Versorgungsausgleich
Was ist der Versorgungsausgleich und wann ist er durchzuführen?
Als Versorgungsausgleich bezeichnet wird der bei einer Scheidung durchzuführende Ausgleich von erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, welche die Eheleute während der Ehezeit erworben haben.
Bei den meisten Ehen ist mit der Scheidung auch der Versorgungsausgleich durchzuführen.
§ 1 VersAusglG:
"Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen."
Das Bundesverfassungsgericht leitet aus dem Schutz von Ehe und Familie und aus dem Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter aus Art. 6 I, 3 II GG einen Anspruch beider Ehegatten auf gleichberechtigte Teilhabe an den während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüchen her. Unerheblich ist in der Regel, ob und in welchem Umfang die Ehegatten einen Beitrag zur Entstehung der Versorgungsansprüche geleistet haben.
Der Versorgungsausgleich ist zu unterscheiden von dem Zugewinnausgleich nach §§ 1373 ff. BGB. Der Zugewinnausgleich ist auf den Ausgleich des während der Ehe von den Eheleuten erzielten Vermögenszuwachses gerichtet. Der Versorgungsausgleich hingegen ist darauf gerichtet, die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte der Eheleute bei Versorgungsträgern auszugleichen.
Ein Versorgungsausgleich wird auch bei der Beendigung von eingetragenen Lebenspartnerschaften durchgeführt. Dies gilt grundsätzlich jedoch nur für eingetragene Lebenspartnerschaften, die ab dem 1. Januar 2005 begründet wurden. Bei Lebenspartnerschaften die vor dem 1. Januar 2005 begründet wurden, wird nur dann ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn die Lebenspartner dies bis zum 31. Dezember beim zuständigen Familiengericht beantragt haben.
Der öffentlich-rechtliche und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
Zu unterscheiden ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung. Der öffentlich rechtliche Versorgungsausgleich findet statt bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Beim öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte eigene Versorgungsanrechte gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Der öffentlich rechtliche Versorgungsausgleich wird im Regelfall von Amts wegen durchgeführt, also ohne Antrag der Ehegatten. Eine Ausnahme hiervon besteht bei einer Ehezeit von unter drei Jahren, bei der ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt wird, vgl. § 3 Abs. 3 VersAusglG.
Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich geht dem schuldrechtlichen vor. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich wird in der Praxis nur in Ausnahmefällen relevant und immer nur auf Antrag einer der geschiedenen Eheleute durchgeführt. Relevant wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dann, wenn Anrechte bestehen, die nicht ausgleichsreif sind und daher nicht im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden können. Nicht ausgleichsreif sind etwa Anrechte, die bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehen, oder Anrechte, bei denen ein Rechtsanspruch gegen den Versorgungsträger noch nicht hinreichend verfestigt ist, vgl. § 19 VersAusglG.
Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bestehen lediglich Ansprüche gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten, es entstehen jedoch keine eigenen Anrechte beim jeweiligen Versorgungsträger. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach der Scheidung kann in der Regel erst dann durchgeführt werden, wenn beide geschiedenen Eheleute das Renteneintrittsalter erreicht haben. Der öffentlich-rechtliche und schuldrechtliche Versorgungsausgleich können zeitlich im Einzelfall also mehrere Jahrzehnte auseinander liegen. In der Praxis kann es sich anbieten, sich über den Versorgungsausgleich zu vergleichen, wenn ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vermieden werden soll.
Welche Versorgungsrechte werden vom Versorgungsausgleich erfasst?
Damit ein Anrecht dem Versorgungsausgleich unterliegt, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein.
- Das Anrecht muss durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sein.
- Das Anrecht muss der Absicherung im Alter oder bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen.
- Das Anrecht muss auf eine Rente gerichtet sein. Der Versorgungsausgleich erfasst im Grundsatz also nur regelmäßig wiederkehrende Zahlungen. Einmalige Zahlungen wie Kapitalauszahlungen oder Kapitalabfindungen unterliegen grundsätzlich nicht dem Versorgungsausgleich, sondern dem Zugewinnausgleich. Eine Ausnahme stellen Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes und des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes dar. Diese unterliegen unabhängig von der Ausgestaltung der Leistung immer dem Versorgungsausgleich.
- Das Versorgungsanrecht muss während der Ehezeit entstanden sein. Bei der Entstehung eines Anrechts kommt es auf den exakten Tag der Eheschließung und auf das exakte Datum der Zustellung des Scheidungsantrages an.
