Um­gangs­recht: Das fa­mi­li­en­ge­richt­li­che Um­gangs­ver­fah­ren er­klärt von Ih­rem Fach­an­walt in Köln 

BS LEGAL Rechtsanwälte 

Um­gangs­recht - Tipps vom Fachanwalt

Wie läuft ein ge­richt­li­ches Um­gangs­ver­fah­ren ab?

Ein ge­richt­li­ches Um­gangs­ver­fah­ren wird not­wen­dig, wenn El­tern oder an­dere Per­so­nen, die ein Um­gangs­recht ha­ben, sich nicht ein­ver­nehm­lich über den Kon­takt zu dem Kind ei­ni­gen kön­nen. Das Fa­mi­li­en­ge­richt re­gelt dann, wie und in wel­chem Um­fang der Um­gang er­folgt. Da­bei hat es im­mer das Kin­des­wohl im Blick. Die­ser Ar­ti­kel gibt Ih­nen ei­nen Über­blick über die Vor­aus­set­zun­gen, den Ab­lauf so­wie die Rolle von wich­ti­gen Be­tei­lig­ten wie dem Ju­gend­amt, dem Ver­fah­rens­bei­stand und Ih­rem Anwalt.

Was sind die Vor­aus­set­zun­gen für ein Umgangsverfahren?

Ein ge­richt­li­ches Um­gangs­ver­fah­ren wird in der Re­gel ein­ge­lei­tet, wenn es zwi­schen den El­tern oder an­de­ren Um­gangs­be­rech­tig­ten keine Ei­ni­gung über den Um­gang mit dem Kind gibt. Vor ei­ner ge­richt­li­chen Ent­schei­dung sollte aber mög­lichst eine au­ßer­ge­richt­li­che Ei­ni­gung mit Un­ter­stüt­zung des Ju­gend­amts an­ge­strebt wer­den. Schei­tert diese, kann das Fa­mi­li­en­ge­richt an­ge­ru­fen werden.

Wie läuft ein Um­gangs­ver­fah­ren ab?

Der Ab­lauf des Um­gangs­ver­fah­rens be­ginnt mit dem An­trag ei­ner der be­tei­lig­ten Par­teien (in der Re­gel ein El­tern­teil) beim Fa­mi­li­en­ge­richt. Nach Ein­gang des An­trags lädt das Ge­richt beide El­tern­teile zu ei­ner Ver­hand­lung ein und be­stellt ei­nen Ver­fah­rens­bei­stand, der mit den El­tern und dem Kind vor der Ver­hand­lung Ge­sprä­che führt und eine schrift­li­che Emp­feh­lung ausarbeitet.

In der Ge­richts­ver­hand­lung selbst wer­den so­wohl die El­tern als auch das Kind per­sön­lich an­ge­hört, § 159 Abs. 1 FamFG. Die An­hö­rung des Kin­des er­folgt da­bei in Ab­we­sen­heit der El­tern. Auch bei Klein­kin­dern muss sich das Ge­richt ei­nen per­sön­li­chen Ein­druck verschaffen.

Das Kin­des­wohl steht bei der ge­richt­li­chen Ent­schei­dung im­mer im Mit­tel­punkt. Das Ge­richt wird auch das Ju­gend­amt, ei­nen Ver­fah­rens­bei­stand oder Sach­ver­stän­dige hin­zu­zie­hen, um de­ren Stel­lung­nahme an­zu­hö­ren und eine fun­dierte Ent­schei­dung zu treffen.

Der Ab­lauf im Überblick:

1. An­trag­stel­lung und Begründung 
2. Ein­be­zie­hung des Ju­gend­amts und Be­stel­lung ei­nes Verfahrensbeistands 
3. Ge­sprä­che der El­tern und des Kin­des mit dem Verfahrensbeistand 
4. Ver­hand­lung vor Ge­richt und An­hö­rung der El­tern und des Kindes 
5. Be­en­di­gung durch Be­schluss oder ei­nen ge­richt­li­chen Vergleich 

Wie lange dau­ert ein Umgangsverfahren?

Die Dauer ei­nes Um­gangs­ver­fah­rens kann stark va­ri­ie­ren. Es gilt das Vor­rangs- und Be­schleu­ni­gungs­ge­bot gem. § 155 FamFG. Da­nach soll ein Ter­min spä­tes­tens ei­nen Mo­nat nach An­trag­stel­lung statt­fin­den. Das Ver­fah­ren kann also in we­ni­gen Wo­chen ab­ge­schlos­sen sein.

In kom­pli­zier­ten Fäl­len, in de­nen bei­spiels­weise Gut­ach­ten ein­ge­holt wer­den müs­sen, kann es je­doch bis zu ei­nem Jahr oder län­ger dau­ern. Oft hängt die Dauer auch da­von ab, wie ko­ope­ra­tiv die be­tei­lig­ten Par­teien sind und ob eine ein­ver­nehm­li­che Re­ge­lung ge­fun­den wer­den kann.

Wel­che Rolle spielt das Kin­des­wohl im Umgangsverfahren?

Das Kin­des­wohl steht in je­dem Um­gangs­ver­fah­ren an ers­ter Stelle. Un­ter dem Kin­des­wohl ver­steht man die Si­cher­stel­lung der best­mög­li­chen phy­si­schen, psy­chi­schen und so­zia­len Ent­wick­lung des Kin­des. Das Ge­richt prüft sorg­fäl­tig, wel­che Re­ge­lung dem Kind am bes­ten dient. Da­bei wer­den Fak­to­ren wie die Bin­dung des Kin­des an die El­tern, die Sta­bi­li­tät der fa­mi­liä­ren Ver­hält­nisse und die emo­tio­nale Si­cher­heit des Kin­des berücksichtigt.

