinen, ihrer Ausbildung entsprechenden, Arbeitsplatz findet, erst gar keine Ausbildung ergreift oder eine Ausbildung abbricht. Dies wäre ein „ehebedingter Nachteil“. Ein aus solchen Umständen entstehender Unterhaltsanspruch, ist, wie die Regelung des § 1578b BGB zeigt, jedoch der Dauer und Höhe nach zu begrenzen: Ausgeglichen werden soll nur das, was seinen Ursprung in der Ehe findet. Es soll dem Unterhaltsberechtigten nicht besser gehen, als es ohne die Ehe der Fall gewesen wäre.
Neben dem oben genannten Beispiel, kommt unter anderem ein Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Alter in Betracht.
Ausnahmecharakter des nachehelichen Unterhaltsanspruchs
Im Gegensatz zu früheren Regelungen, kommt nunmehr jedoch dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit eine große Bedeutung zu.
1569 BGB regelt, dass nachehelicher Unterhalt die Ausnahme ist. Grundsätzlich ist jeder Ehegatte selbst dazu verpflichtet, für sich zu sorgen. Es besteht also – mit wenigen Ausnahmen – eine sogenannte Erwerbsobliegenheit. Unterhalt kann daher nur verlangen, wer nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Unter Umständen kann daher von dem ehemaligen Ehepartner, der nachehelichen Unterhalt fordert, verlangt werden, dass er sich aus- oder fortbildet, wenn er sonst keine (angemessene) Arbeit finden kann.
Voraussetzungen des nachehelichen Unterhaltsanspruchs
Grundsätzlich müssen, um nachehelichen Unterhalt beanspruchen zu können, drei Voraussetzungen gegeben sein:
- Rechtskräftige Scheidung
- Unterhaltsbedürftigkeit des Anspruchstellers
- Leistungsfähigkeit des Anspruchsgegners
Nachehelicher Unterhalt „ersetzt“ – soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen – den bis zur rechtskräftigen Scheidung anfallenden Trennungsunterhalt. In Betracht kommt dieser erst, nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe.
Zudem muss derjenige Ehepartner, der den Unterhaltsanspruch geltend macht, bedürftig sein. Bedürftig ist derjenige, der seinen (ehe-)angemessenen Bedarf nicht durch eigene tatsächliche oder zumutbare Einkünfte oder mit seinem eigenen Vermögen decken kann. Der Bedarf richtet sich dabei einerseits nach den Verhältnissen der konkreten Ehe, jedoch auch danach, ob der Lebensstandard aus Sicht eines vernünftigen Betrachters angemessen erscheint. Es ist außerdem eine Frage des Einzelfalls und nicht pauschal zu beantworten, ob eine Bedürftigkeit gegeben ist.
Der in Anspruch genommene ehemalige Ehepartner muss leistungsfähig sein. Er muss also über genügend Mittel verfügen, um den eigenen Lebensbedarf angemessen zu decken. Nur wenn er darüber hinaus noch Mittel hat, kommt ein Unterhaltsanspruch überhaupt in Betracht.
Der nacheheliche Unterhalt ist monatlich im Voraus zu bezahlen.
Aus dem oben beschriebenen Grundsatz der Ausgleichung ehebedingter Nachteile folgt, dass es bei der Feststellung eines etwaigen Unterhaltsanspruches entscheidend darauf ankommt, ob die Anspruchsvoraussetzungen zu einem Zeitpunkt vorliegen, der von der ehelichen Mitverantwortung noch erfasst ist. Dieser Zeitraum ist umso länger, je länger die Ehe gedauert hat. Grund dafür ist, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit unter Umständen proportional zur Ehedauer entwickelt.
Wie bereits dargestellt, besteht grundsätzlich die Obliegenheit, einem Erwerb nachzugehen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. So ist demjenigen Ehepartner, bei dem die gemeinsamen betreuungsbedürftigen Kinder leben, die Aufnahme einer Arbeit je nach Alter der Kinder beispielsweise nicht zumutbar. Gleiches kann gelten, wenn der Ehegatte aufgrund von Krankheit oder Alter nicht dazu in der Lage ist zu arbeiten.
