Vor­teile und Nach­teile der Gütertrennung 

BS LEGAL Rechtsanwälte 

Vor­teile und Nach­teile der Gütertrennung

Der Ehe­ver­trag: recht­li­che Vor­sorge für den Scheidungsfall

Der Ehe­ver­trag, § 1408 BGB, ist ein wich­ti­ges In­stru­ment, um die fi­nan­zi­el­len Ver­hält­nisse zwi­schen Ehe­gat­ten in­di­vi­du­ell zu re­geln. Eine mög­li­che Ver­ein­ba­rung in ei­nem sol­chen Ver­trag ist die Gü­ter­tren­nung. Doch was be­deu­tet das ge­nau, und wel­che Vor- und Nach­teile bringt die­ser Gü­ter­stand mit sich? Hier er­klä­ren wir Ih­nen al­les, was Sie wis­sen müs­sen – ver­ständ­lich und übersichtlich.

Was ist Gütertrennung?

Bei der Gü­ter­tren­nung blei­ben die Ver­mö­gen der Ehe­part­ner strikt ge­trennt. Je­der Ehe­gatte bleibt Ei­gen­tü­mer sei­nes vor oder wäh­rend der Ehe er­wor­be­nen Ver­mö­gens. An­ders als bei der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft gibt es kei­nen Zu­ge­winn­aus­gleich im Falle ei­ner Schei­dung oder beim Tod ei­nes Ehe­part­ners. Je­der Ehe­gatte ver­wal­tet und ver­fügt über sein ei­ge­nes Ver­mö­gen, ohne Zu­stim­mung des anderen.

Wie wird Gü­ter­tren­nung vereinbart?

Die Gü­ter­tren­nung wird durch ei­nen no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Ehe­ver­trag ge­re­gelt. Ohne eine sol­che Ver­ein­ba­rung gilt au­to­ma­tisch der ge­setz­li­che Gü­ter­stand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft. Wich­tig ist, dass beide Ehe­part­ner beim No­tar­ter­min an­we­send sind und die Re­ge­lung um­fas­send be­ra­ten wird, um spä­tere Strei­tig­kei­ten zu vermeiden. 

Vor­teile der Gütertrennung: 

Klare Vermögensverhältnisse:
Je­der Ehe­gatte be­hält die volle Kon­trolle über sein Ver­mö­gen. Dies ist be­son­ders vor­teil­haft, wenn ei­ner oder beide Ehe­part­ner ein ho­hes Ein­kom­men oder Ver­mö­gen haben. 

Keine Zugewinnausgleichsansprüche:
Im Falle ei­ner Schei­dung ent­fällt der Aus­gleich des Ver­mö­gens­zu­wach­ses, wo­durch po­ten­zi­ell kost­spie­lige und lang­wie­rige Aus­ein­an­der­set­zun­gen ver­mie­den werden. 

Schutz vor Haftungsrisiken:
Da die Ver­mö­gen ge­trennt blei­ben, kann ein Ehe­part­ner nicht für Schul­den des an­de­ren haft­bar ge­macht wer­den. Fle­xi­bi­li­tät in be­son­de­ren Si­tua­tio­nen: Bei un­ter­neh­me­ri­schen Tä­tig­kei­ten oder kom­ple­xen Ver­mö­gens­struk­tu­ren ist die Gü­ter­tren­nung oft die be­vor­zugte Wahl, um das ei­gene Ver­mö­gen vor frem­dem Zu­griff zu schützen. 

Die Gü­ter­tren­nung bringt je­doch auch ei­nige Nach­teile mit sich, die gut ab­ge­wo­gen wer­den soll­ten. Ei­ner der zen­tra­len Nach­teile ist, dass ein Ehe­part­ner, der wäh­rend der Ehe we­ni­ger ver­dient oder Ver­mö­gen auf­ge­baut hat, bei­spiels­weise we­gen Kin­der­er­zie­hung oder an­de­rer fa­mi­liä­rer Ver­pflich­tun­gen, im Falle ei­ner Schei­dung fi­nan­zi­ell nicht oder ggf. nur un­zu­rei­chend ab­ge­si­chert wird. Da­durch ent­steht die Ge­fahr, dass so­ziale Un­gleich­ge­wichte ver­stärkt werden.

