Düs­sel­dor­fer Ta­belle 2025 und Kin­des­un­ter­halt – alle Änderungen 

BS LEGAL Rechtsanwälte 

Düs­sel­dor­fer Ta­belle 2025 - neue Unterhaltsbeträge

Was ist die Düs­sel­dor­fer Tabelle?

Die Düs­sel­dor­fer Ta­belle ist ein zen­tra­les In­stru­ment im deut­schen Un­ter­halts­recht, das zur Be­rech­nung von Kin­des­un­ter­halt her­an­ge­zo­gen wird. Sie dient als Richt­li­nie für Fa­mi­li­en­ge­richte, An­wälte und Un­ter­halts­pflich­tige, um den an­ge­mes­se­nen Un­ter­halts­be­trag für min­der­jäh­rige und voll­jäh­rige Kin­der zu be­stim­men. Ent­wi­ckelt wurde die Ta­belle erst­mals 1962 durch das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Düs­sel­dorf, und sie wird re­gel­mä­ßig über­ar­bei­tet, um ge­än­derte wirt­schaft­li­che Ver­hält­nisse zu be­rück­sich­ti­gen. Die ak­tu­ellste Ver­sion gilt ab dem 1. Ja­nuar 2025.

Die Düs­sel­dor­fer Ta­belle ist je­doch keine ver­bind­li­che Vor­schrift, son­dern eine Ori­en­tie­rungs­hilfe. Fa­mi­li­en­ge­richte kön­nen in Ein­zel­fäl­len da­von ab­wei­chen, bei­spiels­weise wenn be­son­dere Be­dürf­nisse des Kin­des oder un­ge­wöhn­li­che Ein­kom­mens­ver­hält­nisse des Un­ter­halts­pflich­ti­gen vorliegen.

Was re­gelt der Kindesunterhalt?

Kin­des­un­ter­halt ist der fi­nan­zi­elle Bei­trag, den El­tern leis­ten müs­sen, um die Grund­be­dürf­nisse ih­res Kin­des zu de­cken. Dazu zäh­len Nah­rung, Klei­dung, Un­ter­kunft, Aus­bil­dung und me­di­zi­ni­sche Ver­sor­gung. Der An­spruch er­gibt sich aus den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Ge­setz­buchs (BGB), ins­be­son­dere den §§ 1601 ff. Der El­tern­teil, der das Kind über­wie­gend be­treut, leis­tet den so­ge­nann­ten Be­treu­ungs­un­ter­halt, wäh­rend der an­dere El­tern­teil den Bar­un­ter­halt erbringt.

Die Un­ter­halts­pflicht be­steht in der Re­gel bis zur Voll­jäh­rig­keit des Kin­des. Sie kann je­doch dar­über hin­aus­ge­hen, wenn sich das Kind in der Aus­bil­dung be­fin­det, ein Stu­dium ab­sol­viert oder aus an­de­ren Grün­den nicht selbst für sei­nen Le­bens­un­ter­halt sor­gen kann.

Wie er­folgt die Be­rech­nung des Kindesunterhalts?

Die Be­rech­nung des Kin­des­un­ter­halts auf Ba­sis der Düs­sel­dor­fer Ta­belle er­folgt in meh­re­ren Schritten:

1. Be­stim­mung des be­rei­nig­ten Nettoeinkommens

Das be­rei­nigte Net­to­ein­kom­men des Un­ter­halts­pflich­ti­gen ist die Grund­lage für die Un­ter­halts­be­rech­nung. Dazu wird das mo­nat­li­che Brut­to­ein­kom­men her­an­ge­zo­gen und um be­stimmte Po­si­tio­nen be­rei­nigt, wie beispielsweise:

  • Steu­ern und Sozialabgaben,

  • be­ruf­lich be­dingte Auf­wen­dun­gen (z. B. Fahrt­kos­ten, Arbeitskleidung),

  • an­ge­mes­sene Altersvorsorge,

  • be­reits ge­leis­te­ter Un­ter­halt an an­dere Personen.

2. Ein­stu­fung in eine Einkommensgruppe

Die Ta­belle glie­dert sich in Ein­kom­mens­grup­pen, die das be­rei­nigte Net­to­ein­kom­men in Span­nen un­ter­tei­len. Es gibt 15 Ein­kom­mens­grup­pen, die von we­ni­ger als 2.100 Euro bis über 11.200 Euro mo­nat­lich rei­chen. Für Un­ter­halts­pflich­tige mit be­son­ders ho­hem oder nied­ri­gem Ein­kom­men kön­nen Son­der­re­ge­lun­gen greifen.

