Düsseldorfer Tabelle 2025 und Kindesunterhalt – alle Änderungen
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Düsseldorfer Tabelle 2025 - neue Unterhaltsbeträge
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist ein zentrales Instrument im deutschen Unterhaltsrecht, das zur Berechnung von Kindesunterhalt herangezogen wird. Sie dient als Richtlinie für Familiengerichte, Anwälte und Unterhaltspflichtige, um den angemessenen Unterhaltsbetrag für minderjährige und volljährige Kinder zu bestimmen. Entwickelt wurde die Tabelle erstmals 1962 durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, und sie wird regelmäßig überarbeitet, um geänderte wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Die aktuellste Version gilt ab dem 1. Januar 2025.
Die Düsseldorfer Tabelle ist jedoch keine verbindliche Vorschrift, sondern eine Orientierungshilfe. Familiengerichte können in Einzelfällen davon abweichen, beispielsweise wenn besondere Bedürfnisse des Kindes oder ungewöhnliche Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen vorliegen.
Was regelt der Kindesunterhalt?
Kindesunterhalt ist der finanzielle Beitrag, den Eltern leisten müssen, um die Grundbedürfnisse ihres Kindes zu decken. Dazu zählen Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Ausbildung und medizinische Versorgung. Der Anspruch ergibt sich aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere den §§ 1601 ff. Der Elternteil, der das Kind überwiegend betreut, leistet den sogenannten Betreuungsunterhalt, während der andere Elternteil den Barunterhalt erbringt.
Die Unterhaltspflicht besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit des Kindes. Sie kann jedoch darüber hinausgehen, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet, ein Studium absolviert oder aus anderen Gründen nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
Wie erfolgt die Berechnung des Kindesunterhalts?
Die Berechnung des Kindesunterhalts auf Basis der Düsseldorfer Tabelle erfolgt in mehreren Schritten:
1. Bestimmung des bereinigten Nettoeinkommens
Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ist die Grundlage für die Unterhaltsberechnung. Dazu wird das monatliche Bruttoeinkommen herangezogen und um bestimmte Positionen bereinigt, wie beispielsweise:
Steuern und Sozialabgaben,
beruflich bedingte Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Arbeitskleidung),
angemessene Altersvorsorge,
bereits geleisteter Unterhalt an andere Personen.
2. Einstufung in eine Einkommensgruppe
Die Tabelle gliedert sich in Einkommensgruppen, die das bereinigte Nettoeinkommen in Spannen unterteilen. Es gibt 15 Einkommensgruppen, die von weniger als 2.100 Euro bis über 11.200 Euro monatlich reichen. Für Unterhaltspflichtige mit besonders hohem oder niedrigem Einkommen können Sonderregelungen greifen.
3. Berücksichtigung der Altersstufe des Kindes
Die Tabelle differenziert nach Altersstufen der Kinder:
0 bis 5 Jahre,
6 bis 11 Jahre,
12 bis 17 Jahre,
ab 18 Jahren (volljährige Kinder).
Je älter das Kind, desto höher der Unterhaltsbedarf, da mit zunehmendem Alter in der Regel auch die Lebenshaltungskosten steigen.
4. Berücksichtigung mehrerer unterhaltsberechtigter Personen
Befinden sich mehrere Kinder im Unterhaltsanspruch, kann der Unterhaltspflichtige in eine niedrigere Einkommensgruppe eingestuft werden. Dies soll sicherstellen, dass der notwendige Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen sowie der Mindestbedarf aller Kinder gewahrt bleiben. Laut § 1609 BGB haben minderjährige und privilegierte volljährige Kinder Vorrang vor anderen Unterhaltsansprüchen.
5. Abzug des Kindergeldes
Das Kindergeld wird zur Hälfte (bei minderjährigen Kindern) oder vollständig (bei volljährigen Kindern) auf den Unterhaltsbetrag angerechnet, da es beiden Elternteilen zugutekommt. Ab 2025 beträgt das Kindergeld einheitlich 255 Euro pro Monat pro Kind.
6. Berücksichtigung des Selbstbehalts
Der Selbstbehalt stellt sicher, dass dem Unterhaltspflichtigen ein existenzsichernder Betrag verbleibt. Ab 2025 liegt der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern bei 1.450 Euro. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige beträgt er 1.200 Euro.
