[ Erfahrung | Kompetenz | Vertrauen ]
Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht
Fachanwaltskanzlei für Strafrecht | Betäubungsmittelstrafrecht
Bundesweit | Internationale Rechtshilfe
BS LEGAL Rechtsanwälte
Rechtliche Beratung im Betäubungsmittelstrafrecht
Das Betäubungsmittelstrafrecht gehört zu den komplexesten Bereichen des Strafrechts. Die rechtlichen Bestimmungen des BtMG sind vielschichtig, unterliegen häufigen Änderungen und weisen zahlreiche Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten auf. Insbesondere die Neuregelungen zum Cannabis durch das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis haben die Rechtslage erheblich kompliziert. Eine fachkundige anwaltliche Beratung ist daher von entscheidender Bedeutung, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und eine angemessene Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Die Rechtsanwaltskanzlei BS LEGAL ist als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht seit vielen Jahren im Betäubungsmittelstrafrecht tätig. Unsere Rechtsanwälte verfügen über umfassende Erfahrungen auf diesem Rechtsgebiet.
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Veit Strittmatter
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Wichtige Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
§ 29 BtMG - Grundtatbestand
Der Grundtatbestand erfasst den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln. Hierzu gehören Anbau, Herstellung, Handel, Abgabe, Veräußerung, sonstige Inverkehrbringung, Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bereits der bloße Besitz geringster Mengen erfüllt den Tatbestand, auch wenn nach § 31a BtMG unter bestimmten Umständen von der Strafverfolgung abgesehen werden kann. Die Abgrenzung zwischen Eigenkonsum und Handel kann bereits bei geringen Mengen schwierig sein und hängt von verschiedenen Indizien wie Verpackungsweise, Reinheitsgrad oder parallel aufgefundenen Gegenständen ab.
§ 29a BtMG - Nicht geringe Menge oder Abgabe an Personen unter 21 Jahren
Bei Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhöht sich der Strafrahmen auf ein bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. Die Grenzwerte für die "nicht geringe Menge" sind in der Rechtsprechung für verschiedene Substanzen entwickelt worden und unterliegen einer stetigen Fortentwicklung. Die Berechnung der Wirkstoffmenge erfolgt aufgrund forensischer Gutachten, deren Methodik und Ergebnisse häufig Gegenstand der Verteidigung sind. Besonders problematisch ist die Addition verschiedener Betäubungsmittel.
§ 30 BtMG - Bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Handel
Dieser Tatbestand erfasst den bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln und sieht einen Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren vor, wobei eine Bewährungsstrafe ausgeschlossen ist. Häufig wird der Bandenvorwurf von der Staatsanwaltschaft bereits bei losen Kontakten zwischen Personen erhoben, die gelegentlich gemeinsam Betäubungsmittel erwerben. Die Abgrenzung zwischen gemeinschaftlicher Tatbegehung und bandenmäßigem Handeln ist daher von erheblicher praktischer Bedeutung.
§ 30a BtMG - Bewaffneter oder bandenmäßiger Handel in nicht geringer Menge
Wenn beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Waffen oder gefährliche Gegenstände mitgeführt werden, erhöht sich der Strafrahmen auf fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Bewährungsstrafe. Entscheidend ist nicht die Verwendungsabsicht, sondern bereits das objektive Mitführen während der BTM-Handlung.
Aktuelle Rechtslage Cannabis (2024/2025)
Die Rechtslage bezüglich Cannabis hat sich durch das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis erheblich geändert. Dennoch bleiben weiterhin zahlreiche Aktivitäten strafbar, insbesondere:
- Kommerzielle Aktivitäten außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Strukturen
- Abgabe an Minderjährige
- Verstoß gegen Mengengrenzen
- Unerlaubte Einfuhr und Ausfuhr
Verteidigungsansätze im BTM-Strafrecht
Durchsuchungsmaßnahmen und ihre Rechtmäßigkeit:
Die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungsmaßnahmen ist häufig ein zentraler Streitpunkt in BTM-Verfahren. Durchsuchungsbeschlüsse müssen bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen, insbesondere muss der Verdacht hinreichend konkret und aktuell sein. Viele Durchsuchungsbeschlüsse weisen formelle oder materielle Mängel auf, etwa wenn sie zu unbestimmt gefasst sind oder auf veralteten Erkenntnissen beruhen. Bei rechtswidrigen Durchsuchungen können umfassende Beweisverwertungsverbote eingreifen, die das gesamte Verfahren zum Einsturz bringen können. Besonders kritisch zu prüfen sind Durchsuchungen, die auf Aussagen von V-Personen beruhen oder im Rahmen von "Zufallsfunden" bei anderen Ermittlungsverfahren erfolgen.
