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Straf­ver­tei­di­gung im Be­täu­bungs­mit­tel­straf­recht

Fach­an­walts­kanz­lei für Straf­recht | Be­täu­bungs­mit­tel­straf­recht
Bun­des­weitIn­ter­na­tio­nale Rechtshilfe

BS LEGAL Rechtsanwälte 

Recht­li­che Be­ra­tung im Betäubungsmittelstrafrecht

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      Ak­tu­elle Rechts­lage Can­na­bis (2024/​2025)

      Die Rechts­lage be­züg­lich Can­na­bis hat sich durch das Ge­setz zum kon­trol­lier­ten Um­gang mit Can­na­bis er­heb­lich ge­än­dert. Den­noch blei­ben wei­ter­hin zahl­rei­che Ak­ti­vi­tä­ten straf­bar, ins­be­son­dere:

        • Kom­mer­zi­elle Ak­ti­vi­tä­ten au­ßer­halb der ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Strukturen
        • Ab­gabe an Minderjährige
        • Ver­stoß ge­gen Mengengrenzen
        • Un­er­laubte Ein­fuhr und Ausfuhr

      Ver­mö­gens­ab­schöp­fung nach § 73 StGB

      Die Ver­mö­gens­ab­schöp­fung nach § 73 StGB spielt in BTM-Ver­fah­ren eine zen­trale Rolle und läuft par­al­lel zum Straf­ver­fah­ren. Ziel ist die Ab­schöp­fung von Ver­mö­gens­vor­tei­len, die aus Straf­ta­ten er­langt wur­den. Das Ge­setz geht da­von aus, dass Straf­tä­ter nicht durch ihre Ta­ten be­rei­chert wer­den sol­len. In BTM-Ver­fah­ren führt dies häu­fig zu er­heb­li­chen fi­nan­zi­el­len Be­las­tun­gen für die Be­schul­dig­ten und ihre Fa­mi­lien, da nicht nur die di­rek­ten Er­löse aus dem Dro­gen­han­del, son­dern auch alle dar­aus er­wor­be­nen Ver­mö­gens­werte ein­ge­zo­gen wer­den können.

      Wich­tige Aspekte:

      • Be­weis­last für die le­gale Her­kunft von Vermögen
      • Schutz von Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen vor un­be­grün­de­ten Zugriffen
      • Ver­jäh­rungs­fris­ten und Verfahrensabläufe
      • Mög­lich­kei­ten des Rechtsmitteleinlegung

      Be­son­der­hei­ten bei BTM-Ver­fah­ren mit in­ter­na­tio­na­lem Bezug

      Rechts­hilfe in­ner­halb der EU:

      Mo­derne BTM-Ver­fah­ren wei­sen häu­fig in­ter­na­tio­nale Be­züge auf, da der Dro­gen­han­del zu­neh­mend grenz­über­schrei­tend or­ga­ni­siert ist. Dies er­for­dert Kennt­nisse im Be­reich der in­ter­na­tio­na­len Rechts­hilfe und der eu­ro­päi­schen Straf­rechts­ko­or­di­na­tion. Seit 2017 gilt in der EU die Eu­ro­päi­sche Er­mitt­lungs­an­ord­nung (EEA), die eine ver­ein­fachte Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den er­mög­licht. Deut­sche Ge­richte kön­nen Er­mitt­lungs­maß­nah­men in an­de­ren EU-Staa­ten an­ord­nen und um­ge­kehrt aus­län­di­sche Er­mitt­lungs­an­ord­nun­gen vollstrecken.

      Die EEA er­mög­licht es, Durch­su­chun­gen, Be­schlag­nah­men, Zeu­gen­ver­neh­mun­gen und an­dere Er­mitt­lungs­maß­nah­men grenz­über­schrei­tend durch­zu­füh­ren. Pro­ble­ma­tisch ist je­doch, dass die recht­li­chen Stan­dards in den ver­schie­de­nen EU-Staa­ten un­ter­schied­lich sind. Was in ei­nem Land recht­mä­ßig er­ho­ben wurde, kann in Deutsch­land mög­li­cher­weise nicht ver­wert­bar sein, wenn die deut­schen Grund­rechts­stan­dards nicht ein­ge­hal­ten wurden.

