Scheidungsablauf
Vom Scheidungsantrag zum rechtskräftigen Scheidungsbeschluss: So läuft ein Scheidungsverfahren ab
Für Ehescheidungen ist das Familiengericht zuständig, eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Das Familiengericht regelt nicht nur die Scheidung selbst, sondern auch die sogenannten Scheidungsfolgesachen. Gerne unterstützen unsere Scheidungsanwälte in Köln Sie bei sämtlichen Fragen Ihrer Ehescheidung.
1) Scheidungsantrag von Ihrem Scheidungsanwalt in Köln
Beim Familiengericht muss zunächst ein Scheidungsantrag eingereicht werden (Muster eines Scheidungsantrags). Dieser enthält unter anderem Angaben zu den Ehegatten, der Ehedauer und der Dauer der Trennung. Die Gründe für die Scheidung oder Trennung sind nicht relevant.
Den Antrag auf Scheidung kann nur ein Anwalt stellen (§ 114 FamFG). Der Anwalt fertigt den Antrag und reicht ihn bei Gericht ein. Der Scheidungsantrag muss nur von einem der beiden Ehegatten gestellt werden, auch wenn sich beide scheiden lassen wollen.
2) Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehepartner
Das Familiengericht leitet den Antrag anschließend an den Ehepartner weiter. Anhand des Datums der Zustellung des Antrags wird die Ehezeit berechnet. Dies hat Auswirkungen auf die Berechnung von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich.
Dem Antragsgegner wird Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Er kann der Scheidung entweder widersprechen oder einer einvernehmlichen Scheidung zustimmen. Soll der Scheidung widersprochen werden und/oder weitere Anträge gestellt werden (beispielsweise ein Antrag auf Unterhalt), so bedarf es ebenfalls der Vertretung durch einen Anwalt. Ein Anwalt ist also immer nur dann nicht notwendig, wenn der Scheidung nicht gänzlich zugestimmt wird.
3) Versorgungsausgleich
Sobald dem Familiengericht die Stellungnahme zugesandt wurde, verschickt dieses an beide Parteien Formulare. Diese müssen ausgefüllt werden, um die Berechnung des Versorgungsausgleichs durchführen zu können.
4) Scheidungstermin vor Gericht
Wenn der Versorgungsausgleich berechnet ist, setzt das Familiengericht einen Scheidungstermin fest. Hierbei handelt es sich um eine mündliche Verhandlung vor Gericht, in der beide Ehegatten persönlich anwesend sein müssen. Ihr Scheidungsanwalt ist bei der Verhandlung ebenfalls anwesend und stellt den erforderlichen Antrag, die Ehe zu scheiden. Die Verhandlung selbst dauert bei einfach gelagerten Scheidungen selten länger als 15 Minuten. Die beteiligten Ehegatten müssen sich ausweisen durch Vorlage ihrer Personalausweise und ihren Scheidungswunsch äußern, diesen aber nicht begründen.
Darüber hinaus können in der Verhandlung alle Folgesachen der Scheidung behandelt werden. Während der Versorgungsausgleich zwingend vorgeschrieben ist, liegt es bezüglich der Punkte Unterhalt, elterlicher Sorge, Hausrat, Wohnung und Güterausgleich an den Ehegatten, ob sie dies vor Gericht diskutieren möchten. Es handelt sich um sogenannte „Kann-Folgesachen“, deren Einbeziehung ins Verfahren nicht automatisch stattfindet, sondern beantragt werden muss. Bei der Einbringung vieler Aspekte in das Gerichtsverfahren nimmt die Scheidung zwar längere Zeit in Anspruch, allerdings wird dadurch auch eine umfassende Lösung sichergestellt.
Sinnvoll ist es, wenn Sie und Ihr Ehepartner sich bereits vor dem Gerichtstermin über die Bedingungen und Folgen der Scheidung einig sind. Das Gericht muss sich dann im Großen und Ganzen nur noch um den Versorgungsausgleich kümmern.
5) Scheidungsbeschluss
Schließlich ergeht durch das Gericht der sogenannte Scheidungsbeschluss. Gegen diesen Beschluss kann von beiden Seiten Beschwerde eingelegt werden.
