Tren­nungs­un­ter­halt: Die zehn häu­figs­ten Fra­gen und Antworten 

BS LEGAL Rechtsanwälte 

Tren­nungs­un­ter­halt: wich­tige Tipps vom Fach­an­walt in Köln

1. Habe ich An­spruch auf Tren­nungs­un­ter­halt und wo­von hängt die­ser ab?

Der An­spruch auf Tren­nungs­un­ter­halt be­steht, wenn ein Ehe­part­ner wäh­rend der Tren­nung fi­nan­zi­ell schlech­ter ge­stellt ist als der an­dere. Maß­geb­lich ist, dass die Ehe auch wäh­rend der Tren­nungs­zeit recht­lich wei­ter­be­steht und die ge­gen­sei­tige Ver­ant­wor­tung fort­dau­ert (§ 1361 BGB). Der wirt­schaft­lich stär­kere Part­ner soll den fi­nan­zi­ell schwä­che­ren so un­ter­stüt­zen, dass die­ser wei­ter­hin sei­nen Le­bens­stan­dard ent­spre­chend den ehe­li­chen Le­bens­ver­hält­nis­sen auf­recht­erhal­ten kann.

Wich­tige Vor­aus­set­zun­gen sind:

  • Die Ehe­part­ner müs­sen tat­säch­lich ge­trennt le­ben. Dies be­deu­tet in der Re­gel, dass kein ge­mein­sa­mer Haus­halt mehr ge­führt wird. In Aus­nah­me­fäl­len kann auch eine räum­li­che Tren­nung in­ner­halb der­sel­ben Woh­nung ge­nü­gen, wenn das Zu­sam­men­le­ben voll­stän­dig ge­trennt erfolgt.

  • Ein Ein­kom­mens­un­ter­schied muss be­stehen. Die er­for­der­li­che Be­dürf­tig­keit wird im Rah­men des § 1361 Abs. 1 BGB ge­ne­rell vermutet.

  • Der An­spruch darf nicht ver­wirkt sein, etwa durch gro­bes Fehl­ver­hal­ten ge­gen­über dem Unterhaltspflichtigen.

Ein An­spruch ent­fällt bei­spiels­weise, wenn der un­ter­halts­be­rech­tigte Ehe­part­ner eine neue Le­bens­ge­mein­schaft ein­geht und da­mit die ehe­li­che So­li­da­ri­tät prak­tisch beendet.

2. Wie lange be­steht der An­spruch auf Trennungsunterhalt?

Der An­spruch auf Tren­nungs­un­ter­halt be­ginnt mit der tat­säch­li­chen Tren­nung und en­det mit der Rechts­kraft der Schei­dung. Da­nach be­steht nur noch ein An­spruch auf nach­ehe­li­chen Un­ter­halt, so­fern des­sen Vor­aus­set­zun­gen vorliegen.

Es gibt keine ge­setz­li­che Be­fris­tung für den Tren­nungs­un­ter­halt wäh­rend des Tren­nungs­jah­res. In der Pra­xis en­det der An­spruch aber mit dem Ab­schluss des Schei­dungs­ver­fah­rens. Wenn sich die Schei­dung aus be­son­de­ren Grün­den über ei­nen län­ge­ren Zeit­raum ver­zö­gert, kann der An­spruch ent­spre­chend fortbestehen.

Wich­tig: So­bald die Ehe­part­ner wie­der in ei­nem ge­mein­sa­men Haus­halt zu­sam­men­le­ben oder ihre Tren­nung als be­en­det be­trach­ten, er­lischt der An­spruch auf Tren­nungs­un­ter­halt. Kurze Ver­söh­nungs­ver­su­che füh­ren je­doch nicht zwangs­läu­fig zu ei­nem dau­er­haf­ten Weg­fall des Anspruchs.