Wel­che Be­deu­tung hat der Kindeswille?

Der Kin­des­wille ist ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt, ins­be­son­dere bei äl­te­ren Kin­dern. Kin­der wer­den in der Re­gel durch das Ge­richt oder den Ver­fah­rens­bei­stand an­ge­hört. Der Wille des Kin­des wird da­bei be­rück­sich­tigt, al­ler­dings im­mer im Kon­text des Kin­des­wohls. Wenn der Kin­des­wille im Wi­der­spruch zum Wohl des Kin­des steht, wird das Ge­richt die Ent­schei­dung im In­ter­esse des Kin­des­wohls tref­fen. Auch von Klein­kin­dern muss sich das Ge­richt ei­nen per­sön­li­chen Ein­druck ver­schaf­fen und auf­grund des Ver­hal­tens des Kin­des Rück­schlüsse auf seine Wün­sche zie­hen (vgl. OLG Frank­furt am Main, Be­schluss vom 12.07.20221 UF 240/​21).

Wel­che Auf­gabe hat das Ju­gend­amt im Umgangsverfahren?

Das Ju­gend­amt spielt im Um­gangs­ver­fah­ren eine be­ra­tende und un­ter­stüt­zende Rolle. Es kann vom Ge­richt auf­ge­for­dert wer­den, eine Stel­lung­nahme zur fa­mi­liä­ren Si­tua­tion ab­zu­ge­ben. In der Pra­xis führt das Ju­gend­amt oft Ge­sprä­che mit den El­tern und dem Kind, um das Um­feld und die Be­zie­hung der Be­tei­lig­ten zu be­wer­ten. Diese Ein­schät­zung fließt dann in die ge­richt­li­che Ent­schei­dung ein. Dar­über hin­aus kann das Ju­gend­amt El­tern in schwie­ri­gen Si­tua­tio­nen auch be­ra­tend zur Seite stehen.

Wel­che Auf­gabe hat der Verfahrensbeistand?

Der Ver­fah­rens­bei­stand, auch als „An­walt des Kin­des“ be­zeich­net, wird vom Ge­richt be­stellt, um die In­ter­es­sen des Kin­des zu ver­tre­ten. Er ist un­ab­hän­gig von den El­tern und soll si­cher­stel­len, dass die Per­spek­tive des Kin­des im Ver­fah­ren aus­rei­chend be­rück­sich­tigt wird. Der Ver­fah­rens­bei­stand spricht mit dem Kind und gibt dem Ge­richt eine Ein­schät­zung dar­über, was aus Sicht des Kin­des wich­tig ist. Er ist also eine zen­trale Fi­gur, wenn es darum geht, den Kin­des­wil­len an­ge­mes­sen in das Ver­fah­ren einzubeziehen.

Wel­che Vor­teile hat es, ei­nen An­walt mit ei­nem Um­gangs­ver­fah­ren zu beauftragen?

Als Fach­an­wälte für Fa­mi­li­en­recht sind wir in ei­nem Um­gangs­ver­fah­ren ein wich­ti­ger An­sprech­part­ner für Sie und tra­gen maß­geb­lich dazu bei, dass Ihre In­ter­es­sen durch­ge­setzt wer­den. Wir ken­nen die kom­ple­xen recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen, ver­fas­sen die re­le­van­ten Schrift­sätze und set­zen uns für Ihre An­sprü­che in der Ver­hand­lung ein.

Eben­falls hel­fen wir Ih­nen, rea­lis­ti­sche Ziele im Um­gangs­ver­fah­ren zu set­zen und un­nö­tige Kon­flikte zu ver­mei­den, was die Ver­fah­rens­dauer ver­kür­zen und emo­tio­na­len Stress re­du­zie­ren kann.

Wie wird die Ent­schei­dung des Ge­richts vollstreckt?

Wenn das Ge­richt eine Um­gangs­re­ge­lung trifft, ist diese für beide El­tern­teile ver­bind­lich. Sollte sich eine Par­tei nicht an die ge­richt­li­che Ent­schei­dung hal­ten, kön­nen Zwangs­maß­nah­men, wie Ord­nungs­gel­der oder so­gar die An­dro­hung von Ord­nungs­haft, fol­gen. Wir hel­fen Ih­nen auch in die­ser Phase, in­dem wir Sie bei der Durch­set­zung der ge­richt­li­chen Ent­schei­dung be­glei­ten oder eine Ab­än­de­rung der Re­ge­lung be­an­tra­gen, wenn sich die Um­stände we­sent­lich ändern.

Ein ge­richt­li­ches Um­gangs­ver­fah­ren ist oft emo­tio­nal be­las­tend, da es um das Wohl und die Zu­kunft der Kin­der geht. Eine pro­fes­sio­nelle und er­fah­rene recht­li­che Un­ter­stüt­zung kann ent­schei­dend dazu bei­tra­gen, dass der Pro­zess sach­lich und ziel­ori­en­tiert ver­läuft und Sie die best­mög­li­che Lö­sung für Ihr Kind und sich selbst fin­den. Die An­wälte von BS LEGAL ste­hen Ih­nen wäh­rend des ge­sam­ten Um­gangs­ver­fah­rens zur Seite.

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