Die Immobilie bei Trennung und Scheidung
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Die Immobilie bei Trennung und Scheidung
Immobilieneigentum: Fallstricke vermeiden
Eine Trennung oder Scheidung stellt Ehepaare oft vor schwierige finanzielle und emotionale Entscheidungen – insbesondere, wenn gemeinsames Immobilienvermögen betroffen ist. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick darüber, was mit einer Immobilie bei einer Scheidung geschieht, welche rechtlichen Regelungen gelten und welche Optionen zur Verfügung stehen.
1. Klärung der Eigentumsverhältnisse
Der erste Schritt bei einer Trennung oder Scheidung ist die Eigentumsverhältnisse zu klären. Im Grundbuch ist eingetragen, wem die Immobilie gehört. Gehört die Immobilie einem Ehepartner allein oder beiden gemeinsam? Auch unterschiedliche Eigentumsanteile, wie z. B. 70/30, sind möglich.
Das Eigentum bleibt grundsätzlich unverändert, selbst wenn einer der Partner während der Ehe mehr zur Finanzierung beigetragen hat. Solche Faktoren spielen jedoch bei der Vermögensaufteilung und dem Zugewinnausgleich eine wichtige Rolle. Auch Schenkungen oder Erbschaften müssen berücksichtigt werden, da sie in der Regel nicht in den Zugewinnausgleich einfließen. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es ratsam, frühzeitig juristischen Rat einzuholen.
2. Möglichkeiten für die Zukunft der Immobilie
Nach einer Trennung gibt es verschiedene Optionen für den Umgang mit der gemeinsamen Immobilie. Dabei spielen auch die finanziellen Verhältnisse eine Rolle. Oftmals kann ein Ehegatte nicht die kompletten Zins- und Tilgungsleistungen alleine stemmen. Es stellt sich also die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, um das Vermögen zu schützen.
Gemeinsamer Verkauf: Die Immobilie wird auf dem freien Markt verkauft, und der Verkaufserlös wird zwischen den Parteien - entsprechen der Eigentumsverhältnisse - aufgeteilt. Hierbei sind steuerliche Aspekte zu beachten, wie die Einkommensteuer auf private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EstG (auch "Spekulationssteuer" genannt). Ein verspäteter Verkauf - auch unter Ehegatten - kann steuerliche Konsequenzen haben.
Übertragung an einen Partner: Einer der Ehepartner übernimmt die Immobilie und zahlt den anderen aus. Dies setzt voraus, dass der übernehmende Partner finanziell in der Lage ist, die Zahlung sowie eventuelle laufende Kredite zu übernehmen. Vorteilhaft ist, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt, wenn die Übertragung im Rahmen der Scheidungsvereinbarung erfolgt.
Teilungsversteigerung: Wenn keine Einigung erzielt werden kann, bleibt die Möglichkeit der gerichtlichen Teilungsversteigerung. Diese Option ist jedoch oft nachteilig, da der Verkaufserlös meist unter dem Marktwert liegt.
Jede dieser Optionen hat Vor- und Nachteile, die individuell abgewogen werden müssen. Ein erfahrener Rechtsanwalt hilft dabei, die beste Lösung zu finden.
3. Nutzung der Immobilie während der Trennung
Ein zentraler Streitpunkt bei der Trennung ist die Frage, wer in der Immobilie wohnen bleibt. Die Nutzung der Ehewohnung kann im Trennungsjahr und darüber hinaus geregelt werden. Das Familienrecht ermöglicht es einem Ehepartner, die alleinige Nutzung zu beantragen, insbesondere wenn minderjährige Kinder betroffen sind (§ 1361b BGB).