3. Wie wird der Tren­nungs­un­ter­halt berechnet?

Die Be­rech­nung des Tren­nungs­un­ter­halts er­folgt auf Ba­sis des be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­mens bei­der Ehe­part­ner. Vom Brut­to­ein­kom­men wer­den da­bei Steu­ern, So­zi­al­ab­ga­ben und be­rufs­be­dingte Auf­wen­dun­gen ab­ge­zo­gen. Zu­sätz­lich sind ehe­prä­gende fi­nan­zi­elle Be­las­tun­gen, wie bei­spiels­weise Kre­dite, die zur Fi­nan­zie­rung ehe­li­chen Le­bens­stan­dard bei­tru­gen, so­wie Bei­träge zur se­kun­dä­ren Al­ters­vor­sorge (bis zu 4 % des Brut­to­jah­res­ein­kom­mens des Vor­jah­res), zu berücksichtigen.

Der un­ter­halts­be­rech­tigte Part­ner er­hält in der Re­gel 3/​7 der Dif­fe­renz des be­rei­nig­ten Nettoeinkommens.

Bei­spiel: Der Ehe­mann hat ein be­rei­nig­tes Net­to­ein­kom­men von 4.500 Euro, die Ehe­frau 1.500 Euro. Die Dif­fe­renz be­trägt 3.000 Euro. 3/​7 da­von sind etwa 1.285 Euro. Die Ehe­frau hätte also An­spruch auf 1.285 Euro Trennungsunterhalt.

Zu be­ach­ten ist, dass auch Son­der­zah­lun­gen wie Weih­nachts- oder Ur­laubs­geld in die Be­rech­nung ein­flie­ßen kön­nen. Bei ho­hen Ein­kom­men oder kom­ple­xen Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen emp­fiehlt sich die Be­auf­tra­gung ei­nes Fach­an­walts für Fa­mi­li­en­recht.

4. Muss ich wäh­rend der Tren­nung ar­bei­ten gehen?

Im ers­ten Tren­nungs­jahr be­steht in der Re­gel keine Ver­pflich­tung für ei­nen zu­vor nicht er­werbs­tä­ti­gen Ehe­part­ner, eine Ar­beit auf­zu­neh­men. Diese Schon­frist dient dazu, sich auf die neue Le­bens­si­tua­tion ein­zu­stel­len. Der Ge­setz­ge­ber be­rück­sich­tigt, dass die Tren­nung oft eine er­heb­li­che Um­stel­lung be­deu­tet und nicht so­fort ein be­ruf­li­cher Wie­der­ein­stieg er­war­tet wer­den kann.

Nach Ab­lauf des ers­ten Tren­nungs­jah­res wird je­doch zu­neh­mend eine so­ge­nannte Er­werbs­ob­lie­gen­heit ver­langt. Der un­ter­halts­be­rech­tigte Ehe­part­ner muss dann ver­su­chen, sei­nen Le­bens­un­ter­halt zu­min­dest teil­weise selbst zu si­chern. Tut er dies nicht, sind ihm fik­tive Ein­künfte zu­zu­rech­nen, die sei­nen Un­ter­halts­an­spruch min­dern oder ent­fal­len las­sen kön­nen. Aus­nah­men be­stehen, wenn be­son­dere Um­stände wie die Be­treu­ung klei­ner Kin­der oder ge­sund­heit­li­che Ein­schrän­kun­gen vorliegen.

Bei­spiel: Die Ehe­frau war wäh­rend der Ehe Voll­zeit mit der Be­treu­ung von zwei klei­nen Kin­dern be­schäf­tigt. Nach der Tren­nung wird im ers­ten Jahr keine Er­werbs­tä­tig­keit ver­langt. Nach Ab­lauf die­ses Jah­res könnte je­doch eine Teil­zeit­tä­tig­keit zu­mut­bar sein, wenn die Kin­der in den Kin­der­gar­ten gehen.

Der Um­fang der Er­werbs­ob­lie­gen­heit hängt stark von den ehe­li­chen Le­bens­ver­hält­nis­sen und den in­di­vi­du­el­len Um­stän­den ab.

5. Wie be­ein­flusst Kin­des­un­ter­halt den Trennungsunterhalt?

Kin­des­un­ter­halt hat stets Vor­rang vor Tren­nungs­un­ter­halt. Das be­deu­tet, dass zu­nächst der Kin­des­un­ter­halt aus dem Ein­kom­men des un­ter­halts­pflich­ti­gen Ehe­part­ners be­rech­net und si­cher­ge­stellt wer­den muss. Erst da­nach wird der Tren­nungs­un­ter­halt ermittelt.