Beweisverwertung und internationale Rechtshilfe:
Fragen der Beweisverwertung spielen eine wichtige Rolle, insbesondere bei international koordinierten Ermittlungsverfahren. Beweise, die in anderen EU-Staaten erhoben wurden, unterliegen den dortigen rechtlichen Standards, die nicht immer mit den deutschen Anforderungen übereinstimmen. Besonders problematisch sind verdeckte Ermittlungsmaßnahmen wie V-Mann-Einsätze oder Telefonüberwachungen, die in anderen Ländern unter weniger strengen Voraussetzungen durchgeführt werden. Die Verwertbarkeit solcher Beweise in deutschen Strafverfahren ist häufig zweifelhaft und bedarf einer eingehenden rechtlichen Prüfung, durch einen spezialisierten Strafverteidiger.
Mengenberechnung und forensische Gutachten:
Die korrekte Berechnung der "nicht geringen Menge" erfordert eine fachkundige Bewertung der forensischen Gutachten. Häufig werden Fehler bei der Probenahme, der Lagerung oder der Analyse gemacht, die das Ergebnis verfälschen können. Auch die Hochrechnung von Stichproben auf die Gesamtmenge ist fehleranfällig. In der Verteidigung ist daher eine kritische Prüfung der forensischen Methoden und gegebenenfalls die Einholung von Gegengutachten erforderlich. Besonders bei Cannabis ist nach der neuen Rechtslage auch zu prüfen, ob die gefundenen Mengen noch im Bereich des erlaubten Eigenbesitzes liegen könnten.
Bandenbegriff und Abgrenzungsprobleme:
Die rechtlichen Voraussetzungen des Bandenbegriffs nach § 30 BtMG sind in der Rechtsprechung streng definiert, werden aber in der Praxis häufig zu weit ausgelegt. Nicht jede Gruppe von Personen, die gemeinsam Betäubungsmittel erwirbt oder konsumiert, bildet eine Bande im Sinne des Gesetzes. Eine optimale Verteidigung erfordert daher eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten und ihrer jeweiligen Rollen.
Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen und V-Personen
Der Einsatz von V-Personen unterliegt strengen rechtlichen Anforderungen. V-Personen dürfen grundsätzlich nicht zu Straftaten anstiften (Verbot des "agent provocateur"), sondern sollen nur bereits geplante Straftaten aufdecken helfen. In der Praxis ist die Abgrenzung oft schwierig, insbesondere wenn V-Personen über längere Zeiträume in kriminelle Strukturen eingeschleust sind. Häufig überschreiten V-Personen ihre Befugnisse oder begehen selbst Straftaten, um ihre Tarnung aufrechtzuerhalten. In solchen Fällen können Beweisverwertungsverbote eingreifen. Auch die Glaubwürdigkeit von V-Personen ist oft zweifelhaft, da sie häufig selbst erhebliche strafrechtliche Probleme haben und durch ihre Aussagen Strafmilderungen oder andere Vorteile erlangen wollen.
Telekommunikationsüberwachung:
Die Überwachung von Telefonen, E-Mails und anderen Kommunikationsmitteln ist in BTM-Verfahren weit verbreitet. Die rechtlichen Voraussetzungen sind jedoch streng und müssen im Einzelfall ebenso geprüft werden, wie die technisch korrekte Durchführung der Überwachungsmaßnahme. Fehler bei der Anordnung oder Durchführung der Überwachung können ein Beweisverwertungsverbot oder einen erheblich herabgesetzten Beweiswert zur Folge haben.