Im Einzelnen sind folgende Anrechte auszugleichen:
- Versorgungsanrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung: Die Versorgungsanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung werden dadurch ausgeglichen, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenpunkte der Eheleute geteilt werden. Anrechte aus berufsständischer Altersversorgung.
- Anrechte aus berufsständischer Versorgung unterliegen dem Versorgungsausgleich, wenn sie auf eine Rentenzahlung gerichtet sind, nicht jedoch wenn sie als Kapitalleistung erfolgen. Beispiele für berufsständische Versorgungen sind die Versorgungswerke der Ärzte, Apotheker, Architekten sowie der Anwälte und Notare.
- Anrechte im Sinne des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes: Anrechte im Sinne des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes unterliegen immer dem Versorgungsausgleich, selbst dann wenn sie ihre Leistungen auf Kapitalbasis erbringen. Hiervon erfasst sind insbesondere Riesterverträge für Arbeitnehmer und Beamte sowie Rürup-Verträge für Selbstständige und Beamte. Auch Fondssparverträge und Bankensparpläne können vom Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz erfasst sein.
- Betriebliche Altersversorgung: Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung unterliegen als Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes immer dem Versorgungsausgleich. Daher werden auch Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung vom Versorgungsausgleich erfasst.
- Anrechte aus der Beamtenversorgung: Von der beamtenrechtlichen Versorgung erfasst werden alle innerstaatlichen Versorgungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Hierunter fallen neben Beamten zum Beispiel auch Richter und Soldaten.
- Rein private Rentenversicherungen: Rein private Rentenversicherungen unterliegen dem Versorgungsausgleich, wenn sie ihre Leistung als Rentenzahlung erbringen. Wenn die Rentenversicherung ein Kapitalwahlrecht enthält, fällt sie aus dem Versorgungsausgleich in den Zugewinnausgleich, wenn das Wahlrecht innerhalb der Ehezeit ausgeübt wird.
- Versicherungen gegen Berufsunfähigkeit, § 28 Abs.1 VersAusglG: Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität unterliegt dem Versorgungsausgleich. Es ist im Einzelfall nach § 28 Abs. 1 VersAusglG jedoch nur dann auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und auch die ausgleichspflichtige Person selbst vermindert berufsfähig ist.
Nicht im Versorgungsausgleich auszugleichen sind hingegen:
- Private Unfallversicherungen und reine Risikolebensversicherungen, da diese nicht auf eine Rente gerichtet sind und auch nicht der Absicherung gegen verminderte Erwerbsfähigkeit dienen.
- Kapitalleistungen eines berufsständischen Versorgungsträgers, da diese nicht auf eine Rente gerichtet sind.
- Private Lebensversicherungen, die ihre Leistung auf Kapitalbasis, also nicht durch dauerhaft wiederkehrende Leistungen erbringen. Bei Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht unterliegt die Versicherung dann dem Versorgungsausgleich, wenn das Rentenwahlrecht noch innerhalb der Ehezeit ausgeübt worden ist. Bei privaten Rentenversicherungen mit Renten- oder Kapitalwahlrecht kann durch Ausübung des Wahlrechts also Einfluss darauf genommen werden, ob ein Anrecht dem Versorgungsausgleich oder dem Zugewinnausgleich unterliegt.
- Anrechte, die aus einem früheren Versorgungsausgleich aus vorheriger Ehe stammen. Diese Anrechte resultieren aus der früheren, nicht jedoch aus der gegenwärtigen Ehe und sind damit nicht während der Ehezeit entstanden.
- Sozialleistungen: Nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen auch sozialhilferechtliche Leistungen wie Wohngeld, Elterngeld, Ausbildungsförderung und Arbeitslosenversicherung.
Wann sind Anrechte nicht auszugleichen?
Aus dem Versorgungsausgleichsgesetz ergeben sich einige Ausnahmen von der Ausgleichungspflicht einzelner Anrechte.
1. Geringwertigkeit, § 18 VersAusglG
Ein Versorgungsanrecht wird unter Umständen nach § 18 Abs.1 VersAusglG dann nicht ausgeglichen, wenn es geringwertig ist. Die Geringwertigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG liegt derzeit (Stand: 2020) bei 3.822 EUR. Die Geringwertigkeitsgrenze stellt eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz dar, der besagt, dass jeder Ehezeitanteil eines Versorgungsanrechts einzeln zu teilen ist.