Der weichende Ehepartner gibt mit seinem Auszug das Nutzungsrecht an der Wohnung auf und kann sie nur mit Zustimmung des verbleibenden Partners betreten. Eine schriftliche Vereinbarung über die Modalitäten des Auszugs und der Nutzung kann Streitigkeiten vorbeugen. Finanzielle Aspekte spielen ebenfalls eine Rolle: Der verbleibende Partner kann verpflichtet sein, dem ausgezogenen Partner eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, die häufig unter der ortsüblichen Miete liegt.
4. Der Zugewinnausgleich bei Immobilien
Bei einer Scheidung wird im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Dabei wird der Vermögenszuwachs beider Ehepartner während der Ehezeit ermittelt und ausgeglichen. Immobilien spielen hier eine besondere Rolle, da ihr Wert oft schwer zu bestimmen ist.
Die Bewertung der Immobilie erfolgt entweder durch eine Einigung der Parteien oder durch ein unabhängiges Gutachten. Hatte einer der Ehepartner die Immobilie bereits vor der Ehe, wird nur die Wertsteigerung während der Ehe berücksichtigt. Dies gilt auch für Immobilien, die während der Ehe geerbt oder geschenkt wurden. Streitigkeiten über die Bewertung oder die Anrechnung von Investitionen sind häufig und erfordern juristisches Fachwissen.
5. Immobilie und Unterhalt
Die Nutzung der Immobilie hat oft erhebliche Auswirkungen auf den Unterhalt. Bleibt einer der Ehepartner in der Immobilie wohnen, kann dies als sogenannter Wohnvorteil angerechnet werden. Der Wohnvorteil entspricht dem geldwerten Vorteil, der durch die mietfreie Nutzung der Immobilie entsteht.
Beim Trennungsunterhalt wird der Wohnvorteil auf das Einkommen des verbleibenden Ehepartners angerechnet, wodurch dessen Unterhaltspflicht reduziert werden kann. Beispielsweise wird die ersparte Miete als Einkommen betrachtet und entsprechend berücksichtigt.
Nach der Scheidung kann der Wohnvorteil ebenfalls in den nachehelichen Unterhalt einfließen. Entscheidend ist hierbei, ob der verbleibende Partner alleiniger Eigentümer der Immobilie ist oder ob der ausgezogene Partner weiterhin Miteigentümer bleibt. In letzterem Fall können Regelungen über eine Nutzungsentschädigung getroffen werden.
Wichtig ist zudem, dass die Kosten der Immobilie, wie Kreditzahlungen oder Instandhaltungskosten, ebenfalls berücksichtigt werden. Diese können die Höhe des Wohnvorteils mindern. Eine genaue Berechnung erfordert juristisches und finanzielles Fachwissen, um faire und transparente Ergebnisse zu erzielen.
6. Steuerliche und finanzielle Aspekte
Die Vermögensaufteilung bei Immobilien ist eng mit steuerlichen Fragen verknüpft.
Grunderwerbsteuer: Wird die Immobilie im Rahmen der Scheidungsvereinbarung übertragen, ist dies steuerfrei. Erfolgt die Übertragung jedoch außerhalb des Scheidungsverfahrens, kann Grunderwerbsteuer anfallen.
Spekulationssteuer: Beim Verkauf einer Immobilie, die nicht oder nicht mehr selbst genutzt wurde, kann Spekulationssteuer fällig werden, wenn die Haltefrist von zehn Jahren nicht eingehalten wurde.
Darlehensverpflichtungen: Bestehende Kredite müssen geregelt werden. Die Bank entlässt einen Ehepartner nur aus der Haftung, wenn der verbleibende Partner über ausreichende Bonität verfügt. Andernfalls bleibt die gemeinsame Haftung bestehen.
Eine fundierte Beratung durch Steuerberater und Anwälte ist unverzichtbar, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und rechtssichere Lösungen zu finden.
Die Regelung des Immobilienvermögens bei einer Scheidung ist eine komplexe Aufgabe, die individuelle Lösungen erfordert. Unsere Kanzlei steht Ihnen mit fachlicher Kompetenz und langjähriger Erfahrung zur Seite, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.
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