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Un­ter­su­chungs­haft im Strafverfahren

Fach­an­walts­kanz­lei für Straf­recht | Haft­prü­fung und Haft­be­schwerde
Köln und Bun­des­weitIn­ter­na­tio­nale Rechtshilfe

BS LEGAL Rechtsanwälte 

Rechts­bei­stand bei Untersuchungshaft

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      Ge­setz­li­che Haft­gründe nach der Strafprozessordnung

      Flucht­ge­fahr liegt vor, wenn auf­grund be­stimm­ter Tat­sa­chen der drin­gende Ver­dacht be­steht, dass der Be­schul­digte sich dem Ver­fah­ren ent­zie­hen will. Die Recht­spre­chung hat eine Viel­zahl von In­di­zien her­aus­ge­ar­bei­tet, die für oder ge­gen eine Flucht­ge­fahr spre­chen kön­nen. Dazu ge­hö­ren etwa die Schwere der dro­hen­den Strafe, die so­zia­len Bin­dun­gen des Be­schul­dig­ten, seine wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nisse, frü­here Flucht­ver­su­che oder Äu­ße­run­gen, die auf eine Flucht­ab­sicht hindeuten.

      Be­son­ders pro­ble­ma­tisch ist die Be­ur­tei­lung der Flucht­ge­fahr bei aus­län­di­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen. Hier darf nicht au­to­ma­tisch von ei­ner er­höh­ten Flucht­ge­fahr aus­ge­gan­gen wer­den, viel­mehr müs­sen kon­krete An­halts­punkte vor­lie­gen. Die bloße Tat­sa­che, dass je­mand kei­nen deut­schen Pass be­sitzt oder Ver­wandte im Aus­land hat, recht­fer­tigt noch keine Fluchtgefahr.

      Ver­dun­ke­lungs­ge­fahr be­steht, wenn auf­grund be­stimm­ter Tat­sa­chen der drin­gende Ver­dacht be­steht, dass der Be­schul­digte Be­weis­mit­tel ver­nich­ten, ver­än­dern oder bei­sei­te­schaf­fen wird, Ein­fluss auf Mit­be­schul­digte oder Zeu­gen neh­men oder auf an­dere Weise die Er­mitt­lung der Wahr­heit er­schwe­ren wird. Die­ser Haft­grund ist zeit­lich be­grenzt, da er ent­fällt, so­bald die ent­spre­chen­den Er­mitt­lungs­maß­nah­men ab­ge­schlos­sen sind.

      In der Pra­xis wird Ver­dun­ke­lungs­ge­fahr häu­fig bei Wirt­schafts­straf­ta­ten an­ge­nom­men, wo um­fang­rei­che Ak­ten­be­stände zu si­chern sind oder wo die Ge­fahr be­steht, dass elek­tro­ni­sche Da­ten ge­löscht wer­den. Auch bei Ver­fah­ren mit meh­re­ren Be­schul­dig­ten wird oft eine Ab­spra­che­ge­fahr an­ge­nom­men. Kri­tisch zu prü­fen ist je­doch, ob die be­fürch­te­ten Ver­dun­ke­lungs­hand­lun­gen über­haupt noch mög­lich sind oder ob die Er­mitt­lungs­be­hör­den be­reits alle re­le­van­ten Be­weise ge­si­chert haben.

      Bei be­son­ders schwe­ren Straf­ta­ten kann aus­nahms­weise die Schwere der Tat al­lein ei­nen Haft­grund be­grün­den. Die­ser Haft­grund ist auf ei­nen en­gen Ka­ta­log von Straf­ta­ten be­schränkt, ins­be­son­dere Mord, Tot­schlag, Ver­ge­wal­ti­gung, schwere Brand­stif­tung mit To­des­folge und Her­bei­füh­ren ei­ner Spreng­stoff­ex­plo­sion (etwa Geld­au­to­ma­ten­spren­gung). Die ra­tio le­gis die­ses Haft­grunds ist um­strit­ten und wird teil­weise als Ver­stoß ge­gen die Un­schulds­ver­mu­tung kritisiert.

      Die An­wen­dung des Haft­grunds der Schwere der Tat er­for­dert eine be­son­ders sorg­fäl­tige Prü­fung der Verhältnismäßigkeit.

      Bei be­stimm­ten schwe­ren Straf­ta­ten kann Wie­der­ho­lungs­ge­fahr ei­nen Haft­grund dar­stel­len. Die­ser Haft­grund ist be­son­ders um­strit­ten, da er prä­ven­ti­ven Cha­rak­ter hat und da­mit vom ei­gent­li­chen Zweck der Un­ter­su­chungs­haft - der Si­che­rung des Straf­ver­fah­rens - ab­weicht. Die Recht­spre­chung ver­langt eine kon­krete Pro­gnose, dass der Be­schul­digte wei­tere er­heb­li­che Straf­ta­ten be­ge­hen wird.

      Wie­der­ho­lungs­ge­fahr setzt vor­aus, dass be­reits eine Straf­tat der­sel­ben Art be­gan­gen wurde und dass be­son­dere Um­stände die Ge­fahr wei­te­rer Straf­ta­ten be­grün­den. Da­bei ist eine Ge­samt­wür­di­gung al­ler Um­stände des Ein­zel­falls er­for­der­lich. Be­son­ders zu be­rück­sich­ti­gen sind die Per­sön­lich­keit des Be­schul­dig­ten, seine Le­bens­um­stände und die Mög­lich­keit, durch an­dere Maß­nah­men wei­tere Straf­ta­ten zu verhindern.

