Hauptverhandlung
Der Gang der Hauptverhandlung im Strafverfahren
Der Ablauf der Hauptverhandlung ist in § 243 StPO klar geregelt.
Wird die Anklage der Staatsanwaltschaft zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet, bestimmt das Gericht einen Termin für die Hauptverhandlung. Der Angeschuldigte wird nun als Angeklagter bezeichnet. Die Hauptverhandlung findet regelmäßig öffentlich statt, grundsätzlich jeder darf also als Zuschauer anwesend sein. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Ablauf einer Strafverhandlung und die Urteilsfindung transparent und für jeden nachvollziehbar ist.
Eine „Justiz hinter verschlossenen Türen“ ist nicht mit dem verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatssprinzip in Einklang zu bringen.
Nur in Einzelfällen sieht das Gesetz den Ausschluss der Öffentlichkeit vor, z.B. bei Verhandlungen gegen Jugendliche oder zum Schutz von Zeugen.
Nachdem das Gericht, die „Sache“ aufgerufen hat und die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festegestellt wurde, wird der Angeklagte zu seiner Person befragt.
Was bedeutet Angaben zur Person?
Welche Angaben „zur Person“ in der Hauptverhandlung gemacht werden müssen, ergibt sich aus § 111 OWiG. Danach ist der Angeklagte nur verpflichtet Angaben zum Namen, Geburtsort und -tag, den Familienstand, Beruf, Wohnort und der Staatsangehörigkeit zu machen. Zu sonstigen Angaben ist der Angeklagte nicht verpflichtet.
Trotzdem fragt das Gericht oftmals nach weiteren Informationen wie dem Einkommen oder etwaigen Alkohol- oder Drogenkonsum. Hierzu müssen keine Angaben gemacht werden. Denn diese Angaben gehören bereits „zur Sache“; hier greift das Aussageverweigerungsrecht des Angeklagten.
Daraufhin wird die Anklageschrift vom Staatsanwalt verlesen.
Sodann wird der Angeklagte auf sein Schweigerecht hingewiesen und zur Sache vernommen, wenn er zur Aussage bereit ist.
Die Beweisaufnahme schließt sich an. Zeugen und Sachverständige werden angehört und Urkunden verlesen. Hier gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit, d.h. das Gericht darf nur auf Grund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks, den es vom Angeklagten und den Beweismitteln in der Hauptverhandlung gewinnt, sein Urteil über Schuld und Strafe bilden. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein Zeuge nur vor der Polizei aussagt. Der Zeuge muss auch vor Gericht erscheinen und seine Aussage wiederholen.
Die Beweisaufnahme kann sich über wenige Stunden oder eine Vielzahl von Verhandlungstagen ziehen. Je nachdem wie komplex der Tatvorwurf ist, wieviele Zeugen geladen sind, ob Sachverständige vernommen werden, dauern manche Verfahren viele Monate.
Kann nur die Staatsanwaltschaft Anträge stellen und Zeugen benennen?
Jeder Beschuldigter und Verteidiger hat das Recht eigene Anträge zu stellen. Durch sog. Beweisanträge besteht die Möglichkeit eigene Beweismittel in die Verhandlung einzuführen. Dies kann durch Zeugenvernehmung, Inaugenscheinnahme von Fotos, Videos, SMS-Mitteilungen, der Verlesung von Schriftstücken, Briefen oder Urkunden geschehen. Auch kann die Vernehmung eines Sachverständigen beantragt werden. Die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, eröffnet einen weiten Handlungsspielraum des Verteidigers. Die Ablehnung solcher Anträge durch das Gericht ist nur in dem in § 244 Abs. 3 StPO geregelten, engen Rahmen möglich.
Darüber hinaus sind weitere Anträge denkbar. Erweist sich ein Richter oder Schöffe beispielsweise als befangen, kann gegen diesen ein Befangenheitsantrag gestellt werden. Liegt ein Verfahrenshindernis vor, wird die Verteidigung einen Einstellungsantrag stellen. Das kann der Fall sein, wenn die zur Last gelegte Tat verjährt ist, die Anklageschrift den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt oder eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch Verdeckte Ermittler der Polizei oder Vertrauenspersonen vorliegt.
Nach der Beweisaufnahme halten der Staatsanwalt und der Verteidiger jeweils ein Plädoyer. Der Angeklagte hat das letzte Wort.
Bei kürzeren Verhandlungen verkündet das Gericht direkt im Anschluss an die Beweisaufnahme oder nach einer kurzen Unterbrechung nach geheimer Beratung das Urteil. Bei längeren Verhandlungen (in der Regel vor dem Landgericht), wird das Urteil in der Regel einige Tage nach dem Schluss der Beweisaufnahme verkündet.
Welche Möglichkeiten bestehen nach einer Verurteilung?
Bei erstinstanzlichen Urteilen vor dem Amtsgericht kann Berufung beim Landgericht oder Sprungrevision beim OLG eingelegt werden. Im Rahmen einer Berufungsverhandlung kommt es zu einer erneuten Hauptverhandlung mit erneuter Beweisaufnahme.
Bei einer Verurteilung vor einer Kammer des Landgerichts ist die Revision beim BGH das statthafte Rechtsmittel. Die Weichen für eine erfolgreiche Revision werden bereits in der ersten Instanz gestellt. Es ist Aufgabe des Verteidigers rechtswidrige Maßnahmen des Gerichts zu beanstanden und fehlerhaften Beweisverwertungen oder -erhebungen zu widersprechen und einen entsprechenden Gerichtsbeschluss herbeizuführen. Nur durch diese Aktivitäten können diese Fehler in der Revision erfolgreich angegriffen werden.
Veit Strittmatter
Rechtsanwalt
- Phone:+49 (0) 221 94 336 530
- Email:strittmatter@bs-legal.de
Kontaktformular
Kanzlei für Familienrecht,
Strafrecht & Steuern in Köln
Mo.-Fr. 9-13 & 14:00-17:30
Tel. +49 (0) 221 94 336 530
Fax +49 (0) 221 94 336 531
info@bs-legal.de
Kanzlei für Familienrecht,
Strafrecht & Steuern in Trautskirchen
Mo.-Fr. 9-13 & 14:00-17:30
Tel. +49 (0) 910 79 24 59 20
Fax +49 (0) 910 79 24 59 21
info@bs-legal.de
Weitere aktuelle Beiträge aus dem Strafrecht
Einstellung des Strafverfahrens
Die Einstellung des Verfahrens kann entweder im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung erfolgen, wobei eine...
Nebenklageverfahren
Wer Verletzter einer Straftat ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen...
Tötungsdelikte
Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht einen umfassenden Schutz des menschlichen Lebens vor. Je nach den Umständen...
Raub & Diebstahl
Diebstahldelikte zählen in Deutschland nach wie vor zu den jährlich am Häufigsten verzeichneten Kriminaldelikten. Obwohl...