Härtefallscheidung 

Bei ei­ner Schei­dung stel­len sich die Be­trof­fe­nen häu­fig die Frage, ob eine Schei­dung auch ohne eine Tren­nungs­zeit mög­lich ist. Man spricht dann von der so­ge­nann­ten „Här­te­fall­schei­dung“ Die­ser Ar­ti­kel gibt ei­nen Über­blick, wann eine Här­te­fall­schei­dung mög­lich ist und wie diese abläuft.

In der Re­gel ist eine „schnelle“ Schei­dung ohne ein Jahr Tren­nungs­zeit bei der ein­ver­nehm­li­chen Schei­dung bzw. ohne drei­jäh­rige Tren­nungs­zeit bei der strei­ti­gen Schei­dung nicht mög­lich. Al­ler­dings kann in Aus­nah­me­fäl­len von die­sem Grund­satz ab­ge­wi­chen werden.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen vorliegen?

Vor­aus­set­zung für eine Här­te­fall­schei­dung ohne Tren­nungs­zeit ist, dass die Fort­set­zung der Ehe für den An­trag­stel­ler eine un­zu­mut­bare Härte darstellt.

Ent­schei­dend für die Frage, ob ein sol­cher Här­te­fall vor­liegt, ist je­doch nicht das sub­jek­tive Emp­fin­den des An­trag­stel­lers. Als Maß­stab ist viel­mehr das Emp­fin­den ei­ner be­son­ne­nen drit­ten Per­son her­an­zu­zie­hen, die bei ei­ner Ab­wä­gung al­ler Um­stände zu dem Schluss kommt, dass das Ver­hal­ten des Ehe­gat­ten eine un­zu­mut­bare Be­las­tung dar­stellt und des­halb eine so­for­tige Tren­nung recht­fer­ti­gen würde. Da­bei müs­sen die Gründe für die Här­te­fall­schei­dung nicht zwin­gend wäh­rend der Ehe ein­ge­tre­ten sein. Aus­rei­chend kann be­reits das Ent­ste­hen sol­cher Gründe wäh­rend der Tren­nungs­phase sein. Auch setzt die Här­te­fall­schei­dung nicht un­be­dingt ein Ver­schul­den des an­de­ren Ehe­gat­ten vor­aus. Es reicht bei­spiels­weise aus, wenn per­sön­li­che Ei­gen­schaf­ten oder Krank­hei­ten vor­lie­gen (für die der Ehe­part­ner in der Re­gel kein Ver­schul­den trägt), die eine Här­te­fall­schei­dung recht­fer­ti­gen können.

An das Vor­lie­gen ei­ner un­zu­mut­ba­ren Härte stellt das Fa­mi­li­en­recht je­doch wei­tere hohe Anforderungen:

  1. Die un­zu­mut­bare Härte muss be­son­ders gra­vie­rend sein und gem. § 1565 Abs. 2 Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) in der Per­son des an­de­ren Ehe­gat­ten liegen.
  2. Der An­trag­stel­ler muss die Gründe für die Här­te­fall­ent­schei­dung dar­le­gen und beweisen.

Als Bei­spiele für Ehe­pro­bleme, die eine Här­te­fall­schei­dung recht­fer­ti­gen kön­nen, sind u.a.

  • Al­ko­hol­miss­brauch
  • Schei­tern von Entzugskuren
  • Be­lei­di­gun­gen
  • Be­dro­hun­gen
  • Miss­hand­lun­gen von schwers­ter Art
  • Mord­dro­hun­gen
  • Dro­gen­miss­brauch
  • Ver­ge­wal­ti­gun­gen und
  • di­verse wei­tere Straftaten

zu nen­nen.

Eine nach­läs­sige Haus­halts­füh­rung, eine un­be­grün­dete Ei­fer­suchts­szene oder ein ein­ma­li­ger, im Af­fekt be­gan­ge­ner kör­per­li­cher An­griff recht­fer­tigt in der Re­gel keine Härtefallscheidung.

Was gilt bei Ehebruch?

Ein Ehe­bruch per se stellt keine be­son­dere Härte dar. Glei­ches gilt wenn ein Ehe­part­ner seine Un­ter­halts­pflich­ten ver­letzt oder eine gleich­ge­schlecht­li­che Be­zie­hung aufnimmt.