      Be­weis­ver­wer­tung aus­län­di­scher Ermittlungsergebnisse

      Die Ver­wer­tung von Be­weis­mit­teln, die im Aus­land er­ho­ben wur­den, un­ter­liegt be­son­de­ren recht­li­chen An­for­de­run­gen. Grund­sätz­lich müs­sen aus­län­di­sche Er­mitt­lungs­maß­nah­men den Stan­dards des deut­schen Rechts ent­spre­chen, um in deut­schen Straf­ver­fah­ren ver­wert­bar zu sein. Dies führt häu­fig zu kom­ple­xen Rechts­fra­gen, ins­be­son­dere bei ver­deck­ten Er­mitt­lungs­maß­nah­men oder bei der Ver­wer­tung von Aus­sa­gen aus­län­di­scher V-Personen.

      Aus­lie­fe­rungs­schutz nach Art. 16 GG

      Deut­sche Staats­an­ge­hö­rige ge­nie­ßen nach Art. 16 Abs. 2 GG grund­sätz­lich Schutz vor Aus­lie­fe­rung an aus­län­di­sche Staa­ten. Die­ser Schutz ist je­doch durch den Eu­ro­päi­schen Haft­be­fehl er­heb­lich ein­ge­schränkt wor­den. An an­dere EU-Mit­glied­staa­ten kön­nen auch deut­sche Staats­an­ge­hö­rige über­stellt wer­den, wenn be­stimmte Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind. In BTM-Ver­fah­ren führt dies häu­fig zu kom­ple­xen recht­li­chen Fra­gen, ins­be­son­dere wenn die Straf­rah­men in ver­schie­de­nen Län­dern er­heb­lich un­ter­schied­lich sind.

      Über­stel­lung zur Strafvollstreckung

      Auch die Über­stel­lung zur Straf­voll­stre­ckung ist zwi­schen EU-Mit­glied­staa­ten ver­ein­facht wor­den. Deut­sche Staats­an­ge­hö­rige kön­nen nach ei­ner Ver­ur­tei­lung im Aus­land häu­fig die Ver­le­gung des Straf­voll­zugs nach Deutsch­land be­an­tra­gen. Dies ist ins­be­son­dere bei län­ge­ren Haft­stra­fen von gro­ßer Be­deu­tung für die Be­trof­fe­nen und ihre Familien.

      BS LEGAL Rechts­an­wälte - Ihre Straf­ver­tei­di­ger in Köln 

      Für eine um­fas­sende Be­ra­tung in An­ge­le­gen­hei­ten des Be­täu­bungs­mit­tel­straf­rechts ste­hen wir Ih­nen gerne zur Ver­fü­gung. Auf­grund der Kom­ple­xi­tät des Rechts­ge­biets und der häu­fig er­heb­li­chen Straf­rah­men emp­feh­len wir eine zeit­nahe an­walt­li­che Be­ra­tung be­reits bei ers­ten Ermittlungsmaßnahmen. 

      Bun­des­weite Vertretung: Wir über­neh­men BTM-Ver­fah­ren deutschlandweit. 

      Ver­tre­tung in al­len Verfahrensstadien: Un­sere Ver­tre­tung um­fasst alle Sta­dien des Straf­ver­fah­rens, von den ers­ten Er­mitt­lungs­maß­nah­men über das Zwi­schen­ver­fah­ren bis zur Haupt­ver­hand­lung und ge­ge­be­nen­falls zum Rechtsmittelverfahren. 

      Ak­tu­elle Bei­träge zum Straf­recht

      Wir in­for­mie­ren Sie re­gel­mä­ßig über ak­tu­elle Ent­wick­lun­gen im Be­reich des Strafrechts.

      Das sa­gen un­sere Mandanten

      BS LEGAL Fachanwalt Familienrecht Strafrecht - Strafverteidiger Steuerberater in Köln