Die 10 häu­figs­ten Fra­gen zum Thema Schei­dung: Ein um­fas­sen­der Leit­fa­den vom Fach­an­walt für Fa­mi­li­en­recht in Köln 

BS LEGAL Rechtsanwälte 

Schei­dung: Ant­wor­ten auf die wich­tigs­ten Fragen

Eine Schei­dung wirft zahl­rei­che Fra­gen auf – sei es zu den recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen, dem Ab­lauf oder den fi­nan­zi­el­len Fol­gen. In die­sem Ar­ti­kel wer­den die zehn häu­figs­ten Fra­gen rund um das Thema Schei­dung noch aus­führ­li­cher be­ant­wor­tet, um Ih­nen eine um­fas­sende Ori­en­tie­rung zu ge­ben und den Pro­zess so trans­pa­rent wie mög­lich zu gestalten.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen er­füllt sein, um eine Schei­dung einzureichen?

Nach § 1565 Abs. 1 BGB gilt eine Ehe als ge­schei­tert, wenn die ehe­li­che Le­bens­ge­mein­schaft nicht mehr be­steht und nicht zu er­war­ten ist, dass sie wie­der­her­ge­stellt wird. Fol­gende Vor­aus­set­zun­gen müs­sen er­füllt sein:

  • Tren­nungs­jahr: Ein min­des­tens ein­jäh­ri­ges Ge­trennt­le­ben der Ehe­part­ner ist er­for­der­lich (§ 1566 Abs. 1 BGB). Wäh­rend die­ser Zeit sol­len die Part­ner prü­fen, ob eine Ver­söh­nung mög­lich ist. 

  • Un­zu­mut­bare Härte: In Aus­nah­me­fäl­len, etwa bei Ge­walt, schwer­wie­gen­dem Ver­trau­ens­bruch oder Al­ko­hol­miss­brauch, kann eine Schei­dung be­reits vor Ab­lauf des Tren­nungs­jah­res be­an­tragt werden. 

  • Nach ei­nem Jahr trotz Wi­der­spruchs: Selbst wenn ein Ehe­part­ner der Schei­dung wi­der­spricht, kann das Ge­richt eine Schei­dung aus­spre­chen, wenn es die Zer­rüt­tung der Ehe als er­wie­sen an­sieht. Das be­deu­tet, dass nicht zwin­gend drei Jahre Tren­nung er­for­der­lich sind, so­fern das Ge­richt den Wi­der­spruch als un­be­grün­det ein­stuft (§ 1566 Abs. 2 BGB).

  • Drei Jahre Tren­nung: Wenn ein Part­ner der Schei­dung wi­der­spricht und keine Zer­rüt­tung nach­ge­wie­sen wer­den kann, ist eine Tren­nung von min­des­tens drei Jah­ren notwendig.

Bei­spiel: Mo­nika und Klaus le­ben seit Ja­nuar ge­trennt. Sie woh­nen nicht mehr zu­sam­men und ha­ben keine ge­mein­sa­men fi­nan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen mehr. Trotz der Tren­nung strei­tet Klaus den ge­nauen Tren­nungs­zeit­punkt ab. Mo­nika do­ku­men­tiert die Tren­nung mit Be­le­gen – etwa über ge­trennte Haus­halts­füh­rung und Wohn­sit­zum­mel­dun­gen – und kann so den Schei­dungs­an­trag nach ei­nem Jahr stellen.

Kann ich mich auch in­ner­halb der ge­mein­sa­men Woh­nung trennen?

Ja, eine Tren­nung in­ner­halb der ge­mein­sa­men Woh­nung ist mög­lich. Da­bei müs­sen je­doch klare Re­ge­lun­gen ge­trof­fen wer­den, um eine Tren­nung von "Tisch und Bett" nach­zu­wei­sen. Wich­tige Aspekte sind:

  • Se­pa­rate Schlaf­räume: Die Ehe­part­ner schla­fen nicht mehr im sel­ben Zimmer. 