Vermögensabschöpfung nach § 73 StGB
Die Vermögensabschöpfung nach § 73 StGB spielt in BTM-Verfahren eine zentrale Rolle und läuft parallel zum Strafverfahren. Ziel ist die Abschöpfung von Vermögensvorteilen, die aus Straftaten erlangt wurden. Das Gesetz geht davon aus, dass Straftäter nicht durch ihre Taten bereichert werden sollen. In BTM-Verfahren führt dies häufig zu erheblichen finanziellen Belastungen für die Beschuldigten und ihre Familien, da nicht nur die direkten Erlöse aus dem Drogenhandel, sondern auch alle daraus erworbenen Vermögenswerte eingezogen werden können.
Wichtige Aspekte:
- Beweislast für die legale Herkunft von Vermögen
- Schutz von Familienangehörigen vor unbegründeten Zugriffen
- Verjährungsfristen und Verfahrensabläufe
- Möglichkeiten des Rechtsmitteleinlegung
Besonderheiten bei BTM-Verfahren mit internationalem Bezug
Europäische Ermittlungsanordnung und Rechtshilfe
Rechtshilfe innerhalb der EU:
Moderne BTM-Verfahren weisen häufig internationale Bezüge auf, da der Drogenhandel zunehmend grenzüberschreitend organisiert ist. Dies erfordert Kenntnisse im Bereich der internationalen Rechtshilfe und der europäischen Strafrechtskoordination. Seit 2017 gilt in der EU die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA), die eine vereinfachte Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht. Deutsche Gerichte können Ermittlungsmaßnahmen in anderen EU-Staaten anordnen und umgekehrt ausländische Ermittlungsanordnungen vollstrecken.
Die EEA ermöglicht es, Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Zeugenvernehmungen und andere Ermittlungsmaßnahmen grenzüberschreitend durchzuführen. Problematisch ist jedoch, dass die rechtlichen Standards in den verschiedenen EU-Staaten unterschiedlich sind. Was in einem Land rechtmäßig erhoben wurde, kann in Deutschland möglicherweise nicht verwertbar sein, wenn die deutschen Grundrechtsstandards nicht eingehalten wurden.
Beweisverwertung ausländischer Ermittlungsergebnisse
Die Verwertung von Beweismitteln, die im Ausland erhoben wurden, unterliegt besonderen rechtlichen Anforderungen. Grundsätzlich müssen ausländische Ermittlungsmaßnahmen den Standards des deutschen Rechts entsprechen, um in deutschen Strafverfahren verwertbar zu sein. Dies führt häufig zu komplexen Rechtsfragen, insbesondere bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen oder bei der Verwertung von Aussagen ausländischer V-Personen.
Auslieferungsverfahren und Schutz deutscher Staatsangehöriger
Auslieferungsschutz nach Art. 16 GG
Deutsche Staatsangehörige genießen nach Art. 16 Abs. 2 GG grundsätzlich Schutz vor Auslieferung an ausländische Staaten. Dieser Schutz ist jedoch durch den Europäischen Haftbefehl erheblich eingeschränkt worden. An andere EU-Mitgliedstaaten können auch deutsche Staatsangehörige überstellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In BTM-Verfahren führt dies häufig zu komplexen rechtlichen Fragen, insbesondere wenn die Strafrahmen in verschiedenen Ländern erheblich unterschiedlich sind.
Überstellung zur Strafvollstreckung
Auch die Überstellung zur Strafvollstreckung ist zwischen EU-Mitgliedstaaten vereinfacht worden. Deutsche Staatsangehörige können nach einer Verurteilung im Ausland häufig die Verlegung des Strafvollzugs nach Deutschland beantragen. Dies ist insbesondere bei längeren Haftstrafen von großer Bedeutung für die Betroffenen und ihre Familien.