Wenn beide Parteien mit der Entscheidung zufrieden sind gibt es zwei Möglichkeiten die Scheidung rechtskräftig werden zu lassen:
Sind beide Ehegatten durch einen (Scheidungs-)Anwalt vertreten, können sie einen sogenannten „Rechtsverzicht“ erklären. Dieser bewirkt, dass die Scheidung sofort wirksam ist.
Ist dagegen nur eine der beiden Parteien anwaltlich vertreten, ist die Möglichkeit eines Rechtsverzichts nicht gegeben. Die Scheidung wird in diesem Fall nach Ablauf einer vierwöchigen Frist rechtskräftig. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Scheidungsbeschlusses zu laufen.
Die Scheidungsvoraussetzungen
Gesetzliche Voraussetzung für eine Scheidung ist nach § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB, dass die Ehe "gescheitert" ist. Dieses Scheitern wird ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben, vermutet (§ 1365 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Scheidungsgründe müssen nicht erläutert werden. Völlig egal ist auch, ob und wer Schuld an der Scheidung trägt (sog. "Schuldprinzip", das früher in Deutschland und heute noch in anderen Ländern Anwendung findet).
Die jeweiligen Scheidungsvoraussetzungen hängen davon ab, wie lange die Ehegatten bereits getrennt leben (wobei das nicht zwingend den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung voraussetzen muss).
1) Trennung ist erst kürzlich erfolgt (unter einem Jahr)
Auch wenn beide Partner noch kein ganzes Jahr getrennt leben, gibt es Möglichkeiten, eine Scheidung zu erreichen. Namentlich in „unzumutbaren Härtefällen“ (siehe § 1565 Abs. 2 BGB). Ein solcher liegt in besonders schwerwiegenden Fällen vor, beispielsweise bei Misshandlungen, Alkohol- und Drogenmissbrauch sowie besonders schlimmen Vertrauensmissbräuchen.
2) Trennung bereits seit über einem Jahr
Wenn beide Ehegatten zu der Überzeugung gelangt sind, dass die Ehe nicht mehr zu retten ist und sich einig sind, dass das „Trennungsjahr“ abgelaufen ist, gilt die Ehe als gescheitert und kann problemlos geschieden werden.
Auch wenn nur einer der beiden Ehegatten eine Scheidung will, ist dies nach Ablauf eines Jahres in aller Regel möglich. Unter Umständen ist dann aber ein Nachweis über den Ablauf des Trennungsjahres erforderlich.
Brauche ich einen Anwalt?
Derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, benötigt grundsätzlich einen (Scheidungs-)Anwalt.
Der Antragsgegner muss nicht zwingend einen Anwalt einschalten. Auf einen Anwalt zu verzichten ist aber nur dann sinnvoll, wenn beide Parteien keine gegenseitigen Ansprüche stellen (= einvernehmliche Scheidung). Will der Antragsgegner selbst im Rahmen der Scheidung Ansprüche stellen (z.B. Unterhalt, Sorgerecht…), so braucht er zwingend einen Anwalt.
Auch wird im Falle eines Rechtsmittelverzichts müssen beide Parteien anwaltlich vertreten sein. Der Rechtsmittelverzicht bewirkt eine schnellere rechtswirksame Scheidung.
Stellen Sie sich einmal folgendes Szenario vor.
In einer Gerichtsverhandlung sitzen Sie allein und ohne die Unterstützung eines Anwalts Ihrem anwaltlich vertretenen Ehepartner gegenüber. Zu allen vorgebrachten Punkten können Sie nur "Ja" sagen und können keine eigenen Wünsche in die Verhandlungen einbringen. Keine beruhigende Vorstellung.
Wer sein Recht nicht kennt, ist grundsätzlich im Nachteil. Gerne unterstützen unsere Scheidungsanwälte in Köln Sie professionell und vorausschauend durch den folgenreichen Prozess einer Scheidung.
Der „gemeinsame Anwalt“
Entgegen der landläufigen Meinung ist es nicht möglich, dass ein Anwalt im Scheidungsprozess beide Ehepartner vertritt.
