Das Sorgerecht
Sorgerecht - was gibt es zu beachten?
Das Sorgerecht kann insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn die Eltern geschieden sind oder nie verheiratet waren. Denn der biologische Vater ist nicht automatisch auch der rechtliche Vater.
Das gemeinsame Sorgerecht
Das gemeinsame Sorgerecht von Vater und Mutter ist der Regelfall im deutschen Familienrecht. Beide Eltern sind in diesem Fall gleichermaßen berechtigt und verpflichtet für ihr gemeinsames Kind zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 BGB).
Ein gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass die Eltern bei allen wichtigen Entscheidungen im Leben des Kindes eine gemeinsame Wahl treffen. Es wird auch als geteiltes Sorgerecht bezeichnet. Bei allen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung bedarf es der Zustimmung beider Elternteile. Solche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung gibt es in den verschiedensten Bereichen im Leben des Kindes. Solche Fälle sind beispielsweise ein Schulwechsel, der Wechsel des Wohnortes des Kindes oder auch Entscheidungen über Operationen und Gesundheitsangelegenheiten.
Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens ist eine gemeinsame Entscheidung aufgrund des Sorgerechts nicht erforderlich. Darüber entscheidet in der Regel der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB). Derartige Angelegenheiten haben keine schwerwiegenden Folgen für das Leben des Kindes, wie zum Beispiel ein Besuch beim Friseur, ein Arztbesuch wegen Schnupfens oder die Regelung, wie lange das Kind am Computer verbringen darf. Aufgrund ihrer geringen Bedeutung sind diese Angelegenheiten für das Sorgerecht nicht weiter relevant.
Sorgerecht während der Ehezeit
Wird ein Kind geboren, während die Eltern verheiratet sind, liegt zunächst grundsätzlich gemeinsames Sorgerecht vor. In Ausnahmefällen kann alleiniges Sorgerecht beantragt werden, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt ist. Hierüber entscheidet das Familiengericht auf Antrag.
Sorgerecht bei ehelichem Kind nach der Scheidung/Trennung
Wenn sich die ehemals verheirateten Eltern scheiden lassen, ändert sich zunächst nichts an der Regelung des gemeinsamen Sorgerechts. Wenn einer der beiden Elternteile das alleinige Sorgerecht erlangen will, so kann er dieses beispielsweise im Scheidungsverfahren beantragen. Ohne Beantragung wird die sogenannte „Folgesache“ Sorgerecht im Scheidungsverfahren nicht thematisiert.
Sorgerecht bei Kindern von nicht verheirateten Eltern
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, so gibt es verschiedene Möglichkeiten das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen. Wird von diesen kein Gebrauch gemacht, so hat grundsätzlich zunächst die Mutter des Kindes alleiniges Sorgerecht.
- Gemeinsames Sorgerecht entsteht, sobald die Eltern des Kindes heiraten.
- Erklären die Eltern vor dem Jugendamt oder bei einem Notar, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, entsteht ebenfalls gemeinsames Sorgerecht (sogenannte „Sorgeerklärung“). Eine solche Sorgeerklärung kann auch bereits vor Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Des Weiteren kann das Familiengericht auf Antrag entscheiden, beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht zu übertragen. Das Familiengericht entscheidet darüber auf Antrag. Seit der Reform des Sorgerechts am 19.05.2013 kann neuerdings auch der uneheliche Vater eines Kindes ohne Zustimmung der Mutter gemeinsames Sorgerecht erlangen. Das Familiengericht wird dies entscheiden, solange keine Gründe vorgetragen werden oder ersichtlich sind, die einem Sorgerecht beider Eltern widersprechen würden. Maßstab jeder Entscheidung im Sorgerecht ist das Wohl des Kindes. Grundsätzlich ist es im Wohl des Kindes, wenn beide Eltern zusammen für das Kind sorgen.
Antrag auf alleiniges Sorgerecht
In der Regel wird vermutet, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht. Zum Wohle des Kindes kann es jedoch ausnahmsweise erforderlich sein, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zuzusprechen. Insbesondere mag dies der Fall sein, wenn die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts aus verschiedenen Gründen nicht funktioniert - beispielsweise weil die Eltern völlig zerstritten sind oder ein Elternteil sehr weit entfernt wohnt und daher nicht am Entscheidungsprozess teilnehmen kann.
Sind sich beide Eltern einig, dass ein alleiniges Sorgerecht für das Kind sinnvoll ist, so wird das Familiengericht dem Antrag in der Regel zustimmen. Zu beachten ist hier, dass ein Kind, welches über 14 Jahre alt ist, dem Antrag widersprechen kann. In diesem Fall hat das Gericht genauere Nachforschungen anzustellen.
Sind sich die Eltern allerdings nicht einig, wer das Sorgerecht über das Kind erhalten soll, so muss die Angelegenheit vor einem Familiengericht entschieden werden. Einem gerichtlichen Antrag auf alleiniges Sorgerecht kann nur dann zugestimmt werden, wenn mit erheblicher Sicherheit festzustellen ist, dass anderweitig dem Wohl des Kindes nicht genüge getan werden kann. Wesentliches Kriterium ist insbesondere die problemlose Kommunikation zwischen den Eltern. Gibt es erhebliche Kommunikationsstörungen (beispielsweise mehrere vor Gericht ausgetragene Konflikte), so spricht viel dafür, dass dies eine erhebliche Belastung für das Kind ist. Alleiniges Sorgerecht kann dann geboten sein.
Alleiniges Sorgerecht bedeutet aber nicht, dass das andere Elternteil kein Recht auf Umgang mit dem Kind hat.
Was ist zu tun, wenn sich Eltern bei gemeinsamem Sorgerecht bei einer wichtigen Entscheidung nicht einig werden?
In einem solchen Fall kann ein Antrag beim Familiengericht eingereicht werden. Dieses entscheidet, welche Lösung für das Kind am vorteilhaftesten ist.
Gerne beraten Sie unsere Anwälte in einem persönlichen Gespräch darüber, ob und wie Sie für Ihr Kind alleiniges Sorgerecht beantragen und durchsetzen können.
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