  • Ge­trennte Haus­halts­füh­rung: Je­der Ehe­part­ner sorgt ei­gen­stän­dig für Le­bens­mit­tel, Ko­chen, Put­zen und Wäsche. 

  • Fi­nan­zi­elle Un­ab­hän­gig­keit: Ge­mein­same Kon­ten soll­ten ge­trennt und fi­nan­zi­elle Ver­pflich­tun­gen in­di­vi­du­ell ge­re­gelt werden.

Bei­spiel: San­dra und Mi­chael ha­ben sich ge­trennt, kön­nen sich aber aus fi­nan­zi­el­len Grün­den keine ei­gene Woh­nung leis­ten. Sie be­schlie­ßen, in ih­rer Vier-Zim­mer-Woh­nung zu blei­ben. Beide nut­zen se­pa­rate Kühl­schränke, tei­len ihre Ne­ben­kos­ten strikt auf und kom­mu­ni­zie­ren nur über or­ga­ni­sa­to­ri­sche The­men. Diese Re­ge­lung ist aus­rei­chend, um das Tren­nungs­jahr zu beginnen.

Brau­che ich ei­nen An­walt für die Scheidung?

In Deutsch­land be­steht bei Schei­dun­gen An­walts­zwang (§ 114 FamFG). Das heißt, der Schei­dungs­an­trag kann nur durch ei­nen Rechts­an­walt beim Fa­mi­li­en­ge­richt ein­ge­reicht wer­den. Es gibt je­doch Un­ter­schiede, je nach Art der Scheidung:

Ein­ver­nehm­li­che Schei­dung: Um­gangs­sprach­lich wird häu­fig von ei­nem "ge­mein­sa­men An­walt" ge­spro­chen. Tat­säch­lich kann je­doch ein An­walt im­mer nur eine Par­tei ver­tre­ten. Wenn keine Streit­punkte be­stehen, reicht es aus, dass nur ei­ner der Ehe­part­ner ei­nen An­walt be­auf­tragt, der den Schei­dungs­an­trag ein­reicht. Der an­dere Ehe­part­ner stimmt dem An­trag le­dig­lich zu, ohne ei­nen ei­ge­nen An­walt zu beauftragen.

Strei­tige Schei­dung: Beide Par­teien be­nö­ti­gen in der Re­gel ei­gene An­wälte, be­son­ders wenn Fol­ge­sa­chen wie Un­ter­halt oder Ver­mö­gens­aus­gleich zu klä­ren sind.

Ein An­walt un­ter­stützt auch bei der Be­ant­wor­tung spe­zi­fi­scher Fra­gen, wie etwa der Ge­stal­tung von Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­run­gen.

Bei­spiel: To­bias und Anna wol­len sich ein­ver­nehm­lich schei­den las­sen. Anna be­auf­tragt ei­nen An­walt, der den An­trag ein­reicht. To­bias ver­zich­tet auf ei­nen ei­ge­nen An­walt, da er keine Ein­wände ge­gen den An­trag hat.

Wie hoch sind die Kos­ten ei­ner Scheidung?

Die Schei­dungs­kos­ten set­zen sich aus zwei Haupt­be­stand­tei­len zusammen:

  1. Ge­richts­kos­ten: Diese wer­den durch das Fa­mi­li­en­ge­richt erhoben. 

  2. An­walts­kos­ten: Die Ver­gü­tung rich­tet sich nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG).

Die Ge­samt­kos­ten hän­gen vom Ver­fah­rens­wert ab, der sich aus dem ge­mein­sa­men Net­to­ein­kom­men der Ehe­part­ner so­wie de­ren Ver­mö­gen er­gibt. Zu­sätz­li­che Kos­ten kön­nen ent­ste­hen, wenn Fol­ge­sa­chen wie Un­ter­halt, Sor­ge­recht oder Zu­ge­winn­aus­gleich ge­re­gelt werden.