Die Höhe des Kin­des­un­ter­halts rich­tet sich nach der Düs­sel­dor­fer Ta­belle und hängt vom Ein­kom­men des un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teils so­wie vom Al­ter und der An­zahl der Kin­der ab. Nach Ab­zug des Kin­des­un­ter­halts ver­bleibt das Rest­net­to­ein­kom­men zur Be­rech­nung des Trennungsunterhalts.

Bei­spiel: Der Ehe­mann hat ein be­rei­nig­tes Net­to­ein­kom­men von 4.000 Euro. Nach Ab­zug von 800 Euro Kin­des­un­ter­halt für zwei Kin­der ver­blei­ben 3.200 Euro für die Be­rech­nung des Trennungsunterhalts.

Wich­tig ist auch, dass der El­tern­teil, bei dem die Kin­der haupt­säch­lich woh­nen, in der Re­gel keine Bar­leis­tun­gen für den Kin­des­un­ter­halt er­brin­gen muss, son­dern die­sen durch Be­treu­ung und Er­zie­hung leis­tet (sog. Naturalunterhalt).

Der Vor­rang des Kin­des­un­ter­halts kann dazu füh­ren, dass in ei­ni­gen Fäl­len kein aus­rei­chen­des Ein­kom­men für Tren­nungs­un­ter­halt verbleibt.

6. Wel­che Rolle spie­len Schul­den und Kre­dite bei der Be­rech­nung des Trennungsunterhalts?

Bei der Be­rech­nung des Tren­nungs­un­ter­halts sind nicht nur die Ein­künfte der Ehe­part­ner von Be­deu­tung, son­dern auch de­ren fi­nan­zi­elle Be­las­tun­gen. Grund­sätz­lich wer­den Kre­dite und Schul­den be­rück­sich­tigt, so­fern sie ehe­prä­gend sind. Das be­deu­tet, dass die Ver­bind­lich­kei­ten ent­we­der wäh­rend der Ehe ge­mein­sam auf­ge­nom­men wur­den oder der Kre­dit der Fi­nan­zie­rung des ehe­li­chen Le­bens­stan­dards diente.

Bei­spiele für be­rück­sich­ti­gungs­fä­hige Schulden:

  • Ein ge­mein­sam auf­ge­nom­me­ner Im­mo­bi­li­en­kre­dit für das Familienheim.

  • Kon­su­men­ten­kre­dite für we­sent­li­che An­schaf­fun­gen wie ein Familienauto.

Nicht be­rück­sich­tigt wer­den hin­ge­gen Schul­den, die ein Part­ner ohne Rück­spra­che für per­sön­li­che Lu­xus­gü­ter oder spe­ku­la­tive In­ves­ti­tio­nen auf­ge­nom­men hat.

Bei­spiel: Ein Ehe­mann zahlt mo­nat­lich 1.000 Euro für ei­nen Im­mo­bi­li­en­kre­dit, der für das ge­mein­same Fa­mi­li­en­heim auf­ge­nom­men wurde. Diese Zah­lung wird vom be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­men ab­ge­zo­gen, be­vor der Tren­nungs­un­ter­halt be­rech­net wird.

7. Wel­che Aus­ga­ben kön­nen vom Ein­kom­men ab­ge­zo­gen werden?

Ne­ben Kre­di­ten gibt es wei­tere Ab­züge, die das be­rei­nigte Net­to­ein­kom­men min­dern und da­mit die Höhe des Tren­nungs­un­ter­halts be­ein­flus­sen. Zu den ab­zugs­fä­hi­gen Po­si­tio­nen gehören:

  • Steu­ern und So­zi­al­ab­ga­ben: Diese wer­den selbst­ver­ständ­lich in vol­ler Höhe berücksichtigt.

  • Be­rufs­be­dingte Auf­wen­dun­gen: Dazu zäh­len Fahrt­kos­ten, not­wen­dige Be­rufs­klei­dung oder Weiterbildungskosten.