Auch im Be­reich des Erb­rechts er­ge­ben sich Nach­teile. Durch die Gü­ter­tren­nung ent­fal­len die erb­recht­li­chen Vor­teile der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft, wo­durch die ge­setz­li­che Erb­quote des über­le­ben­den Ehe­part­ners ge­rin­ger aus­fal­len kann. Zu­sätz­lich un­ter­liegt der Zu­ge­winn­aus­gleich im To­des­fall nicht der Erb­schaft­steuer, vgl. § 5 ErbStG, ein Vor­teil, der bei der Gü­ter­tren­nung ent­fällt und steu­er­li­che Be­las­tun­gen für den über­le­ben­den Ehe­part­ner er­hö­hen kann.

Schließ­lich ist es mög­lich, dass die Gü­ter­tren­nung in be­stimm­ten Fäl­len als un­ge­recht emp­fun­den wird, ins­be­son­dere wenn keine zu­sätz­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ge­trof­fen wur­den, die den wirt­schaft­lich schwä­che­ren Part­ner ab­si­chern. Ohne diese Zu­satz­re­ge­lun­gen kann die Gü­ter­tren­nung ein­sei­tige Vor­teile zu­guns­ten des fi­nan­zi­ell stär­ke­ren Part­ners schaffen.

Nach­ehe­li­cher Un­ter­halt und Versorgungsausgleich

Wich­tig ist zu be­to­nen, dass die Ver­ein­ba­rung der Gü­ter­tren­nung den An­spruch auf nach­ehe­li­chen Un­ter­halt und den Ver­sor­gungs­aus­gleich nicht au­to­ma­tisch aus­schließt. Diese An­sprü­che be­stehen un­ab­hän­gig vom ver­ein­bar­ten Gü­ter­stand und wer­den in der Re­gel im Rah­men der ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen ge­re­gelt. Ein Aus­schluss die­ser Rechte ist nur mög­lich, wenn dies im Ehe­ver­trag aus­drück­lich und wirk­sam ver­ein­bart wurde.

Wirk­sam­keits­kon­trolle und Aus­übungs­kon­trolle auch bei Gü­ter­tren­nung im Blick behalten

Ein Ehe­ver­trag mit Gü­ter­tren­nung muss stets den recht­li­chen Vor­ga­ben ge­nü­gen, um wirk­sam zu sein. Im Rah­men der Wirk­sam­keits­kon­trolle prüft ein Ge­richt, ob der Ver­trag bei Ab­schluss ge­gen die gu­ten Sit­ten ver­sto­ßen hat. Dies kann bei­spiels­weise der Fall sein, wenn ein struk­tu­rel­les Un­gleich­ge­wicht zwi­schen den Ehe­part­nern be­stand und ein Ehe­gatte un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­ligt wurde.

Dar­über hin­aus kann eine Aus­übungs­kon­trolle vor­ge­nom­men wer­den. Hier­bei wird un­ter­sucht, ob die Durch­set­zung des Ver­tra­ges im kon­kre­ten Fall un­bil­lig wäre, bei­spiels­weise weil sich die Le­bens­ver­hält­nisse der Ehe­part­ner we­sent­lich ver­än­dert ha­ben und ein Fest­hal­ten an den ver­ein­bar­ten Re­ge­lun­gen grob un­bil­lig erscheint.

Al­ter­na­ti­ven zur Gütertrennung

Eine in­ter­es­sante Al­ter­na­tive ist die so­ge­nannte mo­di­fi­zierte Zu­ge­winn­ge­mein­schaft. Da­bei wird der Zu­ge­winn­aus­gleich für den Fall der Schei­dung aus­ge­schlos­sen, bleibt aber für den To­des­fall be­stehen. So kön­nen steu­er­li­che Vor­teile und erb­recht­li­che Vor­teile der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft er­hal­ten bleiben.

Fazit: 
Die Gü­ter­tren­nung ist eine sinn­volle Op­tion, wenn beide Ehe­part­ner wirt­schaft­lich un­ab­hän­gig blei­ben möch­ten oder be­son­dere be­ruf­li­che und fi­nan­zi­elle Um­stände vor­lie­gen. Sie birgt je­doch auch Ri­si­ken, ins­be­son­dere für den fi­nan­zi­ell schwä­che­ren Part­ner. Eine um­fas­sende Be­ra­tung durch ei­nen Fach­an­walt ist da­her un­er­läss­lich, um die pas­sende Re­ge­lung für Ihre in­di­vi­du­elle Si­tua­tion zu fin­den. Kon­tak­tie­ren Sie uns gerne, um Ihre Fra­gen zum Ehe­ver­trag zu klä­ren und Ihre In­ter­es­sen op­ti­mal zu sichern. 

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