In der Praxis steht den Familiengerichten bei der Handhabung geringwertiger Anrechte ein Ermessensspielraum zu, der zum Teil recht unterschiedlich gehandhabt wird. Manche Familiengerichte neigen dazu, auch geringwertige Anrechte in der Regel auszugleichen. Andere Gerichte hingegen nehmen eine Teilung geringwertiger Anrechte nur dann vor, wenn hierfür besondere Gründe bestehen. Maßgeblich sind letztlich die gesamten Umstände des Einzelfalls. Das Gericht wird bei seiner Ermessensentscheidung insbesondere berücksichtigen, ob die Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz im Einzelfall noch gerecht ist, ob auf beiden Seiten geringwertige Anrechte bestehen, wie hoch deren Gesamtwert ist und wie die wirtschaftliche Situation der Eheleute aussieht.
2. Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit, § 27 VersAusglG
Nach § 27 VersAusglG kann der Versorgungsausgleich beschränkt werden oder ganz unterbleiben, soweit dessen Durchführung grob unbillig wäre. Die Anforderungen an einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit sind in der Praxis hoch. Eine grobe Unbilligkeit kann sich insbesondere aus persönlichem Fehlverhalten des Ehegatten und aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ergeben. Maßgeblich hierfür sind die gesamten Umstände des Einzelfalls.
Ein außereheliches Verhältnis während der Ehezeit genügt für sich genommen für einen Ausschluss nicht. Auch die Begehung von Straftaten zulasten des Ehegatten führt nicht ohne weiteres zu einem Ausschluss. Für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs reicht es in der Regel auch nicht, wenn der Ehepartner trotz eigener Erwerbstätigkeit während der Ehezeit nicht für das Alter vorgesorgt hat und deutlich weniger sparsam gelebt hat als sein Ehegatte.
Ein Ausschluss kann jedoch dann in Betracht kommen, wenn einer der Ehegatten in erheblichem Maße gegen gemeinsame Vereinbarungen zur Altersvorsorge verstößt.
Der Versorgungsausgleich kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte schwere Straftaten zulasten seines Ehegatten begangen hat. Der Versorgungsausgleich kann wirtschaftlich grob unbillig sein, wenn der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf seine Versorgungsansprüche dringend angewiesen ist, während der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits anderweitig ausreichend wirtschaftlich abgesichert ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits pensioniert war und somit während der Ehezeit keine weiteren Versorgungsansprüche begründet hat. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann auch dann grob unbillig sein, wenn derjenige Ehegatte, der vom Ausgleich wirtschaftlich profitieren würde, während der Ehezeit seine Unterhaltspflichten erheblich verletzt hat.
Wie erfolgt der Ausgleich der Anrechte?
Bei der Ausgleichung der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte geht § 1 Abs. 1 VersAusglG vom Halbteilungsgrundsatz aus. Der Halbteilungsgrundsatz besagt, dass die während der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen sind. Die während der Ehezeit erworbenen Anrechte bilden den Ehezeitanteil. Die Hälfte des Ehezeitanteils stellt den sogenannten Ausgleichswert dar, der auf den anderen Ehegatten übertragen wird. Der Ausgleich wird nicht durch einen Höchstbetrag beschränkt.
Derjenige Ehegatte, der das Anrecht erworben hat, ist ausgleichspflichtig, der andere Ehegatte ausgleichsberechtigt. Im Tenor der gerichtlichen Entscheidung wird über jedes Anrecht der Eheleute einzeln entschieden. Eine Verrechnung aller ausgeglichenen Einzelanrechte durch das Gericht findet hingegen nach der heutigen Rechtslage nicht mehr statt.
Wertberechnung und korrespondierender Kapitalwert:
Die Wertberechnung eines Anrechts erfolgt in der maßgeblichen Bezugsgröße durch den Versorgungsträger. Der Versorgungsträger teilt den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert in der maßgeblichen Bezugsgröße mit. Auch der korrespondierende Kapitalwert wird angegeben. Die vom Versorgungsträger angegebenen Werte stellen lediglich Vorschläge dar, die vom Gericht und den beteiligten Rechtsanwälten zu prüfen sind.
Der korrespondierende Kapitalwert dient dazu, Versorgungsanrechte, die nicht in Geld angegeben werden, mit einem Geldbetrag beziffern zu können. Ein Beispiel hierfür stellen die Rentenpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Da das Familiengericht ohnehin jedes einzelne Anrecht getrennt teilt und in der jeweiligen Bezugsgröße angibt, ist der korrespondierende Kapitalwert nach der heutigen Rechtslage eine bloße Hilfsgröße. Der korrespondierende Kapitalwert dient in der Praxis dazu, die auszugleichenden Anrechte miteinander zu vergleichen und stellt daher insbesondere eine Orientierungsgröße für Vergleiche dar.
Über welchen Zeitraum werden Versorgungsanrechte ausgeglichen?