      Flucht­ge­fahr bei EU-Ausländern

      Der Um­stand, dass der Be­schul­digte nicht deut­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger ist, kann für sich al­lein ge­nom­men nicht den Haft­grund der Flucht­ge­fahr be­grün­den. Diese An­nahme käme ei­ner ver­bo­te­nen Dis­kri­mi­nie­rung von EU-Aus­län­dern und ei­nem Ver­stoß ge­gen Art. 12 Abs.1 EGV gleich.

      Aus­weis­lich des Rah­men­be­schlus­ses 2009/​829/​JI des Ra­tes vom 23.10.2009 „Eu­ro­päi­sche Über­wa­chungs­an­ord­nung“ Vor Art. 1 Zif­fer 5 sind EU-Bür­ger wie deut­sche Staats­an­ge­hö­rige zu behandeln:

      „In ei­nem ge­mein­sa­men eu­ro­päi­schen Rechts­raum ohne Bin­nen­gren­zen muss si­cher­ge­stellt wer­den, dass eine Per­son, ge­gen die ein Straf­ver­fah­ren an­hän­gig ist und die ih­ren Wohn­sitz nicht im Ver­hand­lungs­staat hat, nicht an­ders be­han­delt wird als eine Per­son, ge­gen die ein Straf­ver­fah­ren an­hän­gig ist und die im Ver­hand­lungs­staat wohnt“.

      Um den Haft­grund der Flucht­ge­fahr zu be­grün­den, be­darf es ei­nes er­kenn­ba­ren Ver­hal­tens des Be­schul­dig­ten, den Fort­gang des Ver­fah­rens durch Nicht­be­ach­tung oder nicht Fol­ge­leis­ten von La­dun­gen oder Voll­stre­ckungs­maß­nah­men zu be­hin­dern. Der pau­schale Hin­weis, dass der Be­schul­digte nicht deut­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger ist, ge­nügt nicht. 

      Be­son­dere Verfahrensarten

      Un­ter­su­chungs­haft bei Jugendlichen
      § 72 ff. JGG: Bei Ju­gend­li­chen gel­ten be­son­dere, stren­gere An­for­de­run­gen für die An­ord­nung von Untersuchungshaft. 
      Ver­mei­dungs­grund­satz: Un­ter­su­chungs­haft bei Ju­gend­li­chen ist mög­lichst zu vermeiden. 

      Aus­lie­fe­rungs­haft
      In­ter­na­tio­nale Haftbefehle: Bei in­ter­na­tio­na­len Haft­be­feh­len gel­ten be­son­dere Verfahrensregeln. 
      Eu­ro­päi­scher Haftbefehl: Der Eu­ro­päi­sche Haft­be­fehl er­mög­licht eine ver­ein­fachte Aus­lie­fe­rung zwi­schen EU-Staaten. 

      In­ter­na­tio­nale Aspekte

      Deut­sche Staats­an­ge­hö­rige im Ausland

      Kon­su­la­ri­sche Be­treu­ung:
      Deut­sche Staats­an­ge­hö­rige ha­ben An­spruch auf kon­su­la­ri­sche Betreuung.

      Über­stel­lung:
      In be­stimm­ten Fäl­len ist eine Über­stel­lung nach Deutsch­land möglich.

      Rechts­bei­stand:
      Die Be­stel­lung ei­nes ört­li­chen Rechts­bei­stands ist oft erforderlich.

      Aus­län­der in deut­scher Haft

      Ab­schie­bungs­haft:
      Von der Un­ter­su­chungs­haft zu un­ter­schei­den ist die Abschiebungshaft.

      Di­plo­ma­ti­sche Ver­tre­tung:
      Aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­rige kön­nen ihre di­plo­ma­ti­sche Ver­tre­tung kontaktieren.

      BS LEGAL Rechts­an­wälte - Ihre Straf­ver­tei­di­ger in Köln 

      Bei ei­ner Ver­haf­tung oder der An­dro­hung von Un­ter­su­chungs­haft ist schnel­les und kom­pe­ten­tes an­walt­li­ches Han­deln er­for­der­lich. Jede Stunde kann ent­schei­dend sein für die Chan­cen ei­ner er­folg­rei­chen Ver­tei­di­gung. Wir ste­hen für eine um­ge­hende und um­fas­sende Be­ra­tung zur Ver­fü­gung und set­zen alle recht­li­chen Mit­tel für Ihre Frei­las­sung ein. 

      Bun­des­weite Vertretung: Wir über­neh­men Haft­sa­chen deutschlandweit. 

      Ver­tre­tung in al­len Verfahrensstadien: Un­sere Ver­tre­tung um­fasst alle Sta­dien des Straf­ver­fah­rens, von den ers­ten Er­mitt­lungs­maß­nah­men über das Zwi­schen­ver­fah­ren bis zur Haupt­ver­hand­lung und ge­ge­be­nen­falls zum Rechtsmittelverfahren. 

      Kon­ti­nu­ier­li­che Fortbildung: Wir ver­fol­gen die Ent­wick­lung der Recht­spre­chung im Haft­recht kon­ti­nu­ier­lich und neh­men re­gel­mä­ßig an Fach­ta­gun­gen teil. Dies ge­währ­leis­tet, dass un­sere Man­dan­ten stets eine Be­ra­tung auf dem ak­tu­ells­ten Stand der Rechts­ent­wick­lung erhalten. 

      Ak­tu­elle Bei­träge zum Straf­recht

      Wir in­for­mie­ren Sie re­gel­mä­ßig über ak­tu­elle Ent­wick­lun­gen im Be­reich des Strafrechts.

      Das sa­gen un­sere Mandanten

      BS LEGAL Fachanwalt Familienrecht Strafrecht - Strafverteidiger Steuerberater in Köln