Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht informieren wir Sie stets über aktuelle Entwicklungen im Familienrecht.
Ob eine Scheidung zügig durchgeführt werden kann oder ob sich das Scheidungsverfahren in die Länge zieht, hängt davon ab, ob sich die Ehepartner in wesentlichen Fragen geeinigt haben oder diese vor Gericht ausgefochten werden sollen. Streitig können z.B. Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt, der Zugewinnausgleich oder das Sorgerecht sein. Auch kann zwischen den Ehegatten Streit darüber bestehen, ob das Trennungsjahr abgelaufen oder die Ehe gescheitert ist.
In vielen Fällen geht der Wunsch sich scheiden zu lassen nicht nur von einem Ehegatten, sondern von beiden Ehegatten aus. Voraussetzung für den Ausspruch der Scheidung ist, dass die die Ehe gescheitert ist. Wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben, gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, wenn entweder beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
Sowohl die Zustellung des Scheidungsantrags als auch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs löst viele Rechtsfolgen aus. Die Scheidung betrifft dabei nicht nur den Unterhalt, den Zugewinn und den Versorgungsausgleich, sondern auch die Krankenversicherung, das Erbrecht oder die Witwenrente. Die wichtigsten Folgen, die eine Scheidung mit sich bringt, erklären unsere auf Scheidung, Unterhalt und Familienrecht spezialisierten Rechtsanwälte in diesem Artikel.
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Vom Scheidungsantrag zum rechtskräftigen Scheidungsurteil: So läuft ein Scheidungsverfahren ab.
Als Versorgungsausgleich bezeichnet wird der bei einer Scheidung durchzuführende Ausgleich von erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, welche die Eheleute während der Ehezeit erworben haben.
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist das in der Ehe gemeinsam Erwirtschaftete bei der Scheidung auszugleichen. Der Zugewinn wird ermittelt, in dem das Vermögen bei Eintritt in den Güterstand (=Anfangsvermögen) mit dem Vermögen bei Beendigung des Güterstandes (=Endvermögen) bei jedem Ehepartner verglichen wird. Der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt, stellt den Zugewinn dar.
Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Dabei ist der Unterhalt nicht zwingend auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes befristet.
In den meisten Fällen durchlaufen Paare beim Scheidungsprozess eine emotionale Achterbahnfahrt – Trauer, verletzte Gefühle und Wut spielen dabei oft eine große Rolle. Wenn außerdem Kinder im Spiel sind, erschwert das die Situation zusätzlich und es gibt weitere Leidtragende. Um Streit und lange gerichtliche Prozesse im Fall einer Trennung oder Scheidung zu vermeiden, können Partner deswegen vorab die Trennungs- oder Scheidungsfolgen gemeinsam und rechtssicher regeln - dies spart Kosten und Stress.