3. Be­rück­sich­ti­gung der Al­ters­stufe des Kindes

Die Ta­belle dif­fe­ren­ziert nach Al­ters­stu­fen der Kinder:

  • 0 bis 5 Jahre,

  • 6 bis 11 Jahre,

  • 12 bis 17 Jahre,

  • ab 18 Jah­ren (voll­jäh­rige Kinder).

Je äl­ter das Kind, desto hö­her der Un­ter­halts­be­darf, da mit zu­neh­men­dem Al­ter in der Re­gel auch die Le­bens­hal­tungs­kos­ten steigen.

4. Be­rück­sich­ti­gung meh­re­rer un­ter­halts­be­rech­tig­ter Personen

Be­fin­den sich meh­rere Kin­der im Un­ter­halts­an­spruch, kann der Un­ter­halts­pflich­tige in eine nied­ri­gere Ein­kom­mens­gruppe ein­ge­stuft wer­den. Dies soll si­cher­stel­len, dass der not­wen­dige Ei­gen­be­darf des Un­ter­halts­pflich­ti­gen so­wie der Min­dest­be­darf al­ler Kin­der ge­wahrt blei­ben. Laut § 1609 BGB ha­ben min­der­jäh­rige und pri­vi­le­gierte voll­jäh­rige Kin­der Vor­rang vor an­de­ren Unterhaltsansprüchen.

5. Ab­zug des Kindergeldes

Das Kin­der­geld wird zur Hälfte (bei min­der­jäh­ri­gen Kin­dern) oder voll­stän­dig (bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern) auf den Un­ter­halts­be­trag an­ge­rech­net, da es bei­den El­tern­tei­len zu­gu­te­kommt. Ab 2025 be­trägt das Kin­der­geld ein­heit­lich 255 Euro pro Mo­nat pro Kind.

6. Be­rück­sich­ti­gung des Selbstbehalts

Der Selbst­be­halt stellt si­cher, dass dem Un­ter­halts­pflich­ti­gen ein exis­tenz­si­chern­der Be­trag ver­bleibt. Ab 2025 liegt der Selbst­be­halt für er­werbs­tä­tige Un­ter­halts­pflich­tige ge­gen­über min­der­jäh­ri­gen Kin­dern bei 1.450 Euro. Für nicht er­werbs­tä­tige Un­ter­halts­pflich­tige be­trägt er 1.200 Euro.

Er­hö­hung der Düs­sel­dor­fer Ta­belle 2025

Die Über­ar­bei­tung der Düs­sel­dor­fer Ta­belle zum 1. Ja­nuar 2025 trägt der all­ge­mei­nen Teue­rung und den ge­stie­ge­nen Le­bens­hal­tungs­kos­ten Rech­nung. Die wich­tigs­ten Än­de­run­gen im Überblick:

  1. Er­hö­hung der Unterhaltsbeträge

    • Die Be­darfs­sätze in al­len Al­ters­stu­fen und Ein­kom­mens­grup­pen wur­den an­ge­ho­ben. Bei­spiels­weise be­trägt der Min­dest­un­ter­halt für ein Kind in der ers­ten Al­ters­stufe (0 bis 5 Jahre) ab 2025 482 Euro pro Mo­nat (vor­her 476 Euro).

    • In der zwei­ten Al­ters­stufe (6 bis 11 Jahre) er­höht sich der Min­dest­un­ter­halt auf 554 Euro (vor­her 546 Euro).

    • In der drit­ten Al­ters­stufe (12 bis 17 Jahre) steigt der Min­dest­un­ter­halt auf 649 Euro (vor­her 638 Euro).

  2. Kin­der­geld­an­rech­nung bleibt un­ver­än­dert Trotz der Er­hö­hung der Be­darfs­sätze bleibt das Kin­der­geld bei der Un­ter­halts­be­rech­nung nach den bis­he­ri­gen Grund­sät­zen angerechnet.

  3. Be­rück­sich­ti­gung meh­re­rer Kin­der Be­fin­den sich bei­spiels­weise drei Kin­der im Un­ter­halts­an­spruch, kann eine Her­ab­stu­fung in die nächst­nied­ri­gere Ein­kom­mens­gruppe er­fol­gen, um eine faire Ver­tei­lung zu ge­währ­leis­ten. Dies be­deu­tet, dass der Un­ter­halts­pflich­tige pro Kind ei­nen ge­rin­ge­ren Be­trag zahlt, als es bei nur ei­nem Kind der Fall wäre.

