Steuerersparnis bei Zahlung von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt
Realsplitting – Steuerersparnis durch Anlage U
Ab dem Jahr nach der Trennung oder Scheidung entfällt die Möglichkeit des Ehegattensplittings und somit ein steuerlicher Vorteil. Als Ausgleich hierzu gibt es bei dauerhaft getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartnern nach dem LPartG (§ 2 Abs. 8 EStG) die Möglichkeit des Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.
Geltendmachung von Unterhaltszahlungen als Sonderausgabe
Wer seinem Expartner zum Unterhalt verpflichtet ist, kann die gezahlten Unterhaltsleistungen bis zur Höhe von 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgaben geltend machen. Der Unterhaltsempfänger muss diesen Betrag wiederum als Einkommen versteuern. Vom Realsplitting ist allein der Trennungs- und nicht der eventuelle Kindesunterhalt erfasst. Auf die Form der Unterhaltsleistung kommt es hingegen nicht an. Unterhaltsleistungen können durch Einmalzahlungen, laufende Zahlungen, Barzahlungen oder auch als geldwerte Vorteile in Form einer ganz oder teilweise überlassenen Wohnung erfolgen. Als Wertmaßstab dient dann der objektive (ortsübliche) Mietwert. Die Leistungen können nur für das Jahr geltend gemacht werden, in welchem sie erbracht wurden.
Voraussetzung: Freistellung von steuerlichen Nachteilen
Wer verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen, muss dem Unterhaltsberechtigten alle Nachteile erstatten, die diesem aus dem Splitting entstehen; insbesondere die durch den Unterhalt entstehende Mehrsteuer, aber auch etwaige Steuervorauszahlungen sowie aufgrund des höheren Einkommens gegebenenfalls entfallende Zuschüsse und Vergünstigungen etc.
Möglich ist es auch, nur einen Teil des Unterhalts als Sonderausgaben in Abzug zu bringen. Dies kann etwa Sinn machen, wenn der Expartner dadurch mit seinem insgesamt zu versteuernden Einkommen unter der Freibetragsgrenze bleibt.
Weitere Voraussetzungen des Realsplitting
- Das Realsplitting erfolgt nur auf Antrag. Dieser ist durch Anlage U in vierfacher Ausführung einzureichen Der Antrag kann jeweils nur für das Kalenderjahr gestellt und nicht zurück genommen werden.
- Zustimmung des Unterhaltsberechtigten: Die Zustimmung ist bis auf Widerruf wirksam. Ein solcher Widerruf ist vor Beginn des Jahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt des Unterhaltsleistenden zu erklären. Der Unterhaltsempfänger kann seine Zustimmung zum Realsplitting davon abhängig machen, dass der Unterhaltspflichtige sich (ggf. schriftlich) verpflichtet, die ihm entstehenden Nachteile (z.B. Mehrsteuern) auszugleichen. Wenn dieser Nachteilsausgleich sichergestellt ist, ist eine Verweigerung der Zustimmung nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig (vergl. BGH, Urteil vom 29.04.1998 AZ XII ZR 266/96). Sollte der Unterhaltsempfänger trotz einer Freistellungserklärung seine Zustimmung verweigert haben, kann der Unterhaltspflichtige vor dem Familiengericht auf Zustimmung klagen. In diesem Fall muss er seine Steuererklärung mit der von ihm ausgefüllten Anlage U ohne die Unterschrift des früheren Ehegatten abgeben und beantragen, den Steuerbescheid in diesem Punkt gemäß § 165 AO nur vorläufig festzusetzen. Ist der Steuerbescheid bestandskräftig, wenn das Urteil vorliegt, muss das Finanzamt den Bescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) ändern. Ein Urteil, das die Zustimmung ersetzt, entfaltet keine Dauerwirkung. Die Zustimmung (nach § 894 ZPO) gilt nur für das jeweilige Kalenderjahr.
- Beide Ehegatten sind unbeschränkt steuerpflichtig (Inländer) oder die Voraussetzungen des § 1a EStG (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht für EU-/EWR Familienangehörige) sind gegeben.
Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung
Statt im Wege des Realsplitting, können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG in Abzug gebracht werden. Allerdings nur, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte keine Einkünfte und nur ein geringes Vermögen hat. Andernfalls werden Einkünfte und Vermögen mit Ausnahme eines Freibetrags von 624 Euro in Abzug gebracht. Der nach dieser Vorschrift geltende Unterhaltshöchstbetrag, der abgesetzt werden kann, liegt zudem mit derzeit 9.408 € im Kalenderjahr erheblich unter dem Höchstbetrag beim Realsplitting. Der Vorteil einer solchen Geltendmachung wäre, dass eine Zustimmung des Unterhaltsberechtigten nach § 33a EStG nicht erforderlich ist.
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