10 be­liebte Scheidungsirrtümer 

1. Per Maus­klick zur Schei­dung: die Online-Scheidung

Viele Kanz­leien bie­ten die Durch­füh­rung ei­ner On­line-Schei­dung an. Im­mer mehr Man­dan­ten glau­ben, die Schei­dung lasse sich da­durch quasi per Maus­klick her­bei­füh­ren. Das stimmt so nicht. Je­dem Schei­dungs­an­trag folgt zwin­gend ein Schei­dungs­ter­min, in dem in der Re­gel beide Ehe­part­ner vor Ge­richt er­schei­nen müs­sen. Eine Aus­nahme kann z.B. gel­ten, wenn ein Ehe­part­ner im Aus­land wohnt. Das Ge­richt hat dann die Mög­lich­keit, die­sen Ehe­part­ner von der Pflicht bei Ge­richt zu er­schei­nen, zu entbinden.

On­line Schei­dung be­deu­tet also nur, dass die ge­samte Kom­mu­ni­ka­tion mit dem An­walt vor dem Schei­dungs­ter­min on­line er­folgt. Das kann sinn­voll und zeit­spa­rend sein, wenn es sich um eine ein­ver­nehm­li­che Schei­dung handelt.

Oft ist bei ei­ner Schei­dung aber mehr zu klä­ren, bei­spiels­weise Fra­gen zu Kin­des­un­ter­halt, Ehe­gat­ten­un­ter­halt, Ehe­woh­nung, Zu­ge­winn etc. In die­sen Fäl­len hal­ten wir ein Be­ra­tungs­ge­spräch mit ei­nem An­walt für sinn­voll, das im Üb­ri­gen auch keine wei­te­ren Kos­ten ver­ur­sacht, son­dern auf die oh­ne­hin ent­ste­hende Ver­fah­rens­ge­bühr an­ge­rech­net wird. In je­dem Fall gibt ein per­sön­li­ches und in­di­vi­du­el­les Ge­spräch mit ei­nem An­walt Auf­schluss über viele of­fe­nen Fra­gen. Aus Er­fah­rung kön­nen wir sa­gen, dass ge­rade in Schei­dungs­fäl­len ein an­walt­li­ches Be­ra­tungs­ge­spräch vie­len Man­dan­ten eine große Last nimmt. Kein Rechts­por­tal kann eine in­di­vi­du­elle an­walt­li­che Be­ra­tung ersetzen.

2. Eine On­line-Schei­dung ist günstiger

Ein kla­res Nein. Die Schei­dungs­ge­büh­ren sind ge­setz­lich fest­ge­legt und dür­fen nicht un­ter­schrit­ten wer­den. Egal ob Sie eine On­line – Schei­dung durch­füh­ren oder nicht, die Kos­ten blei­ben gleich. Mehr zum Thema Kos­ten ei­ner Schei­dung er­fah­ren Sie hier.

3. Ich hafte für die Schul­den mei­nes Ehegatten

Hier ist zu­nächst zu un­ter­schei­den zwi­schen Schul­den, die vor und die wäh­rend der Ehe ge­macht werden.

Für Schul­den vor der Ehe haf­tet je­der Ehe­part­ner al­leine. Der an­dere Ehe­part­ner wird durch die Ehe nicht zum Mitschuldner.

Für Schul­den wäh­rend der Ehe gilt fol­gen­des: le­dig­lich für Dinge, die zur De­ckung des Le­bens­be­dar­fes an­ge­schafft wer­den, haf­ten beide Ehe­part­ner. Dies kann zum Bei­spiel ein Fern­se­her sein, die Te­le­fon­rech­nung oder Kos­ten für ei­nen Kühl­schrank. Han­delt es sich aber um Lu­xus­gü­ter, die mit der De­ckung des Le­bens­be­darfs nichts mehr zu tun ha­ben, haf­tet der an­dere Ehe­gatte nicht. Was noch als De­ckung des Le­bens­be­darfs gilt, ist von Ehe zu Ehe un­ter­schied­lich zu be­ur­tei­len und hängt im We­sent­li­chen von den Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen und dem Le­bens­stil der Ehe­part­ner ab.

Beide Ehe­part­ner haf­ten al­ler­dings dann, wenn sie sich ver­trag­lich zur Haf­tung be­reit er­klä­ren, z.B. als wei­te­rer Ver­trags­part­ner oder als Bürge.

4. Nach der Ehe be­kommt je­der die Hälfte

Hier kommt der ju­ris­ti­sche Be­griff des Zu­ge­winn­aus­gleichs ins Spiel, der für den ge­setz­li­chen Gü­ter­stand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft gilt. Ha­ben die Ehe­part­ner kei­nen Ehe­ver­trag ge­schlos­sen, so le­ben sie au­to­ma­tisch in dem ge­setz­li­chen Gü­ter­stand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft. Es gilt dann der Grund­satz, dass der wäh­rend der Ehe er­wirt­schaf­tete Zu­ge­winn zu tei­len ist. Also nur was in der Ehe er­wirt­schaf­tet wurde, muss ge­teilt werden.