Bei­spiel: Bei ei­nem mo­nat­li­chen Net­to­ein­kom­men von 5.000 Euro be­läuft sich der Ver­fah­rens­wert auf etwa 15.000 Euro. Dar­aus er­ge­ben sich Ge­richts­kos­ten von ca. 900 Euro und An­walts­kos­ten von rund 2.200 Euro, wenn nur ein An­walt be­tei­ligt ist. Strei­tige Ver­fah­ren kön­nen je­doch er­heb­lich teu­rer werden.

Wie lange dau­ert das Schei­dungs­ver­fah­ren?

Die Dauer ei­nes Schei­dungs­ver­fah­rens hängt von meh­re­ren Fak­to­ren ab:
• Ein­ver­nehm­li­che Schei­dung: Meist zwi­schen drei und neun Monaten.
• Strei­tige Schei­dung: Kann meh­rere Jahre dau­ern, ins­be­son­dere wenn Fol­ge­sa­chen wie Un­ter­halt oder Ver­mö­gens­auf­tei­lung ge­klärt wer­den müssen.
Ver­sor­gungs­aus­gleich: Die Be­rech­nung der Ren­ten­an­wart­schaf­ten kann den Pro­zess zu­sätz­lich verzögern.

Ein Bei­spiel: Bei ei­ner ein­ver­nehm­li­chen Schei­dung ohne Streit­punkte – wie im Fall von Laura und Marco – wird der Schei­dungs­be­schluss be­reits nach sechs Mo­na­ten er­las­sen. In ei­nem an­de­ren Fall, in dem das Sor­ge­recht für die Kin­der strit­tig ist, dau­ert das Ver­fah­ren hin­ge­gen über zwei Jahre. 

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Ver­sor­gungs­aus­gleich re­gelt die Auf­tei­lung der wäh­rend der Ehe er­wor­be­nen Ren­ten­an­wart­schaf­ten. Dies um­fasst ge­setz­li­che, be­trieb­li­che und pri­vate Ren­ten­an­sprü­che. Der Aus­gleich wird vom Ge­richt au­to­ma­tisch vor­ge­nom­men, es sei denn:

  • Die Ehe dau­erte we­ni­ger als drei Jahre (Ver­sor­gungs­aus­gleich nur auf Antrag).
  • Der Ver­sor­gungs­aus­gleich wurde in ei­nem Ehe­ver­trag ausgeschlossen.

Ein Bei­spiel:

Chris­tian und Lisa wa­ren zehn Jahre ver­hei­ra­tet. Chris­tian hat wäh­rend der Ehe 50.000 Euro Ren­ten­an­wart­schaf­ten auf­ge­baut, Lisa hin­ge­gen nur 20.000 Euro. Durch den Ver­sor­gungs­aus­gleich er­hält Lisa ei­nen Aus­gleichs­an­spruch, so­dass beide am Ende gleich hohe Ren­ten­an­sprü­che haben.

Wie wird der Un­ter­halt geregelt?

Es gibt meh­rere Ar­ten von Unterhalt:

  1. Tren­nungs­un­ter­halt: Die­ser wird wäh­rend des Tren­nungs­jah­res und bis zur Rechts­kraft der Schei­dung gezahlt.
  2. Nach­ehe­li­cher Un­ter­halt: Nach Rechts­kraft der Schei­dung kön­nen An­sprü­che auf Be­treu­ungs­un­ter­halt, Auf­sto­ckungs­un­ter­halt oder Krank­heits­un­ter­halt bestehen.

Die Be­rech­nung er­folgt in der Re­gel nach dem Halbteilungsgrundsatz.

Bei­spiel: Me­la­nie ver­dient 4.000 Euro netto, wäh­rend ihr Ex-Mann To­bias 2.000 Euro ver­dient. In ei­nem zwei­ten Schritt wird das Net­to­ein­kom­men um das Aus­ga­ben (Kre­dite, be­rufs­be­dingte Aus­ga­ben) be­rei­nigt. Er­mit­telt wird das sog. be­rei­nigte Ein­kom­men. Er­gibt sich für Me­la­nie ein be­rei­nig­tes Ein­kom­men von 3.000 Euro netto und für To­bias von 1.500 Euro netto, würde Me­la­nie an To­bias 750 Euro Tren­nungs­un­ter­halt zahlen.