Verfahrensstrategie und Taktik
Kronzeugenregelung
Die Kronzeugenregelung des § 31 BtMG ermöglicht es, die Strafe zu mildern oder ganz von Strafe abzusehen, wenn der Täter durch freiwillige Angaben dazu beiträgt, Straftaten anderer Beteiligter aufzuklären. Diese Regelung kann sowohl Chance als auch Risiko sein. Einerseits ermöglicht sie erhebliche Strafmilderungen, andererseits kann sie zu komplexen Interessenkonflikten führen, insbesondere wenn mehrere Beschuldigte versuchen, sich gegenseitig zu belasten.
Die Anwendung der Kronzeugenregelung erfordert eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile im Einzelfall. Wichtig ist, dass die Angaben freiwillig und wahrheitsgemäß sind und dass sie tatsächlich zur Aufklärung weiterer Straftaten beitragen. Die Verhandlungen über eine mögliche Kronzeugenregelung sind komplex und erfordern besondere Erfahrung.
Verständigungen nach § 257c StPO
Auch allgemeine Verständigungen nach § 257c StPO sind in BTM-Verfahren möglich und häufig. Dabei können Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Gericht einen bestimmten Strafrahmen vereinbaren, wenn der Beschuldigte ein Geständnis ablegt. Problematisch sind solche Verständigungen insbesondere bei komplexen Sachverhalten oder wenn mehrere Beschuldigte beteiligt sind.
Therapie statt Strafe
Das BtMG sieht in § 35 die Möglichkeit vor, eine Therapie anstelle einer Bestrafung zu absolvieren. Diese Regelung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft und nur bei bestimmten Straftaten und unter bestimmten Umständen möglich. Insbesondere muss eine Abhängigkeitserkrankung vorliegen, und die Straftat muss im Zusammenhang mit der Beschaffung von Betäubungsmitteln für den Eigenkonsum stehen.
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Für eine umfassende Beratung in Angelegenheiten des Betäubungsmittelstrafrechts stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Aufgrund der Komplexität des Rechtsgebiets und der häufig erheblichen Strafrahmen empfehlen wir eine zeitnahe anwaltliche Beratung bereits bei ersten Ermittlungsmaßnahmen.
Bundesweite Vertretung: Wir übernehmen BTM-Verfahren deutschlandweit.
Vertretung in allen Verfahrensstadien: Unsere Vertretung umfasst alle Stadien des Strafverfahrens, von den ersten Ermittlungsmaßnahmen über das Zwischenverfahren bis zur Hauptverhandlung und gegebenenfalls zum Rechtsmittelverfahren.
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Steuerhinterziehung durch Influencer: Was Betroffene jetzt wissen müssen
Die bundesweite Ermittlungsoffensive gegen Influencer markiert eine neue Dimension der steuerstrafrechtlichen Verfolgung. Mit der systematischen Datenauswertung der Plattformen haben die Behörden ein mächtiges Instrument zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung erhalten.
Die Einstellung des Verfahrens kann entweder im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung erfolgen, wobei eine Einstellung häufiger im Ermittlungsverfahren zu erreichen ist. Auch in der Berufungsverhandlung kann es zu einer Einstellung des Strafverfahrens kommen. Dabei gibt es verschiedene Gründe, die zu einer Verfarhenseinstellung führen können.
Wer Verletzter einer Straftat ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen und sich zudem durch einen Rechtsanwalt, einen so genannten Nebenklagevertreter vertreten zu lassen. Der Nebenklagevertreter hat weitreichende Befugnisse und achtet darauf, dass die Rechte des Opfers im Strafverfahren gewahrt werden. Unsere Rechtsanwälte verfügen über langjährige Verfügung im Bereich der Nebenklagevertretung und haben in einer Vielzahl von Verfahren, auch in Totschlagsverfahren, Opfer und Nebenkläger vertreten. Bei Fragen zum Thema Nebenklage nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne weiter.
Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht einen umfassenden Schutz des menschlichen Lebens vor. Je nach den Umständen der Tat unterscheidet sich der Strafrahmen eines Tötungsdelikts erheblich. Im Folgenden werden die Unterschiede zwischen den einzelnen Tötungsdelikten erläutert.