Erhöhung der Düsseldorfer Tabelle 2025
Die Überarbeitung der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2025 trägt der allgemeinen Teuerung und den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Erhöhung der Unterhaltsbeträge
Die Bedarfssätze in allen Altersstufen und Einkommensgruppen wurden angehoben. Beispielsweise beträgt der Mindestunterhalt für ein Kind in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) ab 2025 482 Euro pro Monat (vorher 476 Euro).
In der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) erhöht sich der Mindestunterhalt auf 554 Euro (vorher 546 Euro).
In der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre) steigt der Mindestunterhalt auf 649 Euro (vorher 638 Euro).
Kindergeldanrechnung bleibt unverändert Trotz der Erhöhung der Bedarfssätze bleibt das Kindergeld bei der Unterhaltsberechnung nach den bisherigen Grundsätzen angerechnet.
Berücksichtigung mehrerer Kinder Befinden sich beispielsweise drei Kinder im Unterhaltsanspruch, kann eine Herabstufung in die nächstniedrigere Einkommensgruppe erfolgen, um eine faire Verteilung zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige pro Kind einen geringeren Betrag zahlt, als es bei nur einem Kind der Fall wäre.
Erhöhung des Selbstbehalts Der Selbstbehalt wurde ebenfalls angehoben, um den gestiegenen Kosten des Lebensunterhalts für Unterhaltspflichtige Rechnung zu tragen. So liegt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern nun bei 1.450 Euro für Erwerbstätige (vorher 1.400 Euro).
Beispiel 1: Unterhalt für ein Kind
Ein Unterhaltspflichtiger hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.800 Euro und ein Kind im Alter von 10 Jahren. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2025 beträgt der Unterhalt für ein Kind dieser Altersstufe in der dritten Einkommensgruppe 610 Euro. Abzüglich des halben Kindergeldes (127,50 Euro) ergibt sich ein Zahlbetrag von 482,50 Euro.
Beispiel 2: Unterhalt für zwei Kinder
Der Unterhaltspflichtige hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 Euro und zwei Kinder (6 und 14 Jahre). Aufgrund der zwei Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Herabstufung in die vierte Einkommensgruppe. Der Unterhalt beträgt für das jüngere Kind 638 Euro und für das ältere Kind 747 Euro. Nach Abzug des halben Kindergeldes (jeweils 127,50 Euro) ergeben sich Zahlbeträge von 510,50 Euro und 619,50 Euro.
Beispiel 3: Mangelfall bei drei Kindern
Ein Unterhaltspflichtiger hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.750 Euro und drei Kinder (5, 8 und 17 Jahre). Nach Abzug des Selbstbehalts von 1.450 Euro verbleiben 300 Euro für den Kindesunterhalt. Diese werden im Verhältnis des jeweiligen Bedarfs aufgeteilt: 87,25 Euro für das jüngste Kind, 104,96 Euro für das mittlere Kind und 107,79 Euro für das älteste Kind.
Fazit
Die Düsseldorfer Tabelle bietet eine transparente und praktikable Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts. Mit der Änderung zum 1. Januar 2025 reagiert sie auf die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die gestiegenen Lebenshaltungskosten. Unterhaltspflichtige und -berechtigte sollten sich regelmäßig über die aktuellen Werte informieren, um eine korrekte Berechnung des Unterhalts sicherzustellen.
Zusätzlich ist zu beachten, dass die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommen und Sonderfälle wie das echte Wechselmodell eine genaue Berechnung durch einen Anwalt für Familienrecht sinnvoll sein kann. Dieser unterstützt nicht nur bei der Unterhaltsberechnung, sondern auch bei der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche. Ein Anwalt kann zudem helfen, komplizierte finanzielle Verhältnisse zu klären, Änderungen der Lebenssituation zu berücksichtigen und eine rechtsverbindliche, faire Lösung für alle Beteiligten zu finden. Gerade in streitigen Fällen ist die professionelle Beratung eines Experten entscheidend, um Fehler zu vermeiden und den Kindesunterhalt effektiv durchzusetzen.
Bei Fragen zum Thema Kindesunterhalt stehen Ihnen unsere Anwälte in Köln für eine Beratung und gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.
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