Die Berechnung des nachehelichen Unterhaltes
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, die feste Unterhaltssätze bestimmen würden. Nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB sind vielmehr die ehelichen Lebensverhältnisse zur Bestimmung der Anspruchshöhe maßgeblich. Zur Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs werden daher oftmals die, von den jeweiligen Oberlandesgerichten entwickelten, unterhaltsrechtlichen Leitlinien zu Rate gezogen. Darin wird die ständige Praxis des jeweiligen Gerichtes dargestellt.
Ob ein Ehegatte leistungsfähig ist, bestimmt sich zunächst einmal nach seinem Arbeitseinkommen, soweit dieses die ehelichen Lebensverhältnisse prägte. Davon wird in einem ersten Schritt ein eventuell zu zahlender Kindesunterhalt abgezogen sowie bestimmte andere Kosten und Verbindlichkeiten, wie Fahrkosten oder Darlehensraten. Anschließend wird im Regelfall nach der sogenannten Differenzmethode die Höhe des Unterhaltes bestimmt.
Dabei erhält der Unterhaltsberechtigte 3/7 des, sich aus der Differenz der einkommensrelevanten Einkommen, ergebenden Betrages.
Beispiel (stark vereinfacht)
Das bereinigte Nettoeinkommen des Mannes M beträgt 3.500 EUR. Das bereinigte Nettoeinkommen der Frau F beträgt 1.500 EUR. Die Differenz der beiden Einkommen beträgt 2.000 EUR. Hiervon zahlt M an F 3/7 (3/7 x 2.000 EUR = 857 EUR).
Diese Quote erhöht sich auf 1/2, wenn der Unterhaltsverpflichtete – der sogenannte Schuldner – weiteres Einkommen hat, welches er nicht durch Arbeit erzielt. Dabei kann es sich beispielsweise um Mieteinnahmen handeln. Zugleich ist dieser Anspruch aber auch in seiner Höhe beschränkt. Hat ein Ehegatte besonders hohes Einkommen, so erfolgt keine Quotenbildung. Dies würde dazu führen, dass der andere Ehegatte nicht nur das erhält, was er für den Unterhalt benötigt, sondern an dem Unterhalt verdient. Dies ist jedoch mit der gesetzlichen Bestimmung nicht vereinbar. Es ist daher vielmehr ein angemessener Unterhalt anhand objektiver Kriterien zu ermitteln.
Ausnahmsweise kann die Berechnung jedoch auch nach der Abzugsmethode erfolgen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte bisher nicht gearbeitet hatte, da er sich noch in der Ausbildung befand und nunmehr erstmalig etwas verdient oder nach der Trennung Einkommen aus Erbschaft oder Schenkung hinzugekommen ist. In diesem Fall wird von 3/7 des unterhaltsrelevanten Einkommens des Schuldners, 6/7 des Einkommens des Gläubigers abgezogen. Der sich daraus ergebende Betrag entspricht dem zu zahlenden Unterhalt.
Beispiel
M und F sind rechtskräftig geschieden. Bereits während der Ehezeit hat M ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 EUR erzielt. F befand sich während der Ehezeit noch in Ausbildung und arbeitet danach nun erstmalig. Daraus erzielt F ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 EUR.
Von dem monatlichen Nettolohn von M werden zunächst 5 % als berufsbedingte Aufwendung pauschal abgezogen, also 125 EUR. Es verbleiben 2.375 EUR. 3/7 davon betragen 1.017 EUR. Davon sind nun 6/7 des Einkommens von B abzuziehen, also 857 EUR. Es verbleibt ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 160 EUR.
Der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht dazu führen, dass der andere Partner nun nicht mehr selbst dazu in der Lage ist, den eigenen Unterhalt zu bestreiten. Daher behält er einen sogenannten Selbstbehalt, der derzeit bei 1.200,00 Euro liegt.
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Grobe Verfehlungen können dazu führen, dass ein Unterhaltsanspruch komplett verwirkt wird. Eine derartige „grobe Unbilligkeit“ kann beispielsweise bei einer sehr kurzen Ehedauer gegeben sein oder auch bei Verletzung der Pflicht vor der Trennung zum Familienunterhalt beizutragen. Weitere Beispiele sind in § 1579 BGB aufgezählt:
§ 1579
Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
Spezialfälle
Unterhalt wegen Kindesbetreuung, § 1570 BGB
Beispiel
A und B sind geschieden. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder entsprungen, die noch schulpflichtig sind. Sie leben bei B, die selbst kein Einkommen erzielt. A arbeitet in Vollzeit und verdient 3.000 Euro netto monatlich.