  • Ehe­prä­gende Kre­dite: Wie be­reits er­wähnt, müs­sen diese der Le­bens­füh­rung der Ehe ge­dient haben.

  • Zah­lun­gen zur se­kun­dä­ren Al­ters­vor­sorge: Bei­träge bis zu 4 % des Brut­to­jah­res­ein­kom­mens des Vor­jah­res sind abzugsfähig.

Bei­spiel: Ein Ehe­part­ner ver­dient 4.500 Euro brutto mo­nat­lich und zahlt zu­sätz­lich 150 Euro mo­nat­lich in eine be­trieb­li­che Al­ters­vor­sorge ein. Die­ser Be­trag wird bei der Be­rech­nung des Tren­nungs­un­ter­halts vom Ein­kom­men abgezogen.

8. Was pas­siert, wenn der un­ter­halts­pflich­tige Ehe­part­ner nicht zahlt?

Zahlt der un­ter­halts­pflich­tige Part­ner den ge­schul­de­ten Tren­nungs­un­ter­halt nicht frei­wil­lig, gibt es ver­schie­dene recht­li­che Mög­lich­kei­ten, den An­spruch durchzusetzen:

  • Auf­for­de­rung zur Zah­lung: Zu­nächst sollte der un­ter­halts­pflich­tige Part­ner schrift­lich zur Zah­lung auf­ge­for­dert und in Ver­zug ge­setzt werden.

  • An­trag auf einst­wei­lige An­ord­nung: Wenn eine schnelle Re­ge­lung er­for­der­lich ist, kann beim Fa­mi­li­en­ge­richt eine einst­wei­lige An­ord­nung auf Zah­lung von Tren­nungs­un­ter­halt be­an­tragt werden.

  • Zwangs­voll­stre­ckung: Liegt ein voll­streck­ba­rer Ti­tel (z. B. ein Un­ter­halts­be­schluss) vor, kann der Un­ter­halt durch Pfän­dung des Ein­kom­mens oder an­de­rer Ver­mö­gens­werte bei­getrie­ben werden.

Bei­spiel: Ein Ehe­part­ner be­an­tragt beim Ge­richt eine einst­wei­lige An­ord­nung, nach­dem der an­dere Part­ner meh­rere Mo­nate lang kei­nen Un­ter­halt ge­zahlt hat. Das Ge­richt ver­pflich­tet den Un­ter­halts­schuld­ner zur so­for­ti­gen Zahlung.

9. Kann der Tren­nungs­un­ter­halt nach­träg­lich ge­än­dert werden?

Ja, der Tren­nungs­un­ter­halt kann an­ge­passt wer­den, wenn sich die fi­nan­zi­el­len oder per­sön­li­chen Ver­hält­nisse ei­nes Ehe­part­ners we­sent­lich än­dern. Bei­spiele für sol­che Än­de­run­gen sind:

  • Er­heb­li­che Ein­kom­mens­stei­ge­rung oder -min­de­rung: Wenn der un­ter­halts­pflich­tige Ehe­part­ner ar­beits­los wird oder der un­ter­halts­be­rech­tigte Part­ner eine gut be­zahlte Stelle findet.

  • Ver­än­derte Be­dürf­nisse: Etwa durch Krank­heit oder un­er­war­tete Belastungen.

  • Weg­fall von Schul­den: Wenn ein ho­her Kre­dit ab­be­zahlt wurde, er­höht sich das zur Ver­fü­gung ste­hende Einkommen.

Für die Än­de­rung ist ein ge­richt­li­cher An­trag er­for­der­lich, wenn keine Ei­ni­gung zwi­schen den Par­teien mög­lich ist.

Bei­spiel: Der un­ter­halts­pflich­tige Ehe­part­ner ver­liert sei­nen Job und be­an­tragt dar­auf­hin eine Her­ab­set­zung des Trennungsunterhalts.

