Betreuungsunterhalt
Der Betreuungsunterhalt
Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Dabei ist der Unterhalt nicht zwingend auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes befristet.
Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen, § 1570 Abs. 1 S.2 und S. 3 BGB.
Während dieser Zeit ist der betreuende - und somit unterhaltsberechtigte - Elternteil nicht dazu verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Unterhalt soll sicherstellen, dass der betreuende Elternteil genügend Mittel für Pflege und Erziehung des Kindes zur Verfügung hat.
Wichtig!
Obwohl § 1570 BGB vom geschiedenen Ehegatten spricht, ist die Ehe bzw. Scheidung keine Voraussetzung für den Betreuungsunterhalt. Auch bei nichtehelichen Kindern besteht Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Höhe des Betreuungsunterhalts
Die Höhe des Betreuungsunterhalts ist abhängig vom Einkommen der ehemaligen Partner. Bei der Berechnung kommt die sogenannte 3/7 Methode zur Anwendung, mit welcher auch der Trennungsunterhalt berechnet wird.
Der Unterhalt beträgt hiernach 3/7 der Differenz der jeweiligen Einkommen. Als Verdeutlichung folgendes Beispiel:
Dem unterhaltspflichtigen Vater stehen 3.000,- EUR, der unterhaltsberechtigten Mutter 1.500,- EUR pro Monat zur Verfügung. Die Differenz beider Einkommen beträgt 1.500,- EUR. Hiervon sind 3/7 ausgleichspflichtig, also 642,85 EUR. Diesen Betrag muss der Vater an die unterhaltsberechtigte Mutter ausgleichen.
Es ist stets darauf zu achten, dass der Selbstbehalt nicht unterschritten werden darf. Dies ist in dieser Berechnung nicht der Fall, da dem Vater bei Abzug des Betreuungsunterhalts noch 2.357,15 EUR verbleiben.
Betreuungsunterhalt vor und nach der Schwangerschaft
Ledige Frauen, die nicht mit dem Vater des Kindes zusammen leben, haben zudem sechs Wochen und bis acht Wochen nach der Schwangerschaft Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Kommt es zu Komplikationen oder einer Krankheit nach der Schwangerschaft, kann der Unterhaltsanspruch auch länger bestehen.
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