Der Verfahrensbeistand 

BS LEGAL Rechtsanwälte 

Die Auf­ga­ben des Verfahrensbeistands

Ge­richte ha­ben in Ver­fah­ren, die ein min­der­jäh­ri­ges Kind be­tref­fen (z.B. Um­gangs­ver­fah­ren, Sor­ge­rechts­ver­fah­ren), ei­nen Ver­fah­rens­bei­stand zu be­stel­len, wenn dies er­for­der­lich ist, um die In­ter­es­sen des Kin­des zu ver­tre­ten, § 158 Abs. 1 FamFG. Der Ver­fah­rens­bei­stand wird auch als „An­walt des Kin­des“ be­zeich­net (vgl. KG, Be­schluss vom 20.08.202116 UF 2/​21)

Zum Ver­fah­rens­bei­stand wird nur be­stellt, wer fach­lich und per­sön­lich ge­eig­net ist. Die fach­li­che Eig­nung liegt vor, wenn der Ver­fah­rens­bei­stand Grund­kennt­nisse im Fa­mi­li­en­recht (ins­be­son­dere Kind­schafts­recht, Ver­fah­rens­recht, Kin­der- und Ju­gend­hil­fe­recht) so­wie Kennt­nisse der Ent­wick­lungs­psy­cho­lo­gie des Kin­des hat so­wie über kind­ge­rechte Ge­sprächs­tech­ni­ken ver­fügt. Die fach­li­che Eig­nung ist dem Ge­richt auf Ver­lan­gen nach­zu­wei­sen, § 158 a Abs. 1 FamFG.

Per­sön­li­che Eig­nung liegt vor, wenn der Ver­fah­rens­bei­stand die Ge­währ bie­tet, die In­ter­es­sen des Kin­des ge­wis­sen­haft, un­vor­ein­ge­nom­men und un­ab­hän­gig wahr­zu­neh­men. Das Ge­richt nimmt zur Über­prü­fung der per­sön­li­chen Eig­nung auch Ein­sicht in das er­wei­terte Führungszeugnis.

Der Ver­fah­rens­bei­stand ist so früh wie mög­lich zu be­stel­len. In der Pra­xis be­deu­tet dies, dass das Fa­mi­li­en­ge­richt un­mit­tel­bar nach Ein­gang ei­ner An­trags­schrift (z.B. auf Fest­le­gung ei­nes Um­gangs­mo­del­les, Über­tra­gung der el­ter­li­chen Sorge oder des Auf­ent­halts­be­stim­mungs­rechts) ei­nen Ver­fah­rens­bei­stand be­stellt. Die Kin­des­el­tern ha­ben kein Mit­be­stim­mungs­recht, wen das Ge­richt zum Ver­fah­rens­bei­stand bestellt. 

Auf­ga­ben des Ver­fah­rens­bei­stands und Stel­lung im Verfahren

Der Ver­fah­rens­bei­stand soll die In­ter­es­sen des Kin­des fest­stel­len und diese im ge­richt­li­chen Ver­fah­ren zur Gel­tung brin­gen, § 158 b FamFG. Zu die­sem Zweck führt der Ver­fah­rens­bei­stand Ge­sprä­che mit dem Kind und den Kin­des­el­tern und er­ar­bei­tet eine schrift­li­che Stel­lung­nahme. Im Ge­richts­ter­min er­stat­tet der Ver­fah­rens­bei­stand münd­lich Be­richt und gibt eine Emp­feh­lung ab (z.B. auf Durch­füh­rung von Um­gangs­kon­tak­ten, Über­tra­gung der ge­mein­sa­men el­ter­li­chen Sorge auf beide El­tern­teile etc.).

Der Ver­fah­rens­bei­stand ist ne­ben den El­tern und dem Kind Ver­fah­rens­be­tei­lig­ter. Er kann da­her im In­ter­esse des Kin­des Rechts­mit­tel ge­gen ei­nen fa­mi­li­en­ge­richt­li­chen Be­schluss ein­le­gen, wenn er der Mei­nung ist, dass der Be­schluss den In­ter­es­sen des Kin­des widerspricht.

Der Ver­fah­rens­bei­stand ist nicht ge­setz­li­cher Ver­tre­ter des Kin­des. Ge­setz­li­che Ver­tre­ter sind die sor­ge­be­rech­tig­ten Elternteile.

Mög­lich­kei­ten der Aus­wechs­lung oder Ablehnung

Oft­mals ist ein El­tern­teil mit der Ar­beit des Ver­fah­rens­bei­stands nicht zu­frie­den, z.B. weil er – be­rech­tigt oder un­be­rech­tigt – das Ge­fühl hat, der Ver­fah­rens­bei­stand sei vo­r­ei­ge­nom­men oder nehme die ei­ge­nen Wün­sche nur un­ge­nü­gend oder gar nicht ernst. Oft folgt dann die Frage, ob wei­ter­hin mit dem Ver­fah­rens­bei­stand zu­sam­men­ge­ar­bei­tet wer­den müsse oder ob man die­sen nicht aus­wech­seln könne.