Was pas­siert mit dem ge­mein­sa­men Vermögen?

Im ge­setz­li­chen Gü­ter­stand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft wird das wäh­rend der Ehe er­wor­bene Ver­mö­gen auf­ge­teilt (sog. Zu­ge­winn­aus­gleich). Da­bei wird un­ter­schie­den zwischen:

  • An­fangs­ver­mö­gen: Das Ver­mö­gen, das je­der Ehe­part­ner zu Be­ginn der Ehe besaß.
  • End­ver­mö­gen: Das Ver­mö­gen, das je­der Ehe­part­ner zum Zeit­punkt der Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trags hat.

Der Zu­ge­winn­aus­gleich be­rech­net die Dif­fe­renz zwi­schen An­fangs- und End­ver­mö­gen bei­der Ehe­part­ner. Der­je­nige mit dem hö­he­ren Zu­ge­winn muss die Hälfte des Un­ter­schieds­be­trags an den an­de­ren auszahlen.

Bei­spiel: Anna bringt ein An­fangs­ver­mö­gen von 20.000 Euro in die Ehe ein, und ihr End­ver­mö­gen be­trägt 80.000 Euro. Ihr Ehe­mann Paul hat ein An­fangs­ver­mö­gen von 10.000 Euro und ein End­ver­mö­gen von 50.000 Euro. Der Zu­ge­winn von Anna be­trägt 60.000 Euro, der von Paul 40.000 Euro. Anna muss Paul 10.000 Euro als Zu­ge­winn­aus­gleich zahlen.

Nicht auf­ge­teilt wer­den per­sön­li­che Ge­gen­stände, die aus­schließ­lich ei­nem Part­ner die­nen, oder Schen­kun­gen und Erb­schaf­ten, die ein Part­ner wäh­rend der Ehe er­hal­ten hat, so­fern diese nicht in das ge­mein­same Ver­mö­gen ein­ge­flos­sen sind. Die Be­rech­nung ist sehr kom­plex, vor al­lem wenn Im­mo­bi­lien be­wer­tet wer­den müssen.

Wie wird das Sor­ge­recht für die Kin­der geregelt?

Nach ei­ner Schei­dung bleibt das ge­mein­same Sor­ge­recht der El­tern grund­sätz­lich be­stehen, so­fern keine an­ders­lau­tende Ent­schei­dung ge­trof­fen wird (§ 1626 BGB). Das be­deu­tet, dass beide El­tern­teile wei­ter­hin ge­mein­sam über wich­tige An­ge­le­gen­hei­ten des Kin­des ent­schei­den müs­sen, z. B. Schule, me­di­zi­ni­sche Ver­sor­gung oder Wohnortwechsel.

In be­son­de­ren Fäl­len kann ein El­tern­teil das al­lei­nige Sor­ge­recht be­an­tra­gen. Hier­bei prüft das Gericht:

  • Das Kin­des­wohl: Wel­che Re­ge­lung dient am bes­ten der Ent­wick­lung und Sta­bi­li­tät des Kindes?
  • Die Bin­dun­gen: Be­steht eine enge emo­tio­nale Ver­bin­dung zu bei­den Elternteilen?
  • Der Wunsch des Kin­des: Je nach Al­ter und Reife wird die Mei­nung des Kin­des berücksichtigt.

Zu­sätz­lich zum Sor­ge­recht wird das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht ge­klärt, das ent­schei­det, bei wel­chem El­tern­teil das Kind lebt. Um­gangs­rechte des an­de­ren El­tern­teils blei­ben hier­von unberührt.

Bei­spiel: Nach ih­rer Schei­dung ei­ni­gen sich Lena und Mar­kus dar­auf, dass ihr Sohn Tim haupt­säch­lich bei Lena lebt, je­doch je­des zweite Wo­chen­ende so­wie die Hälfte der Fe­rien bei Mar­kus ver­bringt. Sie be­hal­ten das ge­mein­same Sor­ge­recht und stim­men alle wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen für Tim ge­mein­sam ab.