Der Anwalt würde sich durch ein solches Verhalten sogar strafbar machen (§ 3 BORA). Er darf beide Ehegatten noch nicht einmal gemeinsam beraten, denn bereits bei einer Beratung kann eine Interessenskollision gegeben sein.
Dass es für den Anwalt nicht möglich ist, sowohl Ihre Interessen als auch die Ihres Ehepartners zu vertreten, leuchtet ein. Denn diese Interessen sind bei Scheidungsverfahren in der Regel nicht nur verschieden, sondern sogar gegensätzlich. Das lässt sich am anschaulichsten an Unterhaltsfragen erklären: Während der eine mehr Unterhalt verlangt, möchte der andere weniger zahlen.
Die schnelle Scheidung
Eine Scheidung dauert mindestens vier Monate. Einige Verfahren wiederum nehmen wesentlich mehr Zeit in Anspruch. Die Dauer des Verfahrens hängt letztlich davon ab, wie schnell Sie und Ihr Ehepartner sich einig werden können. Gibt es viele Streitigkeiten, zieht sich der Prozess in die Länge. Eine einvernehmliche Scheidung hingegen kann schnell über die Bühne gehen.
Wenn Sie daran interessiert sind, Ihre Scheidung möglichst rasch herbeizuführen, so gibt es dennoch einige Tricks, die dabei beachtet werden können:
frühzeitige Kontenklärung
Der Versorgungsausgleich muss bei jeder Scheidung durchgeführt werden. Er verlangsamt das Scheidungsverfahren oft enorm. Dem können Sie entgegenwirken, indem Sie frühzeitig einen Antrag auf „Kontenklärung“ bei ihrem jeweiligen Rentenversicherer stellen. Dieser wird Ihnen die benötigten Unterlagen gerne zusenden.
Formulare für den Versorgungausgleich einreichen
Zusätzlich können Sie zusammen mit dem Scheidungsantrag bereits die ausgefüllten Formulare für den Versorgungsausgleich einreichen. Diese finden sich für NRW beispielsweise hier:http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/versorgungsausgleich/v_10.pdf
Verzicht auf den Versorgungsausgleich
Auch bietet sich für Sie die Möglichkeit, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Dies ist auch vor Einreichen des Scheidungsantrages möglich. Fragen Sie zum Ablauf dieses Vorgehens am besten den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Er wird Ihnen genau erklären, wie man den Ausgleich rechtswirksam außer Kraft setzen kann und Ihnen helfen, Zeit zu sparen.
Rechtsmittelverzicht
Ein weiterer möglicher Schritt ist der Rechtsmittelverzicht am Ende des Gerichtstermins. Dieser sorgt dafür, dass die Scheidung umgehend wirksam ist und nicht erst ein Fristablauf abgewartet werden muss. Für den Rechtsmittelverzicht muss allerdings jeder Ehepartner durch einen Anwalt vertreten werden.
Die sogenannte „Online-Scheidung“
Eine rechtswirksame Ehescheidung allein per Mausklick ist in Deutschland natürlich nicht möglich. Denn vor Gericht müssen beide Ehegatten persönlich anwesend sein. Die notwendige Korrespondenz mit dem jeweiligen Rechtsanwalt kann aber sehr wohl online ablaufen. Alle notwendigen Formulare, Nachweise und Hinweise werden dann per E-Mail versandt. Kostensparend ist dieses Vorgehen jedoch grundsätzlich nicht, denn die Gebühren sind gesetzlich geregelt und das gilt auch fürs Internet. Kostensparend ist vielmehr eine differenzierte Absprache mit einem spezialisierten Rechtsanwalt, welcher Ihnen erklären kann, wie sich das Scheidungsverfahren vereinfacht und vergünstigt.
Auch können verdeckte Kosten entstehen. Wenn Sie beispielsweise einen Anwalt außerhalb Ihres Gerichtsbezirks beauftragen, kann dieser Fahrtkosten und Kosten für seine Abwesenheit in der Kanzlei veranschlagen.
Eine „Online-Scheidung“ daher dann zu empfehlen, wenn sich beide Ehegatten über die Ehefolgen komplett einig sind und es neben dem Scheidungsbeschluss keiner weiteren Regelung bedarf.
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