Aus der Stel­lung des Ver­fah­rens­bei­stands als Ver­fah­rens­be­tei­lig­ter und In­ter­es­sen­ver­tre­ter des Kin­des folgt, dass die­ser nicht wei­sungs­ge­bun­den ist – auch nicht ge­gen­über dem Ge­richt. Da er seine Auf­gabe ei­gen­stän­dig und un­ab­hän­gig wahr­nimmt, ist er nicht ver­pflich­tet, ob­jek­tiv und neu­tral zu sein. Das Kam­mer­ge­richt spricht in die­sem Zu­sam­men­hang von dem „ad­vo­ka­to­ri­schen Cha­rak­ter“ des Ver­fah­rens­bei­stands (KG, Be­schluss vom 20.08.202116 UF 2/​21).

Hier­aus folgt, dass die Be­fürch­tung der Par­tei­lich­keit nicht aus­reicht, um den Ver­fah­rens­bei­stand zu ent­pflich­ten. Ei­nem ent­spre­chen­den An­trag wird das Ge­richt in der Re­gel nicht nach­kom­men. Es bleibt ei­nem El­tern­teil un­be­nom­men, bei dem Fa­mi­li­en­ge­richt die Aus­wechs­lung des Ver­fah­rens­bei­stands an­zu­re­gen. Das Ge­richt wird so­dann prü­fen und durch Be­schluss ent­schei­den müs­sen. Nur wenn es die In­ter­es­sen des Kin­des als ge­fähr­det an­sieht, wird das Ge­richt der Ent­pflich­tungs­an­re­gung nach­kom­men (vgl. KG, Be­schluss vom 20.08.202116 UF 2/​21).

Das Kam­mer­ge­richt weist in sei­ner Ent­schei­dung dar­auf hin, dass eine Ent­pflich­tung auf­grund der ge­setz­li­chen Rolle des Ver­fah­rens­bei­stands als wei­sungs­un­ab­hän­gi­ger und nur den In­ter­es­sen des Kin­des (und nicht der El­tern!) ver­pflich­te­ter Ver­fah­rens­be­tei­lig­ter nur in Aus­nah­men­fäl­len in Be­tracht kommt:

„Die­ser „ad­vo­ka­to­ri­sche Cha­rak­ter“ des An­walts des Kin­des macht es er­for­der­lich, den Prü­fungs­maß­stab für eine Auf­he­bung der Be­stel­lung äu­ßerst re­strik­tiv und mit größ­ter Zu­rück­hal­tung zu hand­ha­ben. Dem­ge­mäß heißt es in den Ge­set­zes­ma­te­ria­lien zu der Neu­re­ge­lung auch, eine Auf­he­bung der Ver­fah­rens­bei­stand­schaft käme in Be­tracht, wenn der Ver­fah­rens­bei­stand nur ganz un­zu­rei­chend oder sehr un­zu­ver­läs­sig tä­tig werde oder seine Auf­ga­ben le­dig­lich in ei­ner die Kin­des­in­ter­es­sen of­fen­kun­dig und er­heb­lich ver­ken­nen­den, miss­ach­ten­den Weise wahrnehme.“

Dar­über hin­aus kommt auch eine Ab­leh­nung des Ver­fah­rens­bei­stands nicht in Be­tracht. Ein Ab­leh­nungs­recht be­steht nur ge­gen­über Ge­richts­per­so­nen (Rich­ter, Sach­ver­stän­di­ger). Hierzu zählt der Ver­fah­rens­bei­stand nicht.

Hegt ein El­tern­teil den Ver­dacht, der Ver­fah­rens­bei­stand sei par­tei­isch, wird dies für sich ge­nom­men nicht aus­rei­chen, um eine Ent­pflich­tung des Ver­fah­rens­bei­stands zu er­rei­chen. Viel­mehr sollte in ei­nem sol­chen Fall ver­sucht wer­den, der Po­si­tion des El­tern­teils in an­ge­mes­se­ner Weise Ge­hör zu ver­schaf­fen durch an­walt­li­che Stel­lung­nah­men und kri­ti­scher Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Be­richt des Verfahrensbeistands.

Der Ver­fah­rens­bei­stand ist nicht wei­sungs­ge­bun­den und nur den In­ter­es­sen des Kin­des ver­pflich­tet. Nur in Aus­nah­me­fäl­len wird das Fa­mi­li­en­ge­richt da­her ei­nem An­trag auf Ent­pflich­tung des Ver­fah­rens­bei­stands ent­spre­chen. Eine Ent­pflich­tung wird das Ge­richt vor­neh­men, wenn die In­ter­es­sen des Kin­des ge­fähr­det sind. 

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