Kann ich auf eine Me­dia­tion zur Kon­flikt­lö­sung setzen?

Eine Me­dia­tion kann eine sinn­volle Al­ter­na­tive zu ge­richt­li­chen Strei­tig­kei­ten sein, ins­be­son­dere bei kom­ple­xen oder emo­tio­nal be­las­te­ten Schei­dun­gen. Der Me­dia­tor ist eine neu­trale Per­son, die bei­den Par­teien hilft, ein­ver­nehm­li­che Lö­sun­gen zu fin­den. Ty­pi­sche The­men sind:

  • Auf­tei­lung des Vermögens.
  • Un­ter­halts­re­ge­lun­gen.
  • Um­gangs- und Sorgerechtsfragen.

Vor­teile der Mediation:

  • Kos­ten­güns­tig: Die Ver­fah­rens­kos­ten sind in der Re­gel nied­ri­ger als bei ei­nem Gerichtsprozess.
  • Zeit­ef­fi­zi­ent: Eine Ei­ni­gung kann oft schnel­ler er­zielt werden.
  • Scho­nend: Die Me­dia­tion för­dert eine fried­li­che Kon­flikt­lö­sung und be­wahrt die Be­zie­hungs­ebene zwi­schen den Parteien.

Bei­spiel: Durch eine Me­dia­tion schaf­fen es Ma­ria und Pe­ter, sich über den Un­ter­halt, das Um­gangs­recht für ihre Toch­ter so­wie die Auf­tei­lung der ge­mein­sa­men Im­mo­bi­lie zu ei­ni­gen. Da­durch ver­mei­den sie ein lang­wie­ri­ges Ge­richts­ver­fah­ren und kön­nen die Schei­dung in we­ni­gen Mo­na­ten abschließen.

Eine Me­dia­tion ist frei­wil­lig, und die er­ziel­ten Er­geb­nisse kön­nen recht­lich ver­bind­lich ge­macht wer­den, wenn sie in ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung fest­ge­hal­ten werden.

Die Kanz­lei BS Le­gal bie­tet Ih­nen er­fah­rene und hoch­qua­li­fi­zierte Rechts­an­wälte, die sich auf Fa­mi­li­en­recht und Schei­dun­gen spe­zia­li­siert ha­ben. Un­sere Man­dan­ten pro­fi­tie­ren von:

In­di­vi­du­el­ler Be­ra­tung: Jede Schei­dung ist ein­zig­ar­tig. Wir ent­wi­ckeln maß­ge­schnei­derte Lö­sun­gen, die Ihre per­sön­li­chen und fi­nan­zi­el­len In­ter­es­sen wahren.

Um­fas­sen­der Ex­per­tise: Mit jah­re­lan­ger Er­fah­rung in kom­ple­xen Schei­dungs­fäl­len, ein­schließ­lich Un­ter­halt, Ver­mö­gens­auf­tei­lung und Sor­ge­rechts­fra­gen, sor­gen wir für eine si­chere und ef­fek­tive Vertretung.

Kos­ten­ef­fi­zi­enz: Dank trans­pa­ren­ter Kos­ten­struk­tur und stra­te­gi­schem Vor­ge­hen ver­mei­den wir un­nö­tige Aus­ga­ben und ver­kür­zen den Prozess.

Em­pa­thi­scher Be­treu­ung: Schei­dun­gen sind oft emo­tio­nal be­las­tend. Wir ste­hen Ih­nen mit Ver­ständ­nis und Ein­füh­lungs­ver­mö­gen zur Seite, um Sie durch diese schwie­rige Zeit zu begleiten.

Star­ker Ver­hand­lungs­füh­rung: Ob ein­ver­nehm­li­che Ei­ni­gung oder ge­richt­li­cher Kon­flikt – wir set­zen uns mit Nach­druck für Ihre Rechte ein. Ver­trauen Sie auf un­sere Kom­pe­tenz und las­sen Sie uns ge­mein­sam die bes­ten Er­geb­nisse für Ihre Zu­kunft erzielen. 

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