Steuerhinterziehung durch Influencer: Was Betroffene jetzt wissen müssen
BS LEGAL Rechtsanwälte
Einleitung: Die Dimension des Problems
In ganz Deutschland läuft derzeit eine großangelegte Ermittlungsoffensive gegen Influencer wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehung. Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF) in Nordrhein-Westfalen schätz den Steuerschaden derzeit auf 300 Millionen Euro – und dies sei nach Behördenangaben nur "die Spitze des Eisbergs“.
Seit der ersten EU-weiten Meldung digitaler Plattformdaten im Januar 2024 haben die Steuerbehörden systematisch 6.000 Datensätze ausgewertet und bereits über 200 Strafverfahren eingeleitet. Auch in anderen Bundesländern wie Bayern, Thüringen und Sachsen-Anhalt laufen entsprechende Ermittlungen.
Als erfahrene Fachanwaltskanzlei für Strafrecht mit Sitz in Köln stehen wir Ihnen bundesweit zur Seite, wenn Sie von derartigen Vorwürfen betroffen sind. Sofortiges anwaltliches Handeln kann entscheidend sein – sowohl für eine wirksame Selbstanzeige als auch für eine erfolgreiche Strafverteidigung.
Rechtliche Einordnung: Welche Straftaten drohen?
Der Haupttatbestand: § 370 AO (Steuerhinterziehung)
Die zentrale Strafnorm ist § 370 der Abgabenordnung (AO). Strafbar macht sich hiernach, wer:
- Unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Finanzbehörden macht
- Die Behörden pflichtwidrig in Unkenntnis lässt oder
- Pflichtwidrig Steuerzeichen nicht verwendet
und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Diese Strafandrohung erfasst die überwiegende Mehrzahl der in der Praxis vorkommenden Fälle von Content Creator-Steuerhinterziehung, bei denen erstmalig oder in geringerem Umfang steuerliche Pflichten verletzt werden.
Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung - Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren möglich!
Erheblich verschärft sich jedoch die Strafdrohung bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO. Hier sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Besonders bedeutsam ist, dass bei besonders schweren Fällen grundsätzlich eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist - eine Geldstrafe kommt nur noch ausnahmsweise bei gewichtigen Milderungsgründen in Betracht.
Ein besonders schwerer Fall liegt nach dem Gesetzeswortlaut in der Regel vor bei Steuerverkürzung in großem Ausmaß. Der Bundesgerichtshof hat in seiner wegweisenden Entscheidung vom 27.10.2015 (Az. 1 StR 373/15) die Wertgrenze für das "große Ausmaß" einheitlich auf 50.000 Euro festgelegt und damit seine frühere differenzierte Rechtsprechung aufgegeben. Früher unterschied der BGH noch zwischen einem tatsächlichen Vermögensschaden des Staates (Grenze 50.000 Euro) und einer bloßen Gefährdung des Steueranspruchs durch unvollständige Angaben (Grenze 100.000 Euro). Diese Unterscheidung hält der BGH nicht mehr für sachgerecht, da § 370 Abs. 4 AO zwischen Vermögensgefährdung und tatsächlichem Schaden nicht differenziert.
Weitere Regelbeispiele für besonders schwere Fälle sind der Missbrauch von Amtsträgerbefugnissen, die Verwendung gefälschter Belege, bandenmäßiges Vorgehen bei Umsatz- oder Verbrauchssteuern sowie die Nutzung von Drittstaats-Gesellschaften zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen. Gerade das letztgenannte Regelbeispiel gewinnt bei Content Creators zunehmend an Bedeutung, die ihre Einkünfte über Scheingesellschaften in Dubai oder anderen Niedrigsteuerländern zu verschleiern suchen.
Betroffene Steuerarten bei Influencern
- Einkommensteuer: Ab Überschreiten des Grundfreibetrags von 12.084 /24.192 Euro - Influencer-Tätigkeit qualifiziert sich regelmäßig als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG
- Körperschaftsteuer: Bei Ausübung der Tätigkeit durch eine Körperschaft (Bsp.: GmbH und UG)
- Gewerbesteuer: Fällig ab 24.500 Euro Gewerbeertrag pro Jahr (§ 11 GewStG)
- Umsatzsteuer: Bei Überschreitung der Kleinunternehmergrenze (§ 19 UStG) von 25.000 Euro Vorjahresumsatz oder einem Jahresumsatz von > 100.000 Euro im Folgejahr
Achtung: Die Steuerpflicht besteht auch für Minderjährige!