Wie läuft eine Här­te­fall­schei­dung ab?

Wer eine Här­te­fall­schei­dung durch­set­zen möchte, muss die Gründe für die un­zu­mut­bare Härte im Schei­dungs­an­trag dar­le­gen. Des Wei­te­ren ist der An­trag­stel­ler in der Pflicht hier­für Be­weis an­zu­bie­ten. Dies kann bei­spiels­weise durch Zeu­gen­aus­sa­gen oder Ur­kun­den wie ärzt­li­che At­teste und der Ab­gabe ei­ner ei­des­statt­li­chen Ver­si­che­rung er­fol­gen. Be­strei­tet der an­dere Ehe­gatte dar­auf­hin, dass sol­che Gründe vor­lie­gen, wird das Ge­richt eine Be­weis­auf­nahme durch­füh­ren, in der es die be­nann­ten Zeu­gen ver­nimmt oder Ur­kun­den verliest.

Warum ist eine Här­te­fall­schei­dung un­ter Um­stän­den nicht sinnvoll?

Die Här­te­fall­schei­dung er­scheint zwar als ge­eig­ne­tes In­stru­ment, sich der lang­wie­ri­gen Tren­nungs­phase zu ent­zie­hen, al­ler­dings kann sie in den meis­ten Fäl­len auch selbst viel Zeit in An­spruch neh­men. Denn durch die Be­weis­auf­nahme kann sich der Schei­dungs­pro­zess der­art in die Länge zie­hen, dass er nicht we­sent­lich kür­zer ist als eine Schei­dung mit ein­jäh­ri­gem Trennungsjahr.

Auch im Hin­blick auf den Ver­sor­gungs­aus­gleich muss die Här­te­fall­schei­dung nicht un­be­dingt güns­ti­ger sein. Denn wenn die Par­teien nicht ein­ver­nehm­lich auf den Ver­sor­gungs­aus­gleich ver­zich­ten und kein Aus­schluss­grund ge­ge­ben ist, ist die­ser zwin­gend durch­zu­füh­ren, so­dass leicht vier bis sechs Mo­nate ins Land zie­hen, bis die bei den Ver­sor­gungs­trä­gern ein­zu­ho­len­den Aus­künfte vor­lie­gen. Auch schei­tert ein An­trag auf Ab­tren­nung vom Ver­fah­ren, der drei Mo­nate nach Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trags ge­stellt wer­den kann, in den meis­ten Fäl­len an der er­for­der­li­chen Zu­stim­mung des an­de­ren Ehegatten.

Au­ßer­dem kann es im Hin­blick auf die spä­tere Rente güns­ti­ger sein, statt ei­ner so­for­ti­gen Här­te­fall­schei­dung ein Schei­dungs­ver­fah­ren mit Tren­nungs­phase durch­zu­füh­ren bzw. den Schei­dungs­an­trag erst spä­ter ein­zu­rei­chen. Denn als für den Aus­gleich re­le­vante Ehe­zeit gilt die Zeit vom ers­ten Tag des Mo­nats, in dem die Ehe ge­schlos­sen wor­den ist bis zum letz­ten Tag des Mo­nats, be­vor der Schei­dungs­an­trag zu­ge­stellt wurde, § 2 Abs. 3 Vers­Aus­glG. Je län­ger also die Ehe dau­ert, desto stär­ker kann sich die spä­tere Rente er­hö­hen. Dies ist zum Bei­spiel in der Fall, in de­nen etwa der Ehe­mann als An­ge­stell­ter ein ho­hes Ge­halt mit ei­ner er­heb­li­chen be­trieb­li­chen Zu­satz­ver­si­che­rung be­zieht, wäh­rend die Ehe­frau kein Ein­kom­men er­zielt. Um­ge­kehrt sollte der Ehe­mann, der ei­ner un­zu­mut­ba­ren Härte un­ter­liegt, in ei­nem sol­chen Fall be­son­ders schnell ei­nen Schei­dungs­an­trag stellen.

Ob eine Här­te­fall­ent­schei­dung sinn­voll ist, sollte für je­den Ein­zel­fall sorg­fäl­tig ge­prüft wer­den. Gerne ste­hen wir Ih­nen hier­bei zur Ver­fü­gung und be­ra­ten Sie, ob ein sol­ches Vor­ge­hen er­folgs­ver­spre­chend ist.

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