Von der Wertberechnung strikt zu unterscheiden ist zunächst die Frage, ob ein Anrecht überhaupt während der Ehezeit entstanden ist. Bei der Entstehung eines Anrechts kommt es auf das genaue Datum der Eheschließung und auf das genaue Datum der Zustellung des Scheidungsantrages an. § 3 Abs. 1 VersAusglG dient lediglich der Vereinfachung der Wertberechnung.
Für die Wertberechnung eines Anrechts ist hingegen § 3 Abs. 1 VersAusglG maßgebend. § 3 Abs. 1 VersAusglG bestimmt als Ehezeitbeginn den 1. Tag des Monats der Eheschließung. Das Ende der Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG ist der letzte Tag des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht.
Beispiel:
Heirat am 08.01.1990, Zustellung des Scheidungsantrages am 18.07.1999.
Hier fällt der Ehezeitbeginn auf den 01.01.1990 und das Ehezeitende auf den 30.06.1999.
Die Eheleute haben die Möglichkeit, über die Ehezeit eine von § 3 VersAusglG abweichende Regelung zu treffen. Zulässig ist auch eine Vereinbarung darüber, dass der Versorgungsausgleich nur dann durchgeführt werden soll, wenn die Ehe eine bestimmte Zeit lang gehalten hat.
Was bedeuten interne und externe Teilung?
Beim Versorgungsausgleich ist zwischen der internen und externen Teilung zu unterscheiden. Beide Teilungsmethoden haben gemeinsam, dass eigene Versorgungsansprüche des ausgleichsberechtigten Ehegatten gegen den Versorgungsträger entstehen.
Den Normalfall in der Praxis stellt die sogenannte interne Teilung zwischen den Ehegatten gem. § 10 VersAusglG dar. Bei der internen Teilung erhält der Ausgleichsberechtigte ein eigenes Anrecht beim Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen. Der Versorgungsträger ist bei der internen Teilung gem. § 13 VersAusglG dazu berechtigt, die durch das Ausgleichsverfahren entstehenden Verwaltungskosten gegenüber den Eheleuten abzuziehen. Eine Berechtigung zum Abzug von Verwaltungskosten besteht bei der externen Teilung hingegen im Regelfall nicht.
Die externe Teilung ist gegenüber der internen Teilung nachrangig. Sie wird zum einen durchgeführt, wenn der Versorgungsträger bei dem das Anrecht besteht dies verlangt. Die externe Teilung kann aber auch mit dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person individuell vereinbart werden.
Bei der externen Teilung werden die einzelnen Versorgungsansprüche auf einen ausgewählten Versorgungsträger nach Wahl des Ausgleichsberechtigten übertragen. Als Zielversorgungsträger bietet sich oftmals ein Versorgungsträger an, bei dem der Ausgleichsberechtigte bereits eigene Anrechte erworben hat. Der ausgewählte Zielversorgungsträger muss seine Zustimmung zur Durchführung des Ausgleichs erteilen.
Ablauf des Versorgungsausgleichsverfahrens
Beim Ablauf des Verfahrens ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu unterscheiden.
Das öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleichsverfahren findet grundsätzlich von Amts wegen statt. Das bedeutet, dass das zuständige Familiengericht auch ohne Antrag eines der Ehegatten ein Versorgungsausgleich vornimmt. Lediglich bei Ehen unter drei Jahren wird das Ausgleichsverfahren nur auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt.
Im Ausgleichsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Demnach hat das Familiengericht den für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Typischerweise fordert das Familiengericht hierzu von den Versorgungsträgern Auskünfte über die Versorgungsansprüche der Eheleute an, um seine Entscheidung über den Versorgungsausgleich treffen zu können. Auch die Ehegatten selbst sind gem. § 4 Abs.1 VersAusglG dazu verpflichtet, einander über die von ihnen erworbenen Versorgungsansprüche Auskunft zu erteilen.
Abänderungsverfahren nach §§ 32 ff. VersAusglG
Das Abänderungsverfahren nach §§ 32 ff. VersAusglG ermöglicht die nachträgliche Anpassung bereits unanfechtbarer gerichtlicher Entscheidungen über den Versorgungsausgleich.
Veränderungen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, also den Ausgleichswert erhöhen oder verringern, können im Abänderungsverfahren geltend gemacht werden. Das Abänderungsverfahren gilt jedoch nur für solche Veränderungen, die zum Zeitpunkt der Wertberechnung bei der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich noch nicht absehbar waren. Bereits absehbare Veränderungen sind hingegen bereits bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen. Das Abänderungsverfahren dient auch nicht dazu, Rechtsfehler bei der Erstentscheidung zu korrigieren. Wenn etwa auszugleichende Anrechte bei der Erstentscheidung schlicht vergessen wurden, berechtigt dies nicht zur Abänderung.