Hierzu fol­gen­des Beispiel:

Der Ehe­mann hat vor der Ehe ein Ver­mö­gen von ei­ner hal­ben Mil­lion EUR und zum Zeit­punkt der Schei­dung von 600.000 EUR, die Ehe­frau hat vor der Ehe kein Ver­mö­gen und zum Zeit­punkt der Schei­dung ein Ver­mö­gen von 150.000 EUR. Die Dif­fe­renz des Ver­mö­gens be­trägt da­mit 450.000 EUR. Man könnte mei­nen, der Ehe­mann muss der Ehe­frau die Hälfte hier­von, also 225.000 EUR aus­glei­chen. Diese Be­rech­nung ist grob falsch.

Viel­mehr hat die Frau an ih­ren Mann 25.000 EUR aus­zu­glei­chen. Denn es kommt dar­auf an, was wäh­rend der Ehe er­wirt­schaf­tet wurde. Und in obi­gem Bei­spiel hat die Ehe­frau 50.000 EUR mehr als der Mann er­wirt­schaf­tet. Sie muss da­her die Hälfte hier­von an den Mann aus­glei­chen. Dass der Ehe­mann vor der Ehe ein Ver­mö­gen von ei­ner hal­ben Mil­lion EUR hatte und die Ehe­frau kein Ver­mö­gen, bleibt bei die­ser Be­rech­nung also kom­plett au­ßer Acht, denn dem Zu­ge­winn un­ter­fällt nur, was in der Ehe er­wirt­schaf­tet wurde.

Zeit­punkt für die Be­rech­nung des Zu­ge­winns ist die Rechts­hän­gig­keit des Schei­dungs­an­trags. Lebt ein Ehe­paar seit min­des­tens drei Jah­ren ge­trennt, kann auf vor­zei­ti­gen Aus­gleich des Zu­ge­winns ge­klagt wer­den, ohne dass ein Schei­dungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wird.

5. Erst bei Ein­rei­chung des Schei­dungs­an­trags habe ich An­spruch auf Aus­kunfts­er­tei­lung über das Ver­mö­gen des an­de­ren Ehegatten

Ein sol­cher An­spruch be­steht be­reits nach der Tren­nung und soll Schutz bie­ten vor il­loya­len Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen. Der Ehe­part­ner kann eine voll­stän­dige Auf­stel­lung al­ler Ver­mö­gens­pos­ten, die für die Be­rech­nung des Zu­ge­winn­aus­gleichs re­le­vant sind, verlangen.

Die­ser An­spruch bie­tet fol­gen­den pro­zes­sua­len Vor­teil: ist das Ver­mö­gen zum (spä­te­ren) Zeit­punkt des Schei­dungs­an­trags ge­rin­ger, muss der an­dere Ehe­gatte dar­le­gen und be­wei­sen, dass die Ver­mö­gens­ver­min­de­rung nicht auf­grund von il­loya­len Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen ein­ge­tre­ten ist. Wenn die­ser Be­weis nicht ge­lingt, wird eine il­le­gale Ver­mö­gens­ver­min­de­rung ge­setz­lich ver­mu­tet und das ver­rin­gerte Ver­mö­gen dem End­ver­mö­gen wie­der hin­zu­ge­rech­net, was eine hö­here Aus­gleichs­for­de­rung zur Folge hat.

Ge­trennt­le­ben­den Ehe­gat­ten ist da­her drin­gend zu emp­feh­len, be­reits nach der Tren­nung den an­de­ren Ehe­gat­ten auf­zu­for­dern, Aus­kunft über sein Ver­mö­gen im Zeit­punkt der Tren­nung zu erteilen.

6. Bei ein­ver­nehm­li­cher Schei­dung brau­che ich kei­nen Anwalt

Ein be­lieb­ter Irr­tum ist, dass wenn sich beide Ehe­part­ner schei­den las­sen wol­len, ein An­walt nicht er­for­der­lich ist. Rich­tig ist, dass bei je­der Schei­dung zu­min­dest ein Ehe­part­ner an­walt­lich ver­tre­ten sein muss und zwar der, der den Schei­dungs­an­trag stellt. Aber auch für den an­de­ren Ehe­part­ner ist in vie­len Fäl­len die Hin­zu­zie­hung ei­nes An­walts sinn­voll. Etwa wenn vor Ge­richt ei­gene An­träge bei­spiels­weise auf Un­ter­halt oder Zu­wei­sung der Ehe­woh­nung ge­stellt wer­den sol­len. Mehr zum Thema An­walts­zwang hier.