Verstoß gegen steuerrechtliche Pflichten -
Auswirkungen im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Wenn Influencer ihre Einnahmen verschweigen oder unvollständige Aufzeichnungen führen, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Nicht selten führen mangelhafte Aufzeichnungen über Werbeeinnahmen, Produktzuwendungen und Kooperationen zur Schätzung
Schätzungsmethoden können sein:
- Richtsatzmethoden basierend auf Branchenerfahrungswerten
- Betriebsvergleiche mit ähnlichen Content Creators
- Zeitreihenvergleiche mit anderen Perioden
- Nachkalkulation von Werbedeals und Kooperationen
Wichtig!
Schätzungen können zu deutlich höheren Steuerfestsetzungen führen als die tatsächlichen Einkünfte, da die Behörden "Sicherheitszuschläge" einkalkulieren.
Verfahrensrechtliche Besonderheiten
Während das Besteuerungsverfahren von Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen geprägt ist, ändert sich diese Rechtslage im Steuerstrafverfahren fundamental:
- Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen kann nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden (§ 393 Abs. 1 S. 2 AO)
- Schweigerecht gegenüber Ermittlungsbehörden
- ggf. Beweisverwertungsverbote bei rechtswidrig erlangten Beweisen
Sofortmaßnahmen bei Durchsuchung /Festnahme - Verhalten bei polizeilichen Maßnahmen
- Absolutes Schweigen gegenüber Ermittlungsbehörden - Sie sind ausschließlich verpflichtet Angaben zu Ihrer Person zu machen (§ 111 Abs. 1 OWiG)
- Leisten Sie keinen aktiven Widerstand!
- Sofortige Beauftragung eines spezialisierten Strafverteidigers
- Keine Preisgabe von PINs oder Passwörtern (Achtung: Die Entsperrung von Geräten mit dem Fingerabdruck darf von der Polizei unter Zwang durchgeführt werden!)
- Widerspruch gegen die Verwertung von Daten
Verteidigungsstrategien im Steuerstrafverfahren
1. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO
Sobald steuerliche Pflichten verletzt worden sind und die Betroffenen dies bemerken, stellt die Selbstanzeige das Mittel der ersten Wahl dar. Nach einer Klärung, in welchem Umfang steuerliche Pflichten verletzt worden sind, gilt es daher zu prüfen, ob die strengen Voraussetzungen einer Selbstanzeige noch erfüllt werden können.
Grundvoraussetzungen für Straffreiheit
Eine wirksame Selbstanzeige führt zu vollständiger Straffreiheit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vollständigkeit: Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten 10 Jahre müssen erfasst werden.
- Rechtzeitigkeit: Die Anzeige muss vor Entdeckung der Tat durch die Behörden erfolgen.
- Berichtigung: Unrichtige Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen, unterlassene Angaben nachholen.
Besonderheiten der Selbstanzeige beachten
25.000-Euro-Grenze
Bei Steuerverkürzungen über 25.000 Euro je Tat ist ein Selbstanzeigezuschlag zu zahlen. Dieser beträgt:
- 10 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 € nicht übersteigt,
- 15 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 € übersteigt und 1 000 000 € nicht übersteigt,
- 20 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 000 000 € übersteigt.
Entdeckte Steuerstraftat
Sobald Behörden Kenntnis haben oder der Täter bei verständiger Würdigung damit rechnen musste, ist die Selbstanzeige unwirksam.
2. Vorsatz bestreiten
Die Tätigkeit als Influencer beginnt regelmäßig anders als ein üblicher Berufseinstieg. Häufig entwickelt sich eine solche Tätigkeit über eine gewisse Zeit als Hobby. Gerade das Überschreiten der Schwelle zur Umsatz- und Gewerbesteuerpflicht geht dabei häufig unter oder erhaltene Zuwendungen werden steuerrechtlich falsch eingeordnet. Dabei können bereits erste Sachzuwendungen wie Gratisprodukte steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen. Juristisch stellt eine solche rechtliche Fehleinschätzung einen sog. Tatbestandsirrtum dar, der zum Ausschluss des Vorsatzes führt.