Aufgrund der sich aus der Kinderbetreuung ergebenden Verpflichtungen kann der betreuende Ehegatte einen Unterhaltsanspruch haben. Wegen der Kindesbetreuung ist B nur beschränkt dazu verpflichtet, zu arbeiten. Früher wurde diese Beschränkung an dem Alter der Kinder festgemacht. Mittlerweile erfolgt jedoch eine, den Einzelfall berücksichtigende Bewertung, wobei auch dabei das Alter des Kindes immer eine Rolle spielen wird.
Mindestens in den ersten drei Lebensjahren des Kindes besteht ein Unterhaltsanspruch für den bedürftigen Ehegatten. Er ist nicht dazu verpflichtet eigenes Einkommen zu erzielen. Allerdings kann – sofern er doch solches Einkommen erzielt – dieses unter Umständen bei der Höhe des Unterhaltsanspruchs Berücksichtigung finden.
Auch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes ist von dem betreuenden Elternteil in aller Regel nicht zu erwarten, dass er sofort wieder in Vollzeit arbeitet. Es muss beachtet werden, inwieweit ein (Wieder-)Einstieg in den Beruf nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist. Hat der betreuende Elternteil jedoch bereits während der ersten drei Lebensjahre des Kindes (teilweise) gearbeitet, so liegt es nahe, dass ihm die Fortführung dieser Arbeit zuzumuten ist. Mit dem ansteigenden Alter des zu betreuenden Kindes steigt jedoch auch die Verpflichtung des betreuenden Elternteils, eigenes Einkommen zu erzielen.
Dieser Unterhalt kann, sofern dies dem Interesse des Kindes dient, verlängert werden. Zudem kommt eine Verlängerung in Betracht, wenn die Eheleute bereits vor ihrer Trennung vereinbart hatten, dass ein Ehegatte die Kinder betreuen sollte. Eine solche Vereinbarung kann jedoch anzupassen sein, beispielsweise, wenn sie aufgrund der nunmehr bestehenden wirtschaftlichen Situation nicht mehr praktikabel ist. Weiterhin kommt eine Verlängerung aus Gründen der Billigkeit in Betracht.
Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB
Ein Unterhaltsanspruch kommt zudem wegen des Alters des geschiedenen Ehegatten in Betracht. Hat der Bedürftige etwa das Rentenalter erreicht, so ist er nicht dazu verpflichtet eine Arbeit aufzunehmen. Auch wenn dieses Alter noch nicht erreicht ist, können jedoch die Gesamtumstände ergeben, dass eine Arbeitsaufnahme nicht (mehr) zumutbar ist. Dies kann sich aus der bisherigen Erwerbstätigkeit, der Situation auf dem Arbeitsmarkt etc. ergeben. Ob die Ehe bis zum Erreichen dieses Alters angedauert hat oder die Ehe erst in einem höheren Alter geschlossen wurde, ist für das Entstehen des Anspruches irrelevant. Dies kann jedoch Auswirkungen auf die Höhe haben.
Unterhalt wegen Krankheit, § 1572 BGB
Ist ein Ehegatte aufgrund von Krankheit nicht dazu in der Lage ein eigenes Einkommen zu erzielen, so kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Es kommt jedoch darauf an, wann die Krankheit entstanden ist. Ist die Krankheit bereits während der Ehezeit entstanden, besteht ein Anspruch. Entsteht die Krankheit jedoch erst nach Rechtskraft der Scheidung, so kommt ein Anspruch nur in Betracht, wenn seit der Rechtskraft bis zum Auftreten der Krankheit durchgängig ein Anspruch auf Unterhalt bestand, etwa wegen Kindesbetreuung. Aus Gründen der Billigkeit kann eine Begrenzung der Unterhaltshöhe vorgenommen werden, beispielsweise wenn eine erfolgsversprechende Therapie nicht durchgeführt wird.
Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit oder geringen Einkommens, § 1573 BGB
Gelingt es einem geschiedenen Ehegatten trotz starker Bemühungen nicht, eine angemessene Arbeitsstelle zu finden, kann er einen Anspruch auf Unterhalt haben. Dies ist aber nur der Fall, soweit er nicht bereits wegen Kinderbetreuung, Alters oder Krankheit einen Unterhaltsanspruch hat.
Da – wie bereits oben dargestellt – der Unterhalt dem Zweck dient, ehebedingte Nachteile auszugleichen, muss geprüft werden, inwieweit die Arbeitslosigkeit durch die Ehe „gefördert“ wurde. War der Ehegatte bereits vor der Eheschließung arbeitslos, so kann ein ehebedingter Nachteil eher nicht angenommen werden. Hat der Ehegatte aber aufgrund von Kinderbetreuung seine Ausbildung abgebrochen, so ist ein Zusammenhang zwischen der Ehe und der Arbeitslosigkeit anzunehmen. Der Unterhaltsbedürftige muss seine ernsthaften Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden dokumentieren. Findet er aufgrund geringer Ausbildung keine Arbeitsstelle, so muss er sich um eine entsprechende Aus- bzw. Weiterbildung bemühen.
Geht der Unterhaltsbedürftige wiederum einer Arbeit nach und ist dennoch bedürftig, so kommt ein Anspruch auf sogenannten „Aufstockungsunterhalt“ in Betracht. Auch hier ist jedoch zunächst festzustellen, ob es sich um einen ehebedingten Nachteil handelt, der auszugleichen ist. Zudem gilt auch bei bestehender Erwerbstätigkeit eine Pflicht zur Aus- bzw. Weiterbildung, sofern keine adäquate Ausbildung vorliegt.
Unterhalt wegen Ausbildung, § 1575 BGB
Befindet sich der Bedürftige in Ausbildung, kann ebenfalls ein Unterhaltsanspruch in Betracht kommen. Voraussetzung ist jedoch, neben dem Anstreben einer Aus- oder Fortbildung, dass aufgrund oder während der Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder nicht aufgenommen wurde oder eine Ausbildung/Fortbildung zum Ausgleich ehebedingter Nachteile erfolgt. Ein solcher Anspruch ist in seiner Dauer begrenzt und kommt nur für die Zeit in Betracht, in der typischerweise eine Ausbildung beendet sein würde.
Unterhalt aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB
Kommt ein Unterhaltsanspruch aus keinem der vorgenannten Gründe in Betracht, kann im Ausnahmefall dennoch ein Unterhaltsanspruch bestehen. Man spricht in diesem Fall von Unterhalt aus Billigkeitsgründen. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die ausnahmsweise den Unterhaltsanspruch bestehen lassen.
Dazu heißt es etwa in einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1983 (BGH, Urteil vom 11. Mai 1983 – IVb ZR 382/81 –, juris):
„Schwerwiegende Gründe rechtfertigen den Unterhaltsanspruch nur dann, wenn seine Versagung unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre, d.h. seine Ablehnung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspräche“.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein, während der Ehe aufgenommenes, Pflegekind die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschwert oder nahe Angehörige der Betreuung bedürfen und weitere Umstände hinzutreten.
Vorsorgeunterhalt
Derjenige Ehegatte, der bedürftig ist, kann Vorsorge für den Fall der Krankheit oder des Alters treffen, also in eine Kranken- bzw. Rentenversicherung einzahlen. Man spricht insoweit von Vorsorgeunterhalt.
Der Unterhaltsverpflichtete muss neben dem oben beschriebenen Unterhalt auch angemessene Krankenversicherungskosten sowie Pflegeversicherungskosten an den Bedürftigen zahlen. Angemessen sind diese Kosten soweit sie nötig sind, um einen Kranken-/Pflegeversicherungsschutz zu erreichen, der den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Diese Versicherungsbeiträge sind jedoch vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen, sodass sich die Höhe des "anderen" Unterhaltes (bspw. wegen Alters) des Bedürftigen verringert.
Zudem besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt, soweit nicht bereits Unterhalt wegen Ausbildung gewährt wird.
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