7. Eine Schei­dung ist sehr teuer

Auch diese Aus­sage ist so pau­schal nicht rich­tig. Die An­walts- und Ge­richts­kos­ten ei­ner Schei­dung hän­gen zu­nächst vom Ein­kom­men der Ehe­leute ab, da das drei­fa­che Net­to­ein­kom­men bei­der Ehe­leute den Ge­gen­stands­wert bil­det. Nach die­sem Ge­gen­stands­wert wer­den die An­walts- und die Ge­richts­kos­ten be­rech­net. Eine Dop­pel-Ver­die­ner­ehe schei­den zu las­sen, ist also teu­rer als wenn nur ein Ehe­part­ner ar­bei­tet. Wird ein Ver­sor­gungs­aus­gleich durch­ge­führt, so er­höht auch dies den Ge­gen­stands­wert. Wer­den wei­tere Streit­punkte vor Ge­richt ver­han­delt wie zum Bei­spiel Sor­ge­recht, Zu­wei­sung der Ehe­woh­nung oder Zu­ge­winn er­höht dies na­tür­lich auch den Ge­gen­stands­wert. Oft­mals kann bei die­sen Punk­ten eine au­ßer­ge­richt­li­che Ei­ni­gung her­bei­ge­führt werden.

Ein Bei­spiel zur Be­rech­nung der An­walts­kos­ten ei­ner Schei­dung, bei der der Ehe­mann netto 2.000,- EUR ver­dient und Al­lein­ver­die­ner ist und ein Ver­sor­gungs­aus­gleich nicht durch­ge­führt wer­den soll:

Der Ge­gen­stands­wert be­trägt in die­sem Fall das drei­fa­che Net­to­ein­kom­men: 6.000,- EUR. Die An­walts­kos­ten be­lau­fen sich auf 1.076,95 EUR (brutto) und be­inhal­tet die Ver­fah­rens­kos­ten, die Kos­ten für den Ter­min und die all­ge­meine Unkostenpauschale.

Wer nicht in der Lage ist, die Kos­ten ei­ner Schei­dung zu tra­gen, hat die Mög­lich­keit Ver­fah­rens­kos­ten­hilfe zu beantragen.

Sie möch­ten wis­sen, wie teuer Ihre Schei­dung ist? Er­fah­ren Sie hier mehr.

8. Ein Ehe­ver­trag muss vor der Ehe ge­schlos­sen werden

Ein Ehe­ver­trag kann zu je­dem Zeit­punkt – egal ob vor oder wäh­rend der Ehe – ge­schlos­sen wer­den. Da­bei muss man nicht un­be­dingt den ge­setz­li­chen Gü­ter­stand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft auf­ge­ben. Der ge­setz­li­che Gü­ter­stand kann auch le­dig­lich ge­än­dert, also „mo­di­fi­ziert“ wer­den. Zum Bei­spiel kann ver­ein­bart wer­den, dass ein­zelne Ver­mö­gens­werte wie Im­mo­bi­lien oder ein Un­ter­neh­men nicht dem Zu­ge­winn un­ter­lie­gen sollen.

Wer ei­nen Ehe­ver­trag ab­ge­schlos­sen hat, tut gut daran, die­sen in re­gel­mä­ßi­gen Ab­stän­den über­prü­fen und neuen Be­ge­ben­hei­ten an­pas­sen zu las­sen (z.B. neue Kin­der) und zu prü­fen, ob der Ver­trag noch in Ein­klang mit der gel­ten­den Rechts­lage steht.

9. Tren­nungs­jahr be­deu­tet, dass die Ehe­part­ner ein Jahr in ge­trenn­ten Haus­hal­ten le­ben müssen

Nein. Auch in­ner­halb ei­nes Haus­halts kön­nen die Ehe­part­ner ge­trennt le­ben. Wel­che An­for­de­run­gen an eine Tren­nung in­ner­halb ei­nes Haus­halts ge­stellt wer­den, hängt von den je­wei­li­gen Ge­richts­ge­pflo­gen­hei­ten ab. Ge­trenn­tes Schla­fen und Es­sen ge­nügt in der Re­gel aber nicht. Je­der Ehe­part­ner muss sich auch selbst ver­sor­gen und mit ei­ge­ner Kasse wirt­schaf­ten. Die ge­mein­schaft­li­chen Räume der Woh­nung kön­nen von den Ehe­leu­ten na­tür­lich wei­ter­hin ge­nutzt werden.

10. Nach der Schei­dung er­hält die Frau das Sor­ge­recht für die Kinder

Va­ter und Mut­ter steht das Sor­ge­recht auch nach der Schei­dung ge­mein­sam zu. Alle wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen, die das Wohl des Kin­des be­rüh­ren, wer­den da­her wei­ter­hin ge­mein­sam getroffen.

Al­lei­nige Sorge er­hält ein El­tern­teil nur dann, wenn der an­dere El­tern­teil auf sein Sor­ge­recht ver­zich­tet oder das Wohl des Kin­des das al­lei­nige Sor­ge­recht rechtfertigt.

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