Ein möglicher Anwendungsfall für das Abänderungsverfahren stellt der Fall dar, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte zuerst das Rentenalter erreicht, kann er beantragen, dass die Kürzung seiner laufenden Versorgung ausgesetzt wird. Weitere mögliche Anwendungsfälle für die Anpassung von Erstentscheidungen stellen die folgenden Fälle dar: Invalidität des Ausgleichsverpflichteten, Tod des Ausgleichsberechtigten, Gesetzesänderungen oder die wesentliche Wertänderung eines einbezogenen Anrechts.
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
Die Eheleute können gem. § 6 Abs.1 S.2 VersAusglG individuelle Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich bis hin zu dessen Ausschluss treffen. Eine wirksame individuelle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich hat gegenüber einer gerichtlichen Entscheidung Vorrang.
Vereinbarungen der Eheleute über den Versorgungsausgleich bedürfen gem. § 7 I VersAusglG bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich der notariellen Beurkundung. Keine notarielle Beurkundung erfordern hingegen Erklärungen, die gem. §§ 7 Abs. 2 VersAusglG, 127 a BGB in einem gerichtlichen Protokoll festgehalten werden. In der Praxis ist es daher insbesondere möglich, in einem Prozessvergleich Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen, da ein Prozessvergleich gerichtlich protokolliert wird.
Besonderheiten des Ausgleichs von Anrechten von Beamten
Der Ehezeitanteil wird bei der Beamtenversorgung in der Regel zeitratierlich berechnet. Das bedeutet, dass der Ehezeitanteil anhand der zu erwartenden Beamtenversorgung nach dem Verhältnis der Ehezeit zur Gesamtdienstzeit bis zur Altersgrenze berechnet wird. Der Ausgleichswert fällt also dann entsprechend hoch aus, wenn der ausgleichspflichtige Beamte einen großen Teil seines Dienstes während der Ehe geleistet hat.
Der Ausgleich von beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten erfolgt im Regelfall im Wege der externen Teilung. Die interne Teilung wird nach § 16 Abs.1 VersAusglG bei Beamten nur dann vorgenommen, wenn dies vom Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten vorgeschrieben wird. Die externe Teilung von Anrechten der Beamten erfolgt gem. § 16 Abs. 1, 3 VersAusglG dadurch, dass Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen. Dies gilt auch für den Fall, dass beide Ehegatten Beamte sind und Versorgungsanrechte geteilt werden. Dies hat in der Praxis die ungünstige Konsequenz, dass Anrechte gegenüber den Pensionskassen verloren gehen und durch oftmals weniger werthaltige Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt werden. Dieses oft missliche Ergebnis sollte in der Praxis falls möglich durch einen Vergleich vermieden werden.
Anwaltliche Hilfe vom Scheidungsspezialisten
Sie haben Fragen zum Versorgungsausgleich? Gerne stehen Ihnen unsere im Familienrecht spezialisierten Rechtsanwälte bei allen Fragen zu Ihrer Scheidung mit Rat und Tat zur Seite.
Kanzlei für Familienrecht,
Strafrecht & Steuern in Köln
Mo.-Fr. 9-13 & 14:00-17:30
Tel. +49 (0) 221 94 336 530
Fax +49 (0) 221 94 336 531
info@bs-legal.de
Kanzlei für Familienrecht,
Strafrecht & Steuern in Trautskirchen
Mo.-Fr. 9-13 & 14:00-17:30
Tel. +49 (0) 910 79 24 59 20
Fax +49 (0) 910 79 24 59 21
info@bs-legal.de
Ihre Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere aktuelle Beiträge aus dem Familienrecht
Umgangsrecht – 10 Fragen und Antworten
Umgangsrechtliche Fallgestaltungen kommen in der familienrechtlichen Praxis besonders häufig vor. An dieser Stelle beantworten wir...
Sorgerecht: Urlaubsreisen mit dem Kind
Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Kind im Ausland Urlaub machen wollen, sollten Sie einige sorgerechtliche...
Die Verweigerung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung
Verstößt ein Elternteil gegen die getroffene Umgangsvereinbarung, kann ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Im Vollstreckungsverfahren kann...
Der Verdacht des sexuellen Missbrauchs in familiengerichtlichen Verfahren
Bisweilen behauptet ein Elternteil in familiengerichtlichen Verfahren, der andere Elternteil habe das gemeinsame Kind sexuell...