Das Erbrecht des Ehegatten – Auswirkungen von Heirat und Trennung auf die Erbfolge
§ 1931 BGB: Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
Auch ohne Testament oder Erbvertrag wird der überlebende Ehegatte während einer intakten Ehe Erbe. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB: Danach erbt der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (dies sind die Kinder der Ehegatten) ¼.
Wichtig: Die Trennung der Ehegatten hat keine Auswirkungen auf das Erbrecht! Der Ehegatte bleibt weiterhin Erbe.
Das gesetzliche Ehegattenerbrecht wird erst durch Stellung des Scheidungsantrags ausgeschlossen. Während der Trennungsphase zuvor besteht nur die Möglichkeit den Ehegatten zu enterben. Er hat aber auch dann weiterhin Anspruch auf den Pflichtteil.
Scheidungsantrag führt zum Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Schon vor Rechtskraft der Scheidung entfällt das Ehegattenerbrecht, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat, vgl. § 1933 BGB.
Wer also selbst Scheidungsantrag stellt und anschließend verstirbt, beerbt den (Noch-) Ehegatten nicht mehr.
Im umgekehrten Fall – es verstirbt der Ehegatte, der nicht den Scheidungsantrag gestellt oder dem Antrag zugestimmt hat – behält der Ehegatte, der den Antrag auf Scheidung gestellt hat, seinen Erbanspruch!
Wichtig: Um das Ehegattenerbrecht auch des Ehegatten, der den Scheidungsantrag gestellt hat, auszuschließen, sollte umgehend ein eigener Scheidungsantrag gestellt oder der Scheidung zugestimmt werden.
Beispiel 1)
Frau F stellt Scheidungsantrag. Ehemann M reagiert nicht und verstirbt während des Scheidungsverfahrens. Die F behält ihren Erbanspruch, da der M selbst der Scheidung nicht zugestimmt hat.
Beispiel 2)
Frau F stellt Scheidungsantrag. F verstirbt während des Scheidungsverfahrens. M hat keinen Erbanspruch, das F den Scheidungsantrag gestellt hat.
Beispiel 3)
Frau F stellt Scheidungsantrag. Ehemann M stellt ebenfalls Scheidungsantrag. Dieser wird der F zugestellt. Nunmehr verstirbt M. G hat keinen Erbanspruch, da M einen Scheidungsantrag gestellt hat und dieser der F zugestellt wurde.
Auswirkungen des Todes eines Ehegatten auf den Unterhaltsanspruch
Leben die Ehegatten getrennt, so hat in der Regel der geringer verdienende Ehegatte einen Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Mit Tod des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt, vgl. § 1615, 1360 a Abs. 3 BGB:
„Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder Verpflichteten (…)“
Wichtig: Zwar fällt der Unterhaltsanspruch weg, allerdings bleibt dem überlebenden Ehegatten der Erbanspruch (im Falle der Enterbung der Pflichtteilsanspruch).
Ist das Scheidungsverfahren bereits anhängig, kann nach § 1933 S. 3 BGB ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gegeben sein gem. §§ 1569 ff. BGB.
Verstirbt der Unterhaltspflichtige Ehegatte nachdem das Scheidungsverfahren abgeschlossen und die Beteiligten rechtskräftig geschieden sind, so stellt die Unterhaltspflicht eine Nachlassverbindlichkeit dar, die auf die Erben übergeht, § 1586 Abs. 1 S.1 BGB. Das kann dazu führen, dass die neue Ehefrau der geschiedenen Ehefrau Unterhalt schuldet. In diesem Fall kann es sinnvoll sein eine Abfindungsregelung zu treffen, damit die Beteiligten nicht weiter wirtschaftlich miteinander verflochten sind.
Wichtig: § 1585 Abs. 2 BGB eröffnet die Möglichkeit, statt des monatlich zu zahlenden Unterhalts eine einmalige Abfindung zu verlangen. Dies darf allerdings beim Verpflichteten nicht zu unbilligen Nachteilen führen.
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