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Bei­träge zum Fa­mi­li­en­recht

Be­vor eine be­schlos­sene Schei­dung rechts­kräf­tig wird, müs­sen Ehe­part­ner in der Re­gel ein so­ge­nann­tes Tren­nungs­jahr ab­war­ten. In die­sem Zeit­raum kann der be­dürf­tige Ehe­gatte vom an­de­ren Ehe­gat­ten Tren­nungs­un­ter­halt ver­lan­gen, so­fern die­ser ein hö­he­res Ein­kom­men hat (§ 1361 Abs. 1 BGB) und die Ehe­part­ner ge­trennt wirt­schaf­ten. Ob und wenn ja, in wel­cher Höhe An­spruch auf ei­nen sol­chen Tren­nungs­un­ter­halt be­steht, ent­schei­det das Familiengericht.

Bis zur rechts­kräf­ti­gen Ehe­schei­dung schul­det der bes­ser­ver­die­nende Ehe­gatte Tren­nungs­un­ter­halt, nach Rechts­kraft der Schei­dung ist un­ter Um­stän­den auch nach­ehe­li­cher Un­ter­halt zu zah­len. Die Mög­lich­keit die Un­ter­halts­zah­lun­gen er­heb­lich zu mi­ni­mie­ren bie­tet eine noch allzu oft über­se­hene Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­ho­fes aus dem Jahr 2019.

Ab dem Jahr nach der Tren­nung oder Schei­dung ent­fällt die Mög­lich­keit des Ehe­gat­ten­split­tings und so­mit ein steu­er­li­cher Vor­teil. Als Aus­gleich hierzu gibt es bei dau­er­haft ge­trennt le­ben­den und ge­schie­de­nen Ehe­gat­ten bzw. Le­bens­part­nern nach dem LPartG (§ 2 Abs. 8 EStG) die Mög­lich­keit des Re­al­split­ting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.