Damit entfällt freilich nur die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung. Da ein solcher Irrtum bei gebotener steuerlicher Beratung vermeidbar gewesen wäre, verbleibt regelmäßig die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO). Auch eine solche Ordnungswidrigkeit kann immerhin noch mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
3. Verfahrensfehler rügen
Die Strafverfolgungsbehörden arbeiten nicht immer fehlerfrei, so dass das Strafverfahren mit einem Verfahrensfehler bemakelt sein kann.
Insbesondere
- Unzureichende Ermittlungen der Steuerfahndung,
- eine Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO,
- eine Fehlerhafte Belehrungen nach § 136 StPO oder
- Rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahmen
können einen ersten Ansatzpunkt einer erfolgreichen Strafverteidigung darstellen.
4. Schätzungen angreifen
Die Schätzungsmethode und deren sachliche Rechtfertigung können angegriffen werden. "Strafschätzungen" ohne sachlichen Grund sind unzulässig.
5. Einstellungsmöglichkeiten nutzen
Nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung endet zwangsläufig mit einer Anklage oder Verurteilung. Das Steuerstrafrecht bietet verschiedene Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung, die eine erfahrene Strafverteidigung strategisch nutzen kann, um für den Mandanten ein straffreies Verfahrensende zu erreichen. Diese Einstellungsmöglichkeiten unterscheiden sich sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen erheblich voneinander.
- § 170 Abs. 2 StPO: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts - kommt in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft zu der Überzeugung gelangt, dass bei einer Hauptverhandlung keine Verurteilung zu erwarten wäre. Dies kann bei "Mangel an Beweisen", bei rechtlicher Unerheblichkeit des Sachverhalts oder bei Vorliegen eines Verfahrenshindernisses wie einer wirksamen Selbstanzeige der Fall sein.
- § 153 StPO: Einstellung wegen Geringfügigkeit bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung. Diese Einstellungsart setzt voraus, dass zwar ein hinreichender Tatverdacht wegen eines Vergehens besteht, die Schuld des Täters jedoch als gering anzusehen ist und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zurücktritt.
- § 153a StPO: Einstellung gegen Auflagen (Geldbuße, gemeinnützige Leistungen) mit Zustimmung des Beschuldigten und des Gerichts. Diese in der Praxis häufigste Einstellungsart ermöglicht es, das Verfahren gegen Erfüllung bestimmter Auflagen zu beenden, ohne dass eine Verurteilung erfolgt.
- § 398 AO: Spezielle steuerstrafrechtliche Einstellung bei geringen Steuerverkürzungen, die dem § 153 StPO entspricht, aber speziell für Steuerstraftaten konzipiert wurde und ohne Zustimmung des Gerichts möglich ist.
Höchste Eile geboten!
Angesichts der bundesweiten Datenauswertung durch die Steuerfahndung ist sofortiges Handeln erforderlich. Bereits das Vorliegen der Plattformdaten bei den Behörden kann eine Tatentdeckung darstellen und die Selbstanzeige sperren.
Warum Sie jetzt handeln sollten
Die Ermittlungsoffensive weitet sich aus
Was in NRW begann, erfasst mittlerweile ganz Deutschland. Die Steuerfahndung arbeitet systematisch die Plattformdaten ab. In Bayern wurden 9.000 Datensätze mit Auszahlungen in Höhe von 214 Millionen Euro erfasst. In Sachsen-Anhalt wurden erste Verfahren eingeleitet. Von Hamburg bis München laufen bundesweite Ermittlungen.
Schwerwiegende Folgen drohen
Verstöße gegen steuerliche Pflichten können schwerwiegende Folgen - sowohl in strafrechtlicher als steuerlicher Hinsicht - nach sich ziehen:
Strafrechtliche Konsequenzen:
- Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren
- Vorbestrafung mit beruflichen Folgen
- Beschlagnahme von Vermögenswerten
Steuerliche Folgen:
- Steuernachzahlungen inklusive Zinsen
- Strafzuschläge von 20% der verkürzten Steuer
- Schätzungen mit ggf. erheblichen Sicherheitszuschlägen
Ihre Handlungsoptionen: Was Sie jetzt tun können
Option 1: Präventive Selbstanzeige
Wenn noch keine behördlichen Maßnahmen eingeleitet wurden, kann eine vollständige Selbstanzeige Straffreiheit bewirken. Wichtig: Dies muss vor Tatentdeckung geschehen.