10. Wann ist der An­spruch auf Tren­nungs­un­ter­halt ver­wirkt und wel­che Rechts­fol­gen hat dies?

Der An­spruch auf Tren­nungs­un­ter­halt kann ver­wirkt wer­den, wenn der un­ter­halts­be­rech­tigte Ehe­part­ner sich grob un­an­ge­mes­sen ver­hält oder be­stimmte Um­stände ein­tre­ten, die eine Wei­ter­ge­wäh­rung des Un­ter­halts un­bil­lig er­schei­nen las­sen. Bei­spiele sind:

  • Ein­ge­hung ei­ner neuen ver­fes­tig­ten Le­bens­ge­mein­schaft: Wenn der Un­ter­halts­be­rech­tigte eine neue ernst­hafte Part­ner­schaft ein­geht, die ei­ner Ehe ähnelt.

  • Schwe­res Fehl­ver­hal­ten: Zum Bei­spiel Ge­walt­tä­tig­kei­ten ge­gen­über dem un­ter­halts­pflich­ti­gen Partner.

Eine ge­naue Auf­lis­tung gibt § 1579 BGB:

Ein Un­ter­halts­an­spruch ist zu ver­sa­gen, her­ab­zu­set­zen oder zeit­lich zu be­gren­zen, so­weit die In­an­spruch­nahme des Ver­pflich­te­ten auch un­ter Wah­rung der Be­lange ei­nes dem Be­rech­tig­ten zur Pflege oder Er­zie­hung an­ver­trau­ten ge­mein­schaft­li­chen Kin­des grob un­bil­lig wäre, weil

1.
die Ehe von kur­zer Dauer war; da­bei ist die Zeit zu be­rück­sich­ti­gen, in wel­cher der Be­rech­tigte we­gen der Pflege oder Er­zie­hung ei­nes ge­mein­schaft­li­chen Kin­des nach § 1570 Un­ter­halt ver­lan­gen kann,
2.
der Be­rech­tigte in ei­ner ver­fes­tig­ten Le­bens­ge­mein­schaft lebt,
3.
der Be­rech­tigte sich ei­nes Ver­bre­chens oder ei­nes schwe­ren vor­sätz­li­chen Ver­ge­hens ge­gen den Ver­pflich­te­ten oder ei­nen na­hen An­ge­hö­ri­gen des Ver­pflich­te­ten schul­dig ge­macht hat,
4.
der Be­rech­tigte seine Be­dürf­tig­keit mut­wil­lig her­bei­ge­führt hat,
5.
der Be­rech­tigte sich über schwer­wie­gende Ver­mö­gens­in­ter­es­sen des Ver­pflich­te­ten mut­wil­lig hin­weg­ge­setzt hat,
6.
der Be­rech­tigte vor der Tren­nung län­gere Zeit hin­durch seine Pflicht, zum Fa­mi­li­en­un­ter­halt bei­zu­tra­gen, gröb­lich ver­letzt hat,
7.
dem Be­rech­tig­ten ein of­fen­sicht­lich schwer­wie­gen­des, ein­deu­tig bei ihm lie­gen­des Fehl­ver­hal­ten ge­gen den Ver­pflich­te­ten zur Last fällt oder
8.
ein an­de­rer Grund vor­liegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Num­mern 1 bis 7 auf­ge­führ­ten Gründe.

Rechts­fol­gen der Verwirkung:

  • Weg­fall des Un­ter­halts­an­spruchs: Der An­spruch kann voll­stän­dig entfallen.

  • Her­ab­set­zung des Un­ter­halts: Das Ge­richt kann den Un­ter­halt auf ei­nen ge­rin­ge­ren Be­trag festsetzen.

  • Be­fris­tung: In man­chen Fäl­len wird der Un­ter­halt nur noch für ei­nen be­stimm­ten Zeit­raum zugesprochen.

Bei­spiel: Eine Ehe­frau lebt seit zwei Jah­ren in ei­ner neuen fes­ten Part­ner­schaft und macht den­noch wei­ter­hin Tren­nungs­un­ter­halt gel­tend. Das Ge­richt ent­schei­det, dass der An­spruch ver­wirkt ist und entfällt.

Die An­wälte von BS Le­gal ste­hen Ih­nen zu sämt­li­chen Fra­gen rund um den Tren­nungs­un­ter­halt mit kom­pe­ten­ter Be­ra­tung und Un­ter­stüt­zung zur Verfügung. 

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