  4. Er­hö­hung des Selbst­be­halts Der Selbst­be­halt wurde eben­falls an­ge­ho­ben, um den ge­stie­ge­nen Kos­ten des Le­bens­un­ter­halts für Un­ter­halts­pflich­tige Rech­nung zu tra­gen. So liegt der not­wen­dige Selbst­be­halt ge­gen­über min­der­jäh­ri­gen Kin­dern nun bei 1.450 Euro für Er­werbs­tä­tige (vor­her 1.400 Euro).

Bei­spiel 1: Un­ter­halt für ein Kind 

Ein Un­ter­halts­pflich­ti­ger hat ein be­rei­nig­tes Net­to­ein­kom­men von 2.800 Euro und ein Kind im Al­ter von 10 Jah­ren. Nach der Düs­sel­dor­fer Ta­belle 2025 be­trägt der Un­ter­halt für ein Kind die­ser Al­ters­stufe in der drit­ten Ein­kom­mens­gruppe 610 Euro. Ab­züg­lich des hal­ben Kin­der­gel­des (127,50 Euro) er­gibt sich ein Zahl­be­trag von 482,50 Euro. 

Bei­spiel 2: Un­ter­halt für zwei Kinder 

Der Un­ter­halts­pflich­tige hat ein be­rei­nig­tes Net­to­ein­kom­men von 3.500 Euro und zwei Kin­der (6 und 14 Jahre). Auf­grund der zwei Un­ter­halts­be­rech­tig­ten er­folgt eine Her­ab­stu­fung in die vierte Ein­kom­mens­gruppe. Der Un­ter­halt be­trägt für das jün­gere Kind 638 Euro und für das äl­tere Kind 747 Euro. Nach Ab­zug des hal­ben Kin­der­gel­des (je­weils 127,50 Euro) er­ge­ben sich Zahl­be­träge von 510,50 Euro und 619,50 Euro. 

Bei­spiel 3: Man­gel­fall bei drei Kindern 

Ein Un­ter­halts­pflich­ti­ger hat ein be­rei­nig­tes Net­to­ein­kom­men von 1.750 Euro und drei Kin­der (5, 8 und 17 Jahre). Nach Ab­zug des Selbst­be­halts von 1.450 Euro ver­blei­ben 300 Euro für den Kin­des­un­ter­halt. Diese wer­den im Ver­hält­nis des je­wei­li­gen Be­darfs auf­ge­teilt: 87,25 Euro für das jüngste Kind, 104,96 Euro für das mitt­lere Kind und 107,79 Euro für das äl­teste Kind. 

Fa­zit

Die Düs­sel­dor­fer Ta­belle bie­tet eine trans­pa­rente und prak­ti­ka­ble Grund­lage für die Be­rech­nung des Kin­des­un­ter­halts. Mit der Än­de­rung zum 1. Ja­nuar 2025 re­agiert sie auf die ver­än­der­ten wirt­schaft­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen, ins­be­son­dere die ge­stie­ge­nen Le­bens­hal­tungs­kos­ten. Un­ter­halts­pflich­tige und -be­rech­tigte soll­ten sich re­gel­mä­ßig über die ak­tu­el­len Werte in­for­mie­ren, um eine kor­rekte Be­rech­nung des Un­ter­halts sicherzustellen.

Zu­sätz­lich ist zu be­ach­ten, dass die Be­rech­nung des un­ter­halts­re­le­van­ten Ein­kom­men und Son­der­fälle wie das echte Wech­sel­mo­dell eine ge­naue Be­rech­nung durch ei­nen An­walt für Fa­mi­li­en­recht sinn­voll sein kann. Die­ser un­ter­stützt nicht nur bei der Un­ter­halts­be­rech­nung, son­dern auch bei der ge­richt­li­chen Durch­set­zung der An­sprü­che. Ein An­walt kann zu­dem hel­fen, kom­pli­zierte fi­nan­zi­elle Ver­hält­nisse zu klä­ren, Än­de­run­gen der Le­bens­si­tua­tion zu be­rück­sich­ti­gen und eine rechts­ver­bind­li­che, faire Lö­sung für alle Be­tei­lig­ten zu fin­den. Ge­rade in strei­ti­gen Fäl­len ist die pro­fes­sio­nelle Be­ra­tung ei­nes Ex­per­ten ent­schei­dend, um Feh­ler zu ver­mei­den und den Kin­des­un­ter­halt ef­fek­tiv durchzusetzen.

Bei Fra­gen zum Thema Kin­des­un­ter­halt ste­hen Ih­nen un­sere An­wälte in Köln für eine Be­ra­tung und ge­richt­li­che Ver­tre­tung gerne zur Verfügung. 

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