Unsere Leistungen:
- Prüfung der Selbstanzeigefähigkeit
- Vollständige Aufarbeitung aller steuerrelevanten Sachverhalte
- Professionelle Einreichung der Selbstanzeige
- Begleitung im nachfolgenden Besteuerungsverfahren
Option 2: Strafverteidigung im laufenden Verfahren
Nicht immer kann eine Selbstanzeige noch rechtzeitig gestellt werden, da es letztlich auch vom Zufall abhängig ist, ob die Finanzbehörden die Tat bereits entdeckt haben. Ein professionelle Strafverteidigung ist in dieser Situation unbedingt angeraten.
Bei bereits eingeleiteten Ermittlungen setzen wir uns für bestmögliche Verfahrensausgänge ein:
- Einstellung des Verfahrens nach § 153/153a StPO
- Milderung der Strafvorwürfe
- Vermeidung einer Verurteilung
- Schutz vor überzogenen Steuerforderungen
Option 3: Strategische Beratung und Compliance
Im besten Fall kommt es überhaupt nicht erst zu einer Situation, in der man ins Visier der Steuerfahndung gerät. Eine kompetente vorbeugende Beratung in rechtlichen Angelegenheiten kann für Sicherheit in der Zukunft sorgen.
Sowohl für betroffene als auch nicht betroffene Personen bieten wir daher präventive Beratung:
- Steuerliche Pflichten klären
- Compliance Beratung
- Risikominimierung für die Zukunft
- Absicherung vor Steuerfahndung
Fazit: Handeln Sie jetzt – bevor es zu spät ist
Die bundesweite Ermittlungsoffensive gegen Influencer markiert eine neue Dimension der steuerstrafrechtlichen Verfolgung. Mit der systematischen Datenauswertung der Plattformen haben die Behörden ein mächtiges Instrument zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung erhalten.
Für betroffene Content Creator ist sofortiges anwaltliches Handeln entscheidend. Ob Selbstanzeige, Verfahrenseinstellung oder Strafverteidigung – die richtige Strategie kann über Straffreiheit oder Gefängnis entscheiden.
Zögern Sie nicht: Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto besser können wir Ihre Rechte schützen und negative Folgen abwenden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bin ich als kleiner Influencer auch betroffen?
Die Behörden fokussieren sich auf professionelle Content Creator mit erheblichen Einnahmen. Hobby-Influencer mit geringen Einkünften sind weniger gefährdet, sollten aber dennoch ihre steuerlichen Pflichten prüfen.
Kann ich noch eine Selbstanzeige machen?
Das hängt davon ab, ob Ihre individuelle Tat bereits entdeckt wurde. Auch wenn die Behörden über Plattformdaten verfügen, kann eine Selbstanzeige noch möglich sein. Sofortige anwaltliche Prüfung ist erforderlich.
Was kostet eine anwaltliche Beratung?
Unsere Erstberatung ist transparent kalkuliert. Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Für den Fall, dass eine Verteidigung im Ermittlungsverfahren oder im gerichtlichen Hauptverfahren gewünscht ist, hängt die Höhe der Vergütung vom Einzelfall ab. Bei komplexen Verfahren werden wir auf Grundlage einer individuellen Vergütungsvereinbarung, regelmäßig auf Stundensatzbasis, tätig.
Wie lange dauern Steuerstrafverfahren?
Die Verfahrensdauer variiert stark – von wenigen Monaten bei Einstellungen bis zu mehreren Jahren bei komplexen Fällen. Eine frühzeitige anwaltliche Intervention kann die Verfahrensdauer erheblich verkürzen und Kosten sparen.
BS LEGAL Rechtsanwälte - Ihre Strafverteidiger in Köln
Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht verfügen wir über langjährige Erfahrung in Strafprozessen. Die Kombination aus Strafrecht und Steuerrecht erfordert dabei besondere Expertise, die wir aufgrund unserer Kooperationen mit verschiedenen Steuerberatungskanzleien bieten können. Von unserem Standort Köln aus vertreten wir